{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_148-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2001-12-13","aktenzeichen":"VII ZR 148/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 13. Dezember 2001 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ZPO §§ 547, 322 Abs. 2 Hat das Landgericht über Gegenforderungen des Beklagten ausdrücklich durch Auf- rechnung entschieden, darf die Beschwer nicht mit der Begründung verneint werden, es liege ein Abrechnungsverhältnis vor.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 148/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n13. Dezember 2001\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nZPO §§ 547, 322 Abs. 2\n\nHat das Landgericht über Gegenforderungen des Beklagten ausdrücklich durch Auf-\n\nrechnung entschieden, darf die Beschwer nicht mit der Begründung verneint werden,\n\nes liege ein Abrechnungsverhältnis vor.\n\nBGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 148/01 - OLG Köln\n\n LG Aachen\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und\n\ndie Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 23. Februar 2001 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten\n\ngegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen\n\nvom 20. Juni 2000 als unzulässig verworfen worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger führte im Jahre 1995 für die Beklagten Verputzarbeiten aus.\n\nEr macht mit der Klage Restwerklohnansprüche geltend. Die Beklagten be-\n\nkämpfen die Klageforderung der Höhe nach, behaupten Mängel und haben die\n\nAufrechnung mit Ansprüchen auf Minderung, Kostenvorschuß für Mängelbe-\n\nseitigung und Schadensersatz erklärt.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufungen beider\n\nParteien sind erfolglos geblieben. Die Berufung der Beklagten hat das Beru-\n\nfungsgericht als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie gemäß § 547 ZPO zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Auf-\n\nhebung des angefochtenen Urteils, soweit die Berufung als unzulässig ver-\n\nworfen worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht.\n\nI.\n\nDie Revision ist begründet, weil im Berufungsurteil der Tatbestand fehlt.\n\nEin Berufungsurteil muß immer dann einen Tatbestand enthalten, wenn\n\ngegen das Urteil die Revision stattfindet, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Revisi-\n\non der Beklagten ist gemäß § 547 ZPO statthaft, weil das Berufungsgericht ihre\n\nBerufung als unzulässig verworfen hat.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Be-\n\nrufungsurteil grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält\n\n(Urteil vom 30. Januar 1979 - VI ZR 154/78, BGHZ 73, 248, 250 ff; Urteil vom\n\n25. April 1991 - I ZR 232/89, NJW 91, 3038, 3039). Denn einem solchen Urteil\n\nkann in der Regel nicht entnommen werden, welchen Streitstoff das Beru-\n\nfungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, so daß diese einer ab-\n\nschließenden Überprüfung in der Revisionsinstanz nicht zugänglich ist (§ 561\n\nAbs. 1 ZPO).\n\nVon einer Aufhebung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn\n\ndas Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nach-\n\nzuprüfen, im Einzelfall erreicht werden kann, weil sich der Sach- und Streit-\n\nstand aus den Entscheidungsgründen in einem für die Beurteilung der aufge-\n\nworfenen Rechtsfrage ausreichenden Umfang ergibt (BGH, Urteil vom 25. April\n\n1991 - I ZR 232/89, aaO; Urteil vom 6. Juli 1995 - I ZR 20/93, BGHR ZPO\n\n§ 543 Abs. 2 - Tatbestand, fehlender 12; jeweils m.w.N.). Der Senat ist nicht in\n\nder Lage, anhand der Entscheidungsgründe zu prüfen, ob die Auffassung des\n\nBerufungsgerichts, die Berufung der Beklagten sei unzulässig, zutrifft.\n\nII.\n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:\n\nDas Berufungsgericht hält die Berufung für unzulässig, weil die Beklag-\n\nten durch das Urteil des Landgerichts nicht beschwert seien. Soweit sich die\n\nBeklagten gegen die Klageforderung mit Ansprüchen wegen Minderung, Ko-\n\nsten der Ersatzvornahme und Schadensersatz verteidigt hätten, handele es\n\nsich nicht um eine Aufrechnung im Sinne der §§ 387 ff BGB, sondern um eine\n\nAbrechnung. Es lägen bloße Rechnungsposten vor; eine Entscheidung über\n\nsie sei nicht der Rechtskraft fähig.\n\nDiese Folgerung steht mit der Entscheidung des Landgerichts nicht im\n\nEinklang. Die Beklagten sind durch das Urteil des Landgerichts beschwert. Das\n\nLandgericht hat über ihre Gegenansprüche eine der Rechtskraft fähige Ent-\n\nscheidung getroffen. Es hat diese als zur Aufrechnung gestellten Forderungen\n\ngegenüber der Klageforderung durchgreifen lassen. Die Ansprüche der Kläge-\n\nrin seien durch die zur Aufrechnung gestellten Forderungen untergegangen.\n\nTritt Rechtskraft ein, sind die Ansprüche der Beklagten in Höhe der zugespro-\n\nchenen Klageforderung rechtskräftig verbraucht.\n\nDie Rechtskraft gemäß § 322 Abs. 2 ZPO erfaßt auch den Fall, daß die\n\nKlage abgewiesen wird, weil die Aufrechnung durchgreift. Dann steht rechts-\n\nkräftig fest, daß die Gegenforderung im Umfang der Klageforderung verbraucht\n\nist und nicht mehr besteht (Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 322 Rdn. 21).\n\n§ 322 Abs. 2 ZPO erfaßt nur die Aufrechnung im Sinne der §§ 387 ff BGB,\n\nnicht aber ein Abrechnungsverhältnis (vgl. BGH, Beschluß vom 26. September\n\n1991 - VII ZR 125/91, BauR 1992, 113 = ZfBR 1992, 30 und Beschluß vom\n\n30. September 1999 - VII ZR 457/98, NJW-RR 2000, 285 = NZBau 2000, 26).\n\nDie Beklagten haben ihre Gegenansprüche nicht zur Abrechnung gestellt, son-\n\ndern die Aufrechnung erklärt. Das Landgericht hat dementsprechend die Klage\n\nmit der Begründung abgewiesen, die dem Kläger zustehenden Werklohnan-\n\nsprüche seien durch Aufrechnung untergegangen. Die Entscheidungsgründe\n\nlassen nicht die Beurteilung zu, die beiderseitigen Ansprüche seien verrechnet\n\nworden. Würde dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen, wären die Gegenan-\n\nsprüche der Beklagten rechtskräftig verbraucht. Darin liegt die Beschwer (vgl.\n\nZöller/Gummer aaO, Vor § 511 Rdn. 24).\n\nUllmann Thode Haß\n\n Wiebel Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_148-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-13/vii-zr-148-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_148-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_148-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-13/vii-zr-148-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_148-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:44:53.032783+00:00"}}