{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR___1-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2002-03-07","aktenzeichen":"VII ZR 1/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 633 Abs. 1 Ein Mangel eines Bauwerkes liegt vor, wenn die Bauausführung von dem geschul- deten Werkerfolg abweicht, und durch diesen Fehler der nach dem Vertrag voraus- gesetzte Gebrauch gemindert wird. Für die Frage, ob ein Mangel vorliegt, ist es un- erheblich, daß die Bauausführung möglicherweise wirtschaftlich und technisch bes- ser ist, als die vereinbarte. BGB § 633 Abs. 2 Satz 3 Die Einrede der Unverhältnismäßigkeit betrifft nur den Aufwand für die Nachbesse- rung des Planungsmangels eines Architektenwerkes und nicht die Mangelfolgeschä- den. Die aufgrund eines Planungsmangels verursachte Mangelhaftigkeit des Bau- werkes ist kein Mangel des Architektenwerkes, sondern die Folge des Planungs- mangels.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 1/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n7. März 2002\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 633 Abs. 1\n\nEin Mangel eines Bauwerkes liegt vor, wenn die Bauausführung von dem geschul-\n\ndeten Werkerfolg abweicht, und durch diesen Fehler der nach dem Vertrag voraus-\n\ngesetzte Gebrauch gemindert wird. Für die Frage, ob ein Mangel vorliegt, ist es un-\n\nerheblich, daß die Bauausführung möglicherweise wirtschaftlich und technisch bes-\n\nser ist, als die vereinbarte.\n\nBGB § 633 Abs. 2 Satz 3\n\nDie Einrede der Unverhältnismäßigkeit betrifft nur den Aufwand für die Nachbesse-\n\nrung des Planungsmangels eines Architektenwerkes und nicht die Mangelfolgeschä-\n\nden. Die aufgrund eines Planungsmangels verursachte Mangelhaftigkeit des Bau-\n\nwerkes ist kein Mangel des Architektenwerkes, sondern die Folge des Planungs-\n\nmangels.\n\nBGH, Urteil vom 7. März 2002 – VII ZR 1/00 - OLG Hamm\n\n LG Arnsberg\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 7. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 3. November 1999 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nI.\n\nDer Kläger, ein Bauunternehmer, verlangt von der Beklagten restlichen\n\nWerklohn. Die Beklagte verlangt mit ihrer Widerklage von dem Kläger und dem\n\nvon ihr beauftragten Architekten, dem Widerbeklagten zu 2, Vorschuß für die\n\nKosten für den Abriß des bisher errichteten Rohbaus, die Erstattung geleisteter\n\nAbschlagszahlungen sowie die Erstattung von sonstigen finanziellen Aufwen-\n\ndungen. Der Grund des Streites ist die um 1,15 m höhere Gründung des Kellers\n\nals in den genehmigten und vereinbarten Bauplänen vorgesehen.\n\nII.\n\n1. Die Beklagte beauftragte den Widerbeklagten zu 2 mit den Architek-\n\ntenleistungen für den Bau eines Dreifamilienhauses auf ihrem Grundstück. Der\n\nWiderbeklagte zu 2 forderte mehrere Unternehmen auf, Angebote über Erd-\n\nund Rohbauarbeiten einzureichen. Im November 1997 unterbreitete der Kläger\n\nein Angebot mit einer Netto-Angebotssumme von 106.094,23 DM.\n\nNachdem die Baugenehmigung erteilt worden war, fand am 10. Januar\n\n1998 eine Besprechung statt, an der unter anderem der Kläger, der Widerbe-\n\nklagte zu 2 und der Ehemann der Beklagten teilnahmen. Die Parteien streiten\n\ndarüber, ob in diesem Termin die in den genehmigten Plänen vorgesehene\n\nGründung um 1,15 m höher einvernehmlich festgelegt worden ist.