{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_103-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2002-07-04","aktenzeichen":"VII ZR 103/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 4. Juli 2002 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ZPO §§ 263, 519 Abs. 3 Nr. 2 Der Streitgegenstand einer Werklohnklage ändert sich nicht dadurch, daß eine neue Schlußrechnung vorgelegt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 103/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n4. Juli 2002\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nZPO §§ 263, 519 Abs. 3 Nr. 2\n\nDer Streitgegenstand einer Werklohnklage ändert sich nicht dadurch, daß eine neue\n\nSchlußrechnung vorgelegt wird.\n\nBGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - VII ZR 103/01 - Kammergericht Berlin\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 4. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammerge-\n\nrichts vom 14. November 2000 im Kostenpunkt und insoweit auf-\n\ngehoben, als darin zum Nachteil der Klägerin im Verhältnis zur\n\nBeklagten zu 2 erkannt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt nach der Kündigung zweier Pauschalpreisverträge,\n\ndenen die VOB/B zugrunde lag, noch offenen Werklohn für die von ihr er-\n\nbrachten Leistungen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Beru-\n\nfungsrechtszug hat die Klägerin auf der Basis neuer Schlußrechnungen ihre\n\nForderungen mit 607.858,67 DM bzw. 566.715,63 DM beziffert. Die Berufung ist\n\nerfolglos geblieben.\n\nDie Klägerin hat Revision bezüglich beider Beklagten eingelegt und die-\n\njenige gegen den Beklagten zu 1 zurückgenommen. Hinsichtlich der Beklagten\n\nzu 2 (im folgenden: Beklagte) verfolgt sie ihre Ansprüche weiter. Es geht in der\n\nRevision nur um die Frage, ob die Klägerin prüfbar abgerechnet hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nDas für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den\n\nbis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält die von der Klägerin erstellten neuen Schluß-\n\nrechnungen für nicht prüfbar. Es sei davon auszugehen, daß die Klägerin die\n\nPauschalpreise nur \"im Kopf kalkuliert\" habe. Sie hätte daher eine retrospektive\n\nKalkulation offenlegen müssen. Sie habe aber nur die jeweiligen Gesamtpau-\n\nschalen in Teilpauschalen hinsichtlich der einzelnen Gewerke aufgeschlüsselt,\n\nohne diese weiter zu begründen und insoweit die tatsächlichen Gegebenheiten\n\nbei Vertragsschluß darzulegen.\n\nII.\n\nDie Berufung ist zulässig. Die in der mündlichen Verhandlung erhobene Gegen-\n\nrüge der Revisionserwiderung, die Klägerin habe sich nicht gegen die Beschwer\n\ndurch das klageabweisende Urteil des Landgerichts gewandt, weil sie ihren An-\n\nspruch in der Berufung auf neue Schlussrechnungen gestützt und damit einen\n\nneuen Streitgegenstand eingeführt habe, ist unbegründet. Die Klägerin verfolgt\n\nin beiden Instanzen ihren Werklohnanspruch aus dem Bauvertrag. Dadurch\n\nwird der Streitgegenstand bestimmt. Dieser ändert sich entgegen der vom OLG\n\nNaumburg (NJW-RR 2000, 391, 392) vertretenen Auffassung nicht dadurch,\n\ndass neue Schlussrechnungen vorgelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28.\n\nSeptember 2000 - VII ZR 57/00, BauR 2001, 124, 125 = ZfBR 2001, 34 =\n\nNZBau 2001, 146).\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Beru-\n\nfungsgericht stellt unzutreffende Anforderungen an die Prüfbarkeit einer Schluß-\n\nrechnung.