{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_122-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2003-10-09","aktenzeichen":"VII ZR 122/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":". nein BGHR: ja BGB § 181 HGB § 15 Abs. 1 Die fehlende Eintragung der Befreiung eines Vertreters von den Beschränkungen des § 181 BGB kommt einem Vertragspartner nicht zugute, dem es nicht möglich gewesen wäre, sein Handeln bei Kenntnis der nicht eingetragenen Tatsache anders einzurichten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 122/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n9. Oktober 2003\nFahrner,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ.\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 181\n\nHGB § 15 Abs. 1\n\nDie fehlende Eintragung der Befreiung eines Vertreters von den Beschränkungen\n\ndes § 181 BGB kommt einem Vertragspartner nicht zugute, dem es nicht möglich\n\ngewesen wäre, sein Handeln bei Kenntnis der nicht eingetragenen Tatsache anders\n\neinzurichten.\n\nBGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - VII ZR 122/01 - OLG Celle\n\nLG Hildesheim\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 9. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die\n\nRichter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 8. Februar 2001 aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin klagt auf Restwerklohn aus abgetretenem Recht. Die Par-\n\nteien streiten darum, ob die Verjährung der im Jahre 1997 fällig gewordenen\n\nForderung durch die von der Klägerin erhobene Klage unterbrochen worden ist.\n\nDie Beklagte beauftragte die S. KG (im folgenden: Auftragnehmerin) mit\n\nBeton- und Maurerarbeiten für die Erweiterung einer Kläranlage. Diese führte\n\ndie Arbeiten aus und rechnete ab. Die Beklagte zahlte den geforderten Rest-\n\nwerklohn nicht. Die Auftragnehmerin trat ihre Forderung am 1. Oktober 1997\n\nzunächst an die geschäftsführende Gesellschafterin der Komplementär-GmbH\n\nder Klägerin, Frau I., ab. Die Gesellschafter der Klägerin befreiten diese mit Be-\n\nschluß vom 19. Januar 1998 von den Beschränkungen des § 181 BGB; eine\n\nEintragung in das Handelsregister erfolgte nicht. Frau I. erklärte am 10. Juli\n\n1998, daß sie die Forderung an die Klägerin abtrete; sie nahm die Abtretung\n\nzugleich in deren Namen an.\n\nDas Landgericht hat die am 9. Dezember 1998 zugestellte Klage abge-\n\nwiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die Revision\n\nder Klägerin, die ihre Forderung in vollem Umfang weiterverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nAuf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum\n\n31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 5 Satz 1\n\nEGBGB).\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält den Anspruch für verjährt. Die Klage habe die\n\nVerjährungsfrist nicht unterbrochen, weil sie nicht von der Berechtigten (§ 209\n\nAbs. 1 BGB) erhoben worden sei. Im Berufungsverfahren sei durch Vorlage der\n\nentsprechenden Urkunden belegt worden, daß die Auftragnehmerin ihre An-\n\nsprüche an die Klägerin abgetreten habe und die Abtretung vom 10. Juli 1998,\n\nbei der die Willenserklärungen beider Seiten von Frau I. abgegeben worden\n\nseien, wegen deren Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB durch\n\nden Gesellschafterbeschluß vom 19. Januar 1998 wirksam gewesen sei. Die\n\nKlägerin sei mithin nach der materiellen Rechtslage vor Verjährungseintritt In-\n\nhaberin der Klageforderung geworden.