\n\n2. Nach der Besprechung beauftragte der Widerbeklagte zu 2 als Be-\n\nvollmächtigter der Beklagten eine Tiefbaufirma mit den Erdarbeiten und den\n\nKläger mit den Mauer-, Beton- und Stahlbetonarbeiten. In dem schriftlichen\n\nVOB/B-Vertrag vom 13./15. Januar 1998 mit dem Kläger ist folgender Passus\n\nenthalten:\n\n\"Als Bevollmächtigter des Bauherrn gilt der Bauleiter.\n\nEr ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die zur vertraglichen\nDurchführung der Leistung erforderlich sind.\"\n\nAuf Weisung des Widerbeklagten zu 2 gründeten der Tiefbauunterneh-\n\nmer und der Kläger den Keller um 1,15 m höher als ursprünglich geplant.\n\nAls die Beklagte die höhere Gründung bemerkte, ordnete sie einen Bau-\n\nstop an und beauftragte die Sachverständigen H. und G. mit der Vermessung.\n\nFür die Vermessung zahlte sie 1.894,48 DM.\n\n3. Auf die erste Abschlagsrechnung des Klägers über 20.700 DM zahlte\n\ndie Beklagte 21.000 DM. Nach der zweiten Abschlagsrechnung über\n\n53.153,10 DM ordnete die Beklagte am 11. März 1998 den Baustillstand an.\n\nSeither ruht das Bauvorhaben. Die Nachtragsbaugenehmigung hinsichtlich der\n\nGründungshöhe scheitert ausschließlich daran, daß die Beklagte sich weigert,\n\nden vom Widerbeklagten zu 2 vorbereiteten Bauantrag zu unterschreiben.\n\n4. Der Kläger verlangt mit seiner Klage 32.123,11 DM, die er ursprüng-\n\nlich als weitere Abschlagszahlung verlangt hat. Die Beklagte hat mit der Wider-\n\nklage 44.702,48 DM und die Feststellung verlangt, daß der Kläger und der Wi-\n\nderbeklagte zu 2 als Gesamtschuldner für den Schaden haften.\n\nIII.\n\n1. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Widerklage der\n\nBeklagten hat es den Widerbeklagten zu 2 verurteilt, 1.894,48 DM zu zahlen.\n\nDem Feststellungsantrag gegen den Widerbeklagten zu 2 hat es in einge-\n\nschränktem Maße stattgegeben. Im übrigen hat es die Widerklage abgewiesen.\n\n2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts ist\n\nweitgehend erfolglos geblieben. Die Revision erstrebt die Aufhebung des Be-\n\nrufungsurteils, soweit das Berufungsgericht zu Lasten der Beklagten und Wi-\n\nderklägerin entschieden hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nAuf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum\n\n31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 5 Satz 1\n\nEGBGB).\n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Be-\n\nrufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nII.\n\n1. Das Berufungsgericht hat die Widerklage gegen den Kläger mit fol-\n\ngenden Erwägungen abgewiesen:\n\na) Der Kläger habe aufgrund der Anordnungen des von der Beklagten\n\nbevollmächtigten Architekten, des Widerbeklagten zu 2, abweichend von der\n\nursprünglichen Planung das Gebäude höher gründen dürfen, ohne daß er die\n\nBeklagte darauf hätte hinweisen müssen.\n\nb) Aufgrund der Bevollmächtigung in dem Bauvertrag sei der Architekt\n\nder Beklagten berechtigt gewesen, sämtliche Anordnungen zu treffen, die zur\n\nDurchführung des Vertrages erforderlich seien. Dazu würden auch Pla-\n\nnungsänderungen gehören. Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, daß die\n\nBeklagte den Architekten bevollmächtigt habe, derartige Planungsänderungen\n\nanzuordnen. Das gelte insbesondere für die höhere Gründung des Gebäudes.\n\nDer Kläger habe aufgrund des Bautermins, an dem der Tiefbauunter-\n\nnehmer, der Architekt und der Ehemann der Beklagten, der als Dachdecker\n\n\"vom Fach\" gewesen sei, teilgenommen hätten, annehmen dürfen, daß die Hö-\n\nhenproblematik zwischen den Beteiligten erörtert worden sei. Es könne dahin-\n\nstehen, ob zwischen dem Kläger und der Beklagten, vertreten durch den Ar-\n\nchitekten, ein Änderungsvertrag zustande gekommen sei. Jedenfalls habe der\n\nKläger seine Leistung entsprechend den Vorgaben des Architekten erbringen\n\ndürfen, weil der Tiefbauunternehmer die Baugrube niedriger ausgeschachtet\n\nhabe. Aus der Formulierung \"vertragliche Durchführung\" folge nicht, daß der\n\nArchitekt zur Planungsänderung nicht berechtigt gewesen sei.\n\nc) Der Kläger sei aufgrund der Umstände nicht verpflichtet gewesen, bei\n\nder Beklagten nachzufragen, ob sie mit der Anordnung des Architekten einver-\n\nstanden sei. Er habe darauf vertrauen können, daß die Beklagte von dem Ar-\n\nchitekten und ihrem Ehemann hinreichend über die Höhenprobleme, die sich\n\naus der Lage der vorhandenen Abwasserkanäle ergeben habe, aufgeklärt wor-\n\nden sei.\n\nd) Eine Mitteilung sei auch deshalb nicht erforderlich gewesen, weil der\n\nKläger gegen die Anordnung des Architekten keine Bedenken hätte haben\n\nmüssen. Die höhere Gründung des Bauwerkes sei planerisch und hinsichtlich\n\nder tatsächlichen Durchführung ohne Bedenken zulässig und möglich gewesen.\n\nDer Kläger habe nicht erkennen müssen, daß der Architekt eigenmächtig von\n\nden verbindlichen Vorgaben der Beklagten abgewichen sei.\n\n2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht\n\nstand, sie rechtfertigen nicht die Abweisung der auf den Vorschuß gerichteten\n\nKlage gegen den Kläger.\n\na) Die bisher von dem Kläger erbrachte Leistung ist mangelhaft. Die hö-\n\nhere Gründung des Hauses ist ein Mangel, weil sie von der vertraglich verein-\n\nbarten Ausführung abweicht und den nach dem Vertrag vorausgesetzten Ge-\n\nbrauch einschränkt.\n\nDer Kläger war nach dem Vertrag verpflichtet, die Leistung entsprechend\n\nder anfänglich genehmigten Planung des Architekten auszuführen. Der ur-\n\nsprüngliche Vertrag ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts nicht dahingehend geändert worden, daß der Kläger verpflichtet wäre,\n\ndas Gebäude 1,15 m höher zu gründen. Folglich war der Kläger verpflichtet, die\n\nursprünglich vereinbarte Werkleistung auszuführen.\n\nb) Der Widerbeklagte zu 2 war aufgrund der ihm von der Beklagten er-\n\nteilten Vollmacht nicht berechtigt, den ursprünglich abgeschlossenen Vertrag\n\nmit Wirkung für die Beklagte zu ändern. Die dem Architekten erteilte Vollmacht\n\nerfaßt nur die üblicherweise zur Erfüllung der Bauausführung erforderlichen\n\nrechtsgeschäftlichen Erklärungen, nicht hingegen die Befugnis, den Vertrag in\n\nwesentlichen Punkten zu ändern (BGH, Urteil vom 10. November 1977 - VII ZR\n\n252/75, BauR 1978, 139).