{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR__81-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2002-05-16","aktenzeichen":"VII ZR 81/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 635 a.F. a) Der Nachweis der Verletzung der Bauaufsichtspflicht eines Architekten kann durch einen Anscheinsbeweis erleichtert sein. b) Ist die schuldhafte Verletzung der Bauaufsichtspflicht eines Architekten für einen Bauwerksschaden mitursächlich, so führt dies zur vollen Haftung des Architekten gegenüber dem Auftraggeber.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nVII ZR 81/00\n\nVerkündet am:\n16. Mai 2002\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 635 a.F.\n\na) Der Nachweis der Verletzung der Bauaufsichtspflicht eines Architekten kann durch\n\neinen Anscheinsbeweis erleichtert sein.\n\nb) Ist die schuldhafte Verletzung der Bauaufsichtspflicht eines Architekten für einen\n\nBauwerksschaden mitursächlich, so führt dies zur vollen Haftung des Architekten\n\ngegenüber dem Auftraggeber.\n\nBGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - VII ZR 81/00 - OLG Koblenz\n LG Trier\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 16. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Koblenz vom 19. Januar 2000 im Kostenpunkt\n\nund insoweit aufgehoben, als die Klage gegen den Beklagten zu 1\n\nin Höhe von 20.520 DM und Zinsen sowie der Feststellungsan-\n\ntrag, die Straße \"Im B. \" betreffend, abgewiesen und die An-\n\nschlußberufung der Klägerin gegen den Beklagten zu 1 in Höhe\n\nvon 170.080,53 DM und Zinsen zurückgewiesen worden sind.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin begehrt von dem Beklagten zu 1, einem Architekten (künf-\n\ntig: Beklagter), Schadensersatz.\n\nDer Beklagte hatte in den Jahren 1981 bis 1983 für die Klägerin die Be-\n\nfestigung von an Hängen gelegenen Straßen durch Stützmauern geplant und\n\ndie Bauarbeiten beaufsichtigt. Weil es in der Folgezeit zu Mängeln an vielen\n\nStützmauern gekommen war, hat die Klägerin u.a. den Beklagten auf Scha-\n\ndensersatz in Anspruch genommen. Im Revisionsverfahren geht es nur noch\n\num Schäden an den Stützmauern der Straßen \"Im B. \" und \"P. Weg\".\n\nDas Landgericht hat nach Beweisaufnahme insoweit Schadensersatzan-\n\nsprüche der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von 44.512 DM zuerkannt.\n\nEs hat ferner antragsgemäß festgestellt, daß der Beklagte der Klägerin weite r-\n\ngehende Schäden an den Stützmauern in den oben angeführten Straßen zu\n\nersetzen hat. Hiergegen haben die Beklagten Berufung eingelegt. Die Klägerin\n\nhat ihre Schäden bezüglich der Straße \"P. Weg\" in vollem Umfang beziffert\n\nund den Anspruch im Wege der Anschlußberufung gegenüber dem Beklagten\n\nzu 1 geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat nach weiterer Beweisaufnah-\n\nme die auf die Straßen \"Im B. \" und \"P. Weg\" gerichteten Klageanträ-\n\nge insgesamt abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nAuf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum\n\n31. Dezember 2001 geltenden Fassung anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1\n\nEGBGB).\n\nA. Straße \"Im B. \"\n\nI.\n\nDas sachverständig beratene Berufungsgericht führt aus, die Winkelele-\n\nmente der Stützmauer seien mangelhaft errichtet worden. Es fehle sowohl eine\n\nEntwässerung als auch die erforderliche Gründungstiefe, so daß die Winkele-\n\nlemente zu erneuern seien. Es sei allerdings nicht festzustellen, daß diese\n\nBauwerksmängel dem Beklagten als \"schuldhaft fehlerhaft\" zuzurechnen seien.\n\nDer Sachverständige M. habe den Eindruck gewonnen, der Unternehmer habe\n\nden Beklagten bewußt getäuscht, weil die Bauleitung, welche die Sandschicht\n\nunter den Winkelelementen sehe, davon ausgehen könne, daß ordentlich gear-\n\nbeitet worden sei. Daher sei ein Verschulden des Beklagten nicht festzustellen.\n\nII.\n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen des\n\nBerufungsgerichts tragen nicht die Abweisung des Schadensersatzbegehrens\n\nder Klägerin nach § 635 BGB.\n\n1. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Stützmauer \"Im B. \"\n\nfehlerhaft errichtet worden ist. Seine Meinung, der Beklagte hafte hierfür nicht,\n\nweil die bauausführende Firma eine ordnungsgemäße Leistung vorgetäuscht\n\nhabe, ist nicht frei von Rechtsfehlern.\n\na) Wenn der Beklagte, wie die Revision als mögliche Pflichtverletzung\n\nandeutet, die Gründung nicht ordnungsgemäß geplant haben sollte, so würde\n\nihn ein Planungsverschulden treffen. Dazu fehlen jedoch jedwede Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts, ohne daß die Revision übergangenen Vortrag rügt.