\n\nDie Klägerin könne der Beklagten die Befreiung der Geschäftsführerin ih-\n\nrer Komplementär-GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB aber wegen\n\nder fehlenden Eintragung nach § 15 Abs. 1 HGB nicht entgegenhalten. Für die\n\nAnwendung dieser Vorschrift sei es nicht erforderlich, daß die Beklagte das\n\nHandelsregister eingesehen habe oder der Eintragungsstand für ihr Handeln\n\noder Unterlassen kausal gewesen sei. Geschützt sei das Vertrauen auf die\n\nRichtigkeit der in Form des Handelsregisters geschaffenen öffentlichen Infor-\n\nmationsgrundlage über die Verhältnisse einer Handelsfirma. Es handele sich\n\num einen typisierten Vertrauensschutz, bei dem Kenntnisnahme vom Register-\n\ninhalt und Kausalität unwiderleglich vermutet würden, soweit lediglich die Mög-\n\nlichkeit eines Handelns im Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen\n\nRechtslage bestanden habe. Die Beklagte hätte den Vertrauensschutz des § 15\n\nAbs. 1 HGB zum einen benötigt, wenn sie trotz Kenntnis der Abtretung vom\n\n10. Juli 1998 im Vertrauen auf den Registerinhalt und das Verbot des Selbst-\n\nkontrahierens an den bisherigen Forderungsinhaber gezahlt hätte. Zum ande-\n\nren hätte sie aufgrund des Registerinhalts in Verbindung mit dem Verbot des\n\nSelbstkontrahierens seit Ablauf des Jahres 1999 davon ausgehen können, daß\n\ndie Klage nicht vom Berechtigten erhoben worden sei und sie daher wegen\n\nVerjährungseintritts über die Mittel für die Begleichung der Forderung ander-\n\nweitig verfügen könne. Die Abtretung sei schwebend unwirksam gewesen; eine\n\nvor Ablauf der Verjährung erfolgte Genehmigung der Abtretung sei nicht vorge-\n\ntragen. Eine spätere Genehmigung könne nicht zur Verjährungsunterbrechung\n\nführen.\n\nII.\n\nDas hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDie Klage hat die Verjährung rechtzeitig unterbrochen. Dabei bedarf es\n\nkeiner Entscheidung, ob die Wirksamkeit der Annahme der Abtretung durch\n\nFrau I. als Vertreterin der Klägerin eine Befreiung von den Beschränkungen des\n\n§ 181 BGB voraussetzte oder ob ein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft\n\nvorlag, welches eine solche Befreiung nicht erforderte. Die Befreiung ist vor der\n\nAnnahme der Abtretung erteilt worden; die fehlende Eintragung in das Handels-\n\nregister kann die Beklagte der Klägerin nicht nach § 15 Abs. 1 HGB entgegen-\n\nhalten.\n\n1. Die Berufung auf den durch § 15 Abs. 1 HGB gewährleisteten Ver-\n\ntrauensschutz setzt nicht voraus, daß derjenige, der sich auf das Handelsregi-\n\nster beruft, es tatsächlich eingesehen hat (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1975\n\n- II ZR 62/75, BGHZ 65, 309, 311).\n\n2. Der Schutz des § 15 Abs. 1 HGB greift nur ein, wenn die Möglichkeit\n\nbestand, daß der Dritte sein Handeln auf die Registereintragung einrichtete. Die\n\nAnwendung der Vorschrift ist auf Fälle beschränkt, in denen die Kenntnis der\n\neinzutragenden Tatsachen für das Verhalten des Dritten und seine durch dieses\n\nVerhalten beeinflußten Rechte oder Verbindlichkeiten von Bedeutung sein\n\nkann. Der Dritte muß sich bei seinem geschäftlichen Verhalten auf den unrichti-\n\ngen Eintragungsstand wenigstens verlassen haben können (MünchKommHGB/\n\nLieb, § 15 Rn. 32; Baumbach/Duden/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 15 Rn. 9).\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagte hat sich nicht in\n\neinem rechtsgeschäftlichen Verhalten auf die fehlende Eintragung einrichten\n\nkönnen. Die Erwägung des Berufungsgerichts zu einer möglichen Zahlung ist\n\nnicht von Bedeutung, weil der Schutz des § 15 Abs. 1 HGB erst eingreifen\n\nkönnte, wenn eine Zahlung erfolgt wäre. Ein mögliches Vertrauen der Beklagten\n\ndarauf, wegen Verjährung der Forderung über ihre finanziellen Mittel anders\n\ndisponieren zu können, wird durch § 15 Abs. 1 HGB nicht geschützt.\n\nIII.\n\nDie Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um die nach\n\ndessen Rechtsstandpunkt nicht erforderlichen Feststellungen zu Grund und\n\nHöhe des geltend gemachten Anspruchs zu ermöglichen.\n\nDressler Thode Kuffer\n\n Kniffka Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_122-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-09/vii-zr-122-01","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_122-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_122-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-09/vii-zr-122-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_122-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:53:30.984496+00:00"}}