\n\nDie höhere Gründung des Hauses widerspricht der vereinbarten Pla-\n\nnung. Die höhere Gründung hat im Vergleich zu der vereinbarten Gründung\n\neine erhebliche Veränderung des optischen Eindrucks des Gebäudes zur Fol-\n\nge. Sie erfordert außerdem zwei wesentliche Änderungen des ursprünglich ver-\n\neinbarten Bauwerks. Es muß eine Eingangstreppe errichtet werden, und die\n\nTerrasse der Erdgeschoßwohnung kann nicht entsprechend der ursprünglichen\n\nPlanung errichtet werden. Es wäre entweder eine Aufschüttung von 1,15 m er-\n\nforderlich oder die Terrasse müßte durch einen Balkon ersetzt werden.\n\nc) Die Teilnahme des Ehemannes der Beklagten an einer Besprechung\n\nauf dem Grundstück ist für den Inhalt des Vertrages ohne Bedeutung. Abgese-\n\nhen davon, daß die Besprechung vor dem Abschluß des Bauvertrages mit dem\n\nKläger stattfand, hatte der Ehemann keine Vollmacht seiner Ehefrau für den\n\nAbschluß oder die Änderung des Vertrages.\n\nd) Der Kläger konnte nicht darauf vertrauen, daß der Architekt berechtigt\n\nwar, die höhere Gründung mit Wirkung für die Beklagte anzuordnen. Nach den\n\nFeststellungen des Berufungsgerichts sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben,\n\ndaß die Voraussetzungen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht vorliegen.\n\ne) Der Mangel beeinträchtigt den nach dem Vertrag vorausgesetzten\n\nGebrauch, weil das Gebäude nicht die für diesen Gebrauch erforderliche Be-\n\nschaffenheit aufweist. Für das Bauwerk war eine ebenerdige Terrasse im Erd-\n\ngeschoß und eine ebenerdige Eingangstür vorgesehen, die keine Eingang-\n\nstreppe erforderte. Auf die Frage, ob der im Vergleich zu der geschuldeten\n\nAusführung veränderte optische Eindruck des Gebäudes zu einer Beeinträchti-\n\ngung des Wertes oder Gebrauchstauglichkeit des Bauwerkes führt, kommt es\n\nnicht an. Die Argumentation des Berufungsgerichts, die jetzige Leistung sei\n\nwirtschaftlich und technisch besser als die ursprünglich geplante Lösung, ist\n\nrechtlich unerheblich. Maßstab für die Frage, ob ein Mangel vorliegt, ist aus-\n\nschließlich der vom Bauunternehmer aufgrund des Werkvertrages versproche-\n\nne Erfolg und nicht die aus der Sicht des Sachverständigen oder des Gerichts\n\nvorzugswürdige Ausführung des Bauwerks.\n\nf) Die Frage, ob der Beklagten ein Vorschußanspruch oder ein Scha-\n\ndensersatzanspruch gegen den Kläger zusteht, läßt sich abschließend nicht\n\nbeurteilen. Dazu fehlt es an den erforderlichen Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts.\n\nIII.\n\n1. Das Berufungsgericht hat die Widerklage gegen den Widerbeklagten\n\nzu 2, die auf Zahlung der Abrißkosten und auf Erstattung der an den Kläger ge-\n\nzahlten Abschlagszahlungen sowie der seit dem 2. Juli 1998 gezahlten Bereit-\n\nstellungszinsen gerichtet ist, mit folgenden Erwägungen als unbegründet er-\n\nachtet:\n\na) Es könne dahinstehen, ob als Anspruchsgrundlage für die Schadens-\n\nersatzforderung § 635 BGB oder eine positive Vertragsverletzung in Betracht\n\nkomme. Gegen § 635 BGB als Anspruchsgrundlage spreche, daß die Planung\n\ndes Architekten fehlerfrei gewesen sei. Ob die Bauausführung, die höhere\n\nGründung, ein Mangel sei, erscheine zweifelhaft, weil die tatsächliche Bauaus-\n\nführung nach den Feststellungen des Sachverständigen W. technisch und wirt-\n\nschaftlich die bessere Lösung sei. Es spreche allerdings einiges dafür, daß der\n\nArchitekt seine Vertragspflichten dadurch verletzt habe, daß er die Beklagte\n\nnicht auf die nachträgliche Änderung der ursprünglich geplanten Aushubtiefe\n\nhingewiesen habe.