\n\nb) Das Berufungsgericht übersieht, daß der Nachweis einer Pflichtverlet-\n\nzung durch einen Anscheinsbeweis erleichtert sein kann (vgl. BGH, Urteil vom\n\n26. April 1973 - VII ZR 85/71, Schäfer/Finnern Rspr. Bau Z.3.00 Bl. 249 f\n\n- auszugsweise abgedruckt bei Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht\n\n4. Aufl. Rdn. 566). Wenn eine Stützmauer aufgrund fehlender Drainage und\n\nunzureichender Gründungstiefe einzustürzen droht, so spricht der typische Ge-\n\nschehensablauf dafür, daß die Überwachung des Architekten bei der Errichtung\n\nmangelhaft war. In einem solchen Fall braucht der Bauherr nicht anzugeben,\n\ninwieweit es der Architekt im einzelnen an der erforderlichen Überwachung hat\n\nfehlen lassen. Vielmehr ist es Sache des Architekten, den Beweis des ersten\n\nAnscheins dadurch auszuräumen, daß er seinerseits darlegt, was er oder sein\n\nErfüllungsgehilfe an Überwachungsmaßnahmen geleistet hat. Dazu genügt\n\nnicht die bloße Behauptung, er habe die Gründungsarbeiten selbst oder durch\n\nseinen Bauleiter überwachen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1973\n\n- VII ZR 85/71 aaO).\n\nErst wenn der Beklagte die ordnungsgemäße Wahrnehmung der von ihm\n\ngeschuldeten Bauaufsicht substantiiert vorgetragen hat, ist zu prüfen, ob damit\n\nder Anscheinsbeweis aufgrund der vom Berufungsgericht ohne weiteres ange-\n\nnommenen Täuschung des Beklagten erschüttert ist. Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts hierzu fehlen.\n\nc) Soweit das Berufungsgericht meint, ein Verschulden des Beklagten\n\nkönne nicht festgestellt werden, verkennt es die Beweislast. Liegen die objekti-\n\nven Haftungsvoraussetzungen vor, muß der Beklagte das nach § 282 BGB\n\nvermutete Verschulden ausräumen; ein non liquet genügt nicht (vgl. BGH, Urteil\n\nvom 5. März 1987 - III ZR 265/85, BGHR BGB § 282 Beweislast 1).\n\n2. Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist auch die Klageabwei-\n\nsung des Feststellungsbegehrens der Klägerin nicht begründet.\n\nB. Straße \"P. Weg\"\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht führt aus, daß der aufgetretene Schaden an der\n\nStützmauer ganz wesentlich durch die unzureichend bewehrten Stützelemente\n\nverursacht worden sei. Das sei dem Beklagten nicht anzulasten, weil dieser\n\nFehler für ihn nicht erkennbar gewesen sei. Das Fehlen der Sickerpackung ha-\n\nbe zwar zu einem größeren Druck auf die Mauer geführt. Es habe allerdings\n\nden Schaden, der durch die fehlerhaften Stützelemente selbst bereits angelegt\n\ngewesen sei, nicht entscheidend vergrößert, weil der Druck durch das Wasser\n\nnur zu einer Beschleunigung des Bruchs der Stützelemente geführt habe. Das\n\nVerhältnis, in dem sich die verschiedenen möglichen Schadensverursachungen\n\nausgewirkt haben könnten, sei nicht aufklärbar, so daß eine Schätzung der\n\nVerursachungsbeiträge nicht möglich sei. Es sei daher zu Gunsten des Be-\n\nklagten davon auszugehen, daß das Fehlen der Sickerpackung gegenüber der\n\neigentlichen Schadensursache unerheblich gewesen sei.\n\nII.\n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung gleichfalls nicht stand.\n\n1. Das Berufungsgericht befaßt sich bei dem Schadensersatzanspruch\n\nder Klägerin bezüglich der Straße \"P. Weg\" ausschließlich mit der Frage der\n\nfehlenden Sickerpackung als Schadensursache. Mithin ist zu Gunsten der Re-\n\nvision von einer objektiven Pflichtverletzung des Beklagten im Rahmen seiner\n\nBauaufsicht auszugehen.\n\n2. Die Annahme des Berufungsgerichts, das Fehlen der Sickerpackung\n\nsei als \"nicht so entscheidende Ursache\" anzusehen und sei zu Gunsten des\n\nBeklagten als unerheblich zu beurteilen, ist rechtsfehlerhaft. Sofern beide Ursa-\n\nchen zusammen den Schaden herbeigeführt haben, kann bereits eine Mitur-\n\nsächlichkeit der Verletzung der Vertragspflicht des Beklagten zu seiner vollen\n\nHaftung dem Grunde nach führen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1974\n\n- VII ZR 35/72, BauR 1975, 130, 131; MünchKomm BGB/Oetker, 4. Aufl. § 249\n\nRdn. 129). Die Verursachungsbeiträge der Schädiger für den eingetretenen\n\nSchaden haben erst in einem möglichen Regreßprozeß Bedeutung.\n\nUllmann Haß Hausmann\n\n Kuffer Kniffka","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR__81-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-16/vii-zr-81-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR__81-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR__81-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-16/vii-zr-81-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR__81-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:12:34.922291+00:00"}}