\n\n1. Nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen zur Abrechnung eines\n\ngekündigten Pauschalpreisvertrages hat der Auftragnehmer die erbrachten Lei-\n\nstungen darzulegen und von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen. Die\n\nHöhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist nach dem Verhältnis des\n\nWertes der erbrachten Teilleistung zu dem Wert der nach dem Pauschalpreis-\n\nvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen. Der Auftragnehmer muß\n\ndeshalb das Verhältnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten Gesamtleistung\n\nund des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen. So-\n\nweit zur Bewertung der erbrachten Leistungen Anhaltspunkte aus der Zeit vor\n\nVertragsschluß nicht vorhanden oder nicht ergiebig sind, muß der Auftragne h-\n\nmer im nachhinein im einzelnen darlegen, wie die erbrachten Leistungen unter\n\nBeibehaltung des Preisniveaus zu bewerten sind. Eine ausreichend aufgeglie-\n\nderte, gewerkebezogene Aufstellung kann genügen. Die Abgrenzung zwischen\n\nerbrachten und nicht erbrachten Leistungen und deren Bewertung muß den\n\nAuftraggeber in die Lage versetzen, sich sachgerecht zu verteidigen (BGH, Ur-\n\nteile vom 26. Oktober 2000 - VII ZR 99/99, BauR 2001, 251 = ZfBR 2001, 102,\n\n103 = NZBau 2001, 85; vom 4. Mai 2000 - VII ZR 53/99, BauR 2000, 1182,\n\n1186 = ZfBR 2000, 472, 475 = NZBau 2000, 375, 377 und vom 11. Februar\n\n1999 - VII ZR 91/98, BauR 1999, 632, 633 = ZfBR 1999, 194, 195).\n\n2. Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin die erbrachten Leistungen\n\nund ihre Bewertung prüfbar dargelegt.\n\nDie Klägerin hat bezüglich beider Bauvorhaben den Pauschalpreis nach-\n\nträglich in 23 Einzelgewerke zerlegt und diese wiederum mit Pauschalen be-\n\nwertet, deren Summe den Pauschalpreis ergibt. Sie hat sodann - nach ihrem\n\nVortrag anhand der von ihr bzw. ihren Subunternehmern nach der Kündigung\n\ngefertigten Aufmaße - die Kosten errechnet, die bei vollständiger Fertigstellung\n\nder einzelnen Gewerke entstanden wären und diejenigen, die tatsächlich ent-\n\nstanden sind. Das prozentuale Verhältnis dieser beiden Werte hat sie auf die\n\nPauschalen für die Einzelgewerke übertragen und auf diese Weise für jedes\n\nGewerk den Teil des kalkulierten Preises bestimmt, der dem Anteil der tatsäch-\n\nlich erbrachten Leistung entsprach. Sie hat die Aufmaße vorgelegt, die ange-\n\nsetzten Einheitspreise genannt und ihre Aufstellungen schriftsätzlich erläutert.\n\nDamit wurde die Beklagte in die Lage versetzt, die einzelnen Positionen\n\nund deren kalkulatorischen Wahrheitsgehalt z.B. durch Preisvergleiche zu\n\nüberprüfen. Ob die von der Klägerin zugrunde gelegten Aufmaße zutreffen und\n\nden Bautenstand zum Zeitpunkt der Kündigung wiedergeben, ist eine Frage der\n\nRichtigkeit der Schlußrechnungen und nicht der Prüfbarkeit. Diese wird auch\n\nnicht durch kleinere Rechenfehler beeinträchtigt.\n\nDas Berufungsgericht beanstandet zu Unrecht als nicht nachvollziehbar,\n\ndaß bei dem Bauvorhaben Ö. Koordinierungskosten in Höhe von 75.100 DM\n\nund ein Betrag von 60.000 DM für Wagnis und Gewinn angesetzt sind, während\n\nbei dem Bauvorhaben D. Koordinierungskosten fehlen und hinsichtlich Wagnis\n\nund Gewinn ein Abzug von 8.047,93 DM erfolgt ist. Es übersieht, daß bei dem\n\nBauvorhaben D. kein Raum für einen positiven Ansatz ist, weil die von der Klä-\n\ngerin ermittelten tatsächlichen Gesamtkosten laut Aufmaß die kalkulierten Ge-\n\nsamtkosten übersteigen, sich somit für die Klägerin ein Verlust errechnet.\n\nUllmann\n\nWiebel\n\nKuffer\n\nKniffka\n\nBauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_103-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-04/vii-zr-103-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_103-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_103-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-04/vii-zr-103-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2001/VII_ZR_103-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:21:48.370119+00:00"}}