\n\nb) Der unterlassene Hinweis des Architekten sei allerdings nicht kausal\n\nfür die geltend gemachten Schäden. \"Die Beklagte hat nicht glaubhaft darzule-\n\ngen vermocht, daß sie bei einem entsprechenden Hinweis des Architekten auf\n\nder tieferen, wesentlich kostenungünstigeren Gründung des Gebäudes bestan-\n\nden hätte. Sie hat im Senatstermin auf Befragen auch nicht darzulegen ver-\n\nmocht, daß sie bei der Beauftragung des Architekten deutlich gemacht hat, daß\n\ndie tiefe Gründung des Gebäudes für sie von besonderer Wichtigkeit sein soll-\n\nte.\"\n\nc) Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten scheitere letztlich daran,\n\ndaß die Abbruchkosten keine erforderlichen Aufwendungen zur Beseitigung des\n\nangeblichen Mangels seien.\n\nDie Aufwendungen seien unverhältnismäßig, so daß der Widerbeklagte\n\nzu 2 sie im Rahmen des § 635 BGB nicht erstatten müsse. Der durch die Män-\n\ngelbeseitigung erzielbare Erfolg stehe außer Verhältnis. Dem bisher geschaffe-\n\nnen erheblichen Wert stehe lediglich die subjektive Vorstellung der Beklagten\n\nentgegen, \"das von ihr geplante 3-Familien-Haus füge sich nicht in die örtliche\n\nUmgebung ein und entspreche nicht den von ihr bevorzugten praktischen und\n\nästhetischen Bedürfnissen.\" Die höhere Gründung führe nach dem Gutachten\n\ndes Sachverständigen W. zu erheblichen Baukosteneinsparungen und sie führe\n\nin Verbindung mit den Ausgleichsmaßnahmen auch zu keiner wesentlichen op-\n\ntischen Beeinträchtigung.\n\nDer als Zeuge vernommene Ingenieur D. vom zuständigen Bauamt habe\n\nbekundet, das Gebäude füge sich auch bei der höheren Gründung ohne weite-\n\nres in die vorhandene Bebauung ein, so daß keine Bedenken gegen eine nach-\n\nträgliche Genehmigung bestehen würden. Folglich verstoße das Abrißverlangen\n\nder Beklagten gegen Treu und Glauben.\n\nd) Da die Beklagte die Abrißkosten nicht verlangen könne, habe sie auch\n\nkeinen Anspruch gegen den Widerbeklagten zu 2 auf Erstattung der an den\n\nKläger geleisteten Abschlagszahlung und keinen Anspruch auf hilfsweise be-\n\nantragte Freistellung von etwaigen Werklohnansprüchen des Klägers.\n\ne) Die Bereitstellungszinsen für die Zeit vom 2. Juli 1998 bis zum Februar\n\n1999 könne die Beklagte nicht ersetzt verlangen, weil sie nicht berechtigt gewe-\n\nsen sei, das Bauvorhaben stillzulegen und ihre Unterschrift unter den Nach-\n\ntragsgenehmigungsantrag zu verweigern.\n\n2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht\n\nstand:\n\na) Der Widerbeklagte zu 2 haftet nach § 635 BGB auf Schadensersatz\n\nwegen Nichterfüllung aufgrund eines Planungsfehlers. Der Antrag der Beklag-\n\nten, den Widerbeklagten zu 2 auf Zahlung eines Vorschusses zu verurteilen, ist\n\ndahingehend auszulegen, daß sie von dem Widerbeklagten zu 2 Schadenser-\n\nsatz verlangt.