{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_150-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2001-11-22","aktenzeichen":"VII ZR 150/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG § 9 Bg a) Folgender Teil einer Lohngleitklausel ist als Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam: \"Der nach Nr. 3-5 ermittelte Mehr- und Minderbetrag wird nur erstattet, soweit er 0,5 v.H. der Abrechnungssumme überschreitet (Bagatell- und Selbstbeteiligungs- klausel).\" b) Die Klausel ist so zu verstehen, daß der Auftragnehmer sich mit einem Betrag von 0,5 v.H. der Auftragssumme auch dann an den Mehrkosten zu beteiligen hat, wenn diese darüber hinausgehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 150/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n22. November 2001\nHeinzelmann,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nAGBG § 9 Bg\n\na) Folgender Teil einer Lohngleitklausel ist als Allgemeine Geschäftsbedingung\n\nwirksam:\n\n\"Der nach Nr. 3-5 ermittelte Mehr- und Minderbetrag wird nur erstattet, soweit er\n\n0,5 v.H. der Abrechnungssumme überschreitet (Bagatell- und Selbstbeteiligungs-\n\nklausel).\"\n\nb) Die Klausel ist so zu verstehen, daß der Auftragnehmer sich mit einem Betrag von\n\n0,5 v.H. der Auftragssumme auch dann an den Mehrkosten zu beteiligen hat,\n\nwenn diese darüber hinausgehen.\n\nBGH, Urteil vom 22. November 2001 - VII ZR 150/01 - OLG Frankfurt\nLG Frankfurt\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 22. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und\n\ndie Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. März 2001 wird zu-\n\nrückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten darum, ob der Klägerin noch weitere 22.748,64 DM\n\nWerklohn, das sind 0,5 % der Abrechnungssumme, aus einem Bauvertrag zu-\n\nstehen. Diesen Betrag berechnet die Klägerin nach Maßgabe der von der Be-\n\nklagten in ihren zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von\n\nBauleistungen - EVM (B) ZVB - verwendeten Lohngleitklausel.\n\nNr. 6 der Lohngleitklausel lautet:\n\n\"Der nach Nr. 3-5 ermittelte Mehr- und Minderbetrag wird nur er-\n\nstattet, soweit er 0,5 v.H. der Abrechnungssumme überschreitet\n\n(Bagatell- und Selbstbeteiligungsklausel).\"\n\nDie Klägerin vertritt die Auffassung, wenn der Mehrbetrag 0,5 % der\n\nAuftragssumme überschreite, könne er in vollem Umfang geltend gemacht wer-\n\nden. Die Beklagte meint, in Höhe von 0,5 % der Auftragssumme müsse sich\n\nder Auftragnehmer an den Mehrbeträgen stets beteiligen. Das Landgericht hat\n\ndie Beklagte zur Zahlung von 22.748,64 DM nebst Zinsen verurteilt. Das Be-\n\nrufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision be-\n\ngehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht legt Nr. 6 der Lohngleitklausel dahin aus, daß der\n\nAuftragnehmer sich auch dann an den Mehrkosten zu beteiligen habe, wenn\n\ndie Lohnmehrkosten die Grenze von 0,5 % der Abrechnungssumme über-\n\nschreiten.\n\nDer Wortlaut der Klausel sei eindeutig. Das Wort \"soweit\" könne nicht im\n\nSinne von \"wenn\" verstanden werden. Aus dem Zusatz \"Bagatell- und Selbst-\n\nbeteiligungsklausel\" ergebe sich nichts anderes. Es sei auch kein vernünftiger\n\nGrund ersichtlich, warum der dem Auftraggeber durch die Klausel eingeräumte\n\nVorteil dann entfallen solle, wenn die Grenze von 0,5 % z.B. nur geringfügig\n\nüberschritten worden sei.\n\nII.\n\nDas Berufungsgericht hat die Klausel zutreffend ausgelegt.\n\n1. Zu Recht orientiert sich das Berufungsgericht in erster Linie an dem\n\nWortlaut der Klausel und dem diesem zu entnehmenden objektiv erklärten\n\nParteiwillen (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1992 - I ZR 186/90, BGHZ 121,\n\n14, 16). Nach dem Wortlaut der Klausel werden nur die über 0,5 % hinausge-\n\nhenden Mehrkosten erstattet. Das folgt aus der Verwendung des Wortes \"so-\n\nweit\". Das Wort \"soweit\" hat in der Lohngleitklausel entsprechend dem deut-\n\nschen Sprachgebrauch die Bedeutung von \"in dem Maße, wie\". Das bedeutet,\n\ndaß die Mehrkosten nur in dem Maße erstattet werden, wie 0,5 % der Auftrags-\n\nsumme überschritten werden (so i.E. auch OLG Köln, Schäfer/Finnern, § 2\n\nNr. 2 VOB/B, Nr. 2 S. 21). Dagegen kann dem Wort \"soweit\" entgegen der vom\n\nOberlandesgericht Hamm (BauR 1989, 755 f.) vertretenen Auffassung nicht die\n\nBedeutung eines \"wenn\" zukommen. Darauf weist das Berufungsgericht zu-\n\ntreffend hin.\n\n2. Dieses Verständnis ergibt sich auch aus dem Klammerzusatz \"Baga-\n\ntell- und Selbstbeteiligungsklausel\". Dieser Zusatz erläutert, daß die Klausel\n\neine Selbstbeteiligung in Höhe eines Bagatellbetrages regelt. Die Revision\n\nzeigt kein davon abweichendes Verständnis der beteiligten Verkehrskreise auf.\n\n3. Auch Sinn und Zweck der Gleitklausel geben zu einem vom Wortlaut\n\nder Klausel abweichenden Verständnis keinen Anlaß. Es sollen Ausschläge\n\naufgefangen werden, die eine bestimmte kalkulatorische Bagatellmenge über\n\n- oder unterschreiten, auch wenn diese selbst, gemessen an der 0,5 % Marke,\n\nals geringfügig anzusehen sind.\n\nIII.\n\nDie Klausel verstößt nicht gegen § 9 AGBG. Es kann dahinstehen, ob\n\ndie Klausel einer Inhaltskontrolle nicht schon deshalb entzogen ist, weil es sich\n\num eine Preisvereinbarung handelt, § 8 AGBG. Ist die Klausel eine Preisne-\n\nbenabrede, hält sie einer Inhaltskontrolle stand. Mit der § 2 Nr. 2 VOB/B ergän-\n\nzenden Lohngleitklausel verringert der öffentliche Auftraggeber das Kalkulati-\n\nonsrisiko des Auftragnehmers bei Bauverträgen mit längerer Bauzeit. Dieses\n\ndurch mögliche Lohnänderungen während der Bauzeit bedingte Kalkulationsri-\n\nsiko hat der Auftragnehmer nach der gesetzlichen Regelung voll zu tragen. Es\n\nist nicht unangemessen, wenn der Auftraggeber dieses Risiko übernimmt, die\n\nÜbernahme jedoch auf einen 0,5 % der Auftragssumme überschreitenden Be-\n\ntrag beschränkt. Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Reitz,\n\nBauR 2001, 1513, 1515 f.) ist es für die Inhaltskontrolle unerheblich, daß der\n\nAuftragnehmer möglicherweise dieses Risiko nicht vollständig überschauen\n\nund kalkulieren kann. Das ist nach der gesetzlichen Regelung nicht anders.\n\nIV.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nUllmann Haß Haus-\n\nmann\n\n Kuffer Kniffka","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_150-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-22/vii-zr-150-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_150-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_150-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-22/vii-zr-150-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_150-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:37:55.270567+00:00"}}