\n\nDer Architekt, der die Planung eines Bauwerks übernommen hat, schul-\n\ndet eine der vertraglichen Vereinbarung entsprechende Planung. Eine von der\n\nursprünglich vereinbarten Planung abweichende Planung ist nur dann vertrags-\n\ngerecht, wenn die Vertragsparteien eine entsprechende Änderung vereinbart\n\nhaben. Wenn der Planungsfehler sich in dem Bauwerk realisiert hat, weil der\n\nBauunternehmer nach den fehlerhaften Plänen gebaut hat, kann der Auftragge-\n\nber ohne Fristsetzung und Ablehnungsandrohung von dem Architekten Scha-\n\ndensersatz für die Baumängel verlangen, die aufgrund eines vom Architekten\n\nverschuldeten Planungsmangels verursacht worden sind (BGH, Urteil vom\n\n29. September 1988 - VII ZR 182/87, BauR 1989, 97 = ZfBR 1989, 24).\n\nb) Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch der Beklag-\n\nten wegen Nichterfüllung gemäß § 635 BGB liegen vor.\n\n(1) Der Widerbeklagte zu 2 schuldete als vertragsgemäße Erfüllung eine\n\nPlanung des Gebäudes, die eine um 1,15 m niedrigere Gründung vorsieht. Der\n\nWiderbeklagte zu 2 ist durch die eigenmächtige Umplanung von der vereinbar-\n\nten Planung abgewichen und hat dadurch schuldhaft einen Planungsfehler ver-\n\nursacht. Da der Planungsfehler, die erhöhte Gründung des Bauwerkes, sich\n\ndurch die Ausführung in dem Bauwerk manifestiert hat, kann die Beklagte von\n\ndem Widerbeklagten zu 2 Schadensersatz gemäß § 635 BGB verlangen.\n\n(2) Die höhere Gründung des Bauwerks ist die Folge der eigenmächtigen\n\nUmplanung durch den Widerbeklagten zu 2. Der Umstand, daß die Bauausfüh-\n\nrung nach den Feststellungen des Sachverständigen technisch und wirtschaft-\n\nlich die bessere Lösung sein soll, ist für die Beurteilung der Frage, ob die aus-\n\ngeführte Umplanung mangelhaft ist, ohne Bedeutung. Maßstab für die Ver-\n\ntragsgerechtigkeit der Planung des Widerbeklagten zu 2 ist der vereinbarte und\n\ngeschuldete Werkerfolg (§ 631 Abs. 1 BGB).\n\n(3) Der Planungsmangel ist ursächlich für die vertragswidrige Bauausfüh-\n\nrung und damit für den dadurch verursachten Schaden. Die Erwägungen des\n\nBerufungsgerichts, die Pflichtverletzung des Widerbeklagten zu 2 sei nicht kau-\n\nsal für den Schaden, weil die Beklagte nicht glaubhaft darzulegen vermocht ha-\n\nbe, daß sie bei einem Hinweis des Widerbeklagten zu 2 auf die kostenungün-\n\nstige tiefere Gründung auf dieser bestanden hätte, ist für einen Schadenser-\n\nsatzanspruch nach § 635 BGB ohne Bedeutung.\n\n(4) Der Widerbeklagte zu 2 kann sich hinsichtlich der Abbruchkosten\n\nnicht auf die Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes für die Nachbesserung des\n\nBauwerks nach § 633 Abs. 2 Satz 3 BGB berufen. Die Einrede der Unverhält-\n\nnismäßigkeit des für die Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwandes betrifft\n\nnur den Aufwand für die Nachbesserung des Planungsmangels und nicht die\n\nMangelfolgeschäden. Die aufgrund des Planungsmangels verursachte Mangel-\n\nhaftigkeit des Bauwerks ist kein Mangel des Architektenwerks, sondern Folge\n\ndes Planungsmangels. Der Umfang des Schadens richtet sich nach den\n\n§§ 249 ff BGB, die Einrede der Unverhältnismäßigkeit aus § 633 Abs. 2 Satz 3\n\nBGB ist gegenüber der Schadenshöhe nicht möglich.\n\n(5) Die Beklagte kann den Schaden ersetzt verlangen, der ihr durch die\n\nNichterfüllung des Vertrages entstanden ist. Sie kann verlangen so gestellt zu\n\nwerden, wie sie stehen würde, wenn sie den Vertrag nicht abgeschlossen hätte\n\n(BGH, Urteil vom 5. Mai 1958 - VII ZR 130/57, BGHZ 27, 215, 216 ff).\n\n(6) Die Forderung auf Ersatz der Abrißkosten verstößt nicht gegen Treu\n\nund Glauben. Die Beklagte hat einen Anspruch auf die vereinbarte und geneh-\n\nmigte Planung. Sie ist als Auftraggeberin nicht verpflichtet, die mangelhafte\n\nPlanung als erfüllungstaugliche Leistung des Widerbeklagten zu 2 zu akzeptie-\n\nren, weil die Ausführung der mangelhaften Planung genehmigungsfähig ist.\n\nIV.\n\n1. Unter der Voraussetzung, daß die Forderung der Beklagten gegen den\n\nKläger als Vorschuß- oder Schadensersatzanspruch begründet ist, haften der\n\nKläger und der Widerbeklagte zu 2 der Beklagten als Gesamtschuldner.\n\na) Der planende Architekt und der Bauunternehmer haften dem Besteller\n\nfür einen von ihnen verursachten Mangel als Gesamtschuldner. Der Auftragge-\n\nber muß sich das Planungsverschulden des Architekten gemäß § 278 BGB zu-\n\nrechnen lassen, so daß der Unternehmer berechtigt ist, gegenüber dem Auf-\n\ntraggeber ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB einzuwenden (st.Rspr. vgl.\n\nBGH, Urteil vom 27. Juni 1985 - VII ZR 23/84, BGHZ 95, 128, 131 = BauR\n\n1985, 561 = ZfBR 1985, 282; Urteil vom 11. Mai 1978 - VII ZR 313/75, BauR\n\n1978, 405 = NJW 1978, 2393).\n\nb) Der Architekt und der Bauunternehmer haften auch dann gegenüber\n\ndem Auftraggeber als Gesamtschuldner, wenn der Bauunternehmer noch be-\n\nrechtigt ist, den Mangel nachzubessern (BGH, Urteil vom 11. Mai 1978 - VII ZR\n\n313/75, BauR 1978, 405 = NJW 1978, 2393; Urteil vom 19. Dezember 1968\n\n- VII ZR 23/66, BGHZ 51, 275, 277 = NJW 1969, 653).\n\nc) Der Anteil der Mithaftung des Auftraggebers im Verhältnis zum Bau-\n\nunternehmer richtet sich nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen der Par-\n\nteien oder eines verursachenden Beitrages eines Erfüllungsgehilfen.\n\nV.\n\n1. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig und begründet er-\n\nachtet.\n\n2. Die Erwägungen zur Zulässigkeit der Klage hat der Senat geprüft, sie\n\nsind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Begründetheit der Klage\n\nhängt von der Begründetheit der geltend gemachten Gegenrechte ab.\n\nVI.\n\nDas Berufungsurteil war aufzuheben und die Sache zur erneuten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil\n\ndie Sache nicht entscheidungsreif ist.\n\nDas Berufungsgericht wird nach der Zurückverweisung gegebenenfalls\n\naufgrund ergänzenden Sachvortrags der Parteien klären und entscheiden müs-\n\nsen, ob die Voraussetzungen eines Anspruchs der Beklagten gegen den Kläger\n\nauf einen Vorschuß oder Schadensersatz vorliegen. Sollte ein derartiger An-\n\nspruch begründet sein, wird das Berufungsgericht prüfen und entscheiden müs-\n\nsen, ob und in welchem Umfang die Beklagte sich das Planungsverschulden\n\ndes Widerbeklagten zu 2 als Verursachungsbeitrag zurechnen lassen muß.\n\nUllmann Thode \n\n Wiebel Bauner\n\nHerr Dr. Haß ist er-\nkrankt und deshalb\nan der Unterschrift\nverhindert\n Ullmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR___1-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-07/vii-zr-1-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR___1-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR___1-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-07/vii-zr-1-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR___1-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:02:23.440932+00:00"}}