{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR__28-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2001-12-13","aktenzeichen":"VII ZR 28/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 631 Zur Abgrenzung einer zusätzlichen Leistung zu einem bestehenden Werkvertrag von einem selbständigen Auftrag.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 28/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n13. Dezember 2001\nFahrner,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 631\n\nZur Abgrenzung einer zusätzlichen Leistung zu einem bestehenden Werkvertrag\n\nvon einem selbständigen Auftrag.\n\nBGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 28/00 - KG Berlin\n LG Berlin\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und\n\ndie Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin und ihrer Streithelferin wird das Ur-\n\nteil 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. Dezember 1999\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt von den Beklagten Restwerklohn.\n\nAm 24. Januar/2. Februar 1994 hatten die Parteien einen VOB-\n\nBauvertrag über die Errichtung des Rohbaus eines aus Keller-, Erd- und zwei\n\nObergeschossen bestehenden Möbelverkaufsgebäudes in Berlin geschlossen.\n\nDer Streit um den restlichen Werklohn sowie geltend gemachter Mängel aus\n\ndiesem Bauvertrag ist Gegenstand des Revisionsverfahrens VII ZR 27/00.\n\nWährend der Ausführung dieser Arbeiten verhandelten die Parteien En-\n\nde Juli 1994 über ein Angebot mit Leistungsverzeichnis der Klägerin zur Auf-\n\nstockung des Gebäudes mit einem Dachgeschoß. Die Klägerin übermittelte\n\ndem Rechtsanwalt der Beklagten den Entwurf eines VOB-Bauvertrages über\n\nden \"mündlich erteilten Abrechnungsauftrag\". Die Beklagten unterzeichneten\n\nden Entwurf nicht, sondern ließen ihn von ihrem Rechtsanwalt mit Änderungen\n\n- auch zu einigen Regelungen der VOB/B - versehen und zurücksenden. Die\n\nKlägerin akzeptierte nicht sämtliche Änderungen. Sie übersandte den von ihr\n\ngeänderten und unterschriebenen Vertragsentwurf erneut an den Anwalt der\n\nBeklagten, die diesen zweiten Entwurf ebenfalls nicht unterzeichneten. Gleich-\n\nwohl führte die Klägerin einvernehmlich die für die Aufstockung des Gebäudes\n\nerforderlichen, in der Leistungsbeschreibung verzeichneten Arbeiten aus.\n\nDie Beklagten verweigerten die Abnahme wegen behaupteter Mängel\n\ndes Feuerschutzes. Sie nahmen das Möbelhaus in Betrieb.\n\nDas Landgericht hat die auf Zahlung und Abnahme gerichtete Klage ab-\n\ngewiesen. Mit der Berufung haben die Klägerin und ihre Streithelferin das Kla-\n\ngebegehren weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat Beweis durch Einholung\n\neines weiteren Gutachtens des in erster Instanz tätig gewordenen Sachver-\n\nständigen erhoben. Dieser kam in seinem Gutachten vom 11. Dezember 1998\n\nzu dem Ergebnis, daß im Dachgeschoß nur die Brandschutzbekleidung der\n\nStützen Montagefehler aufweise. Der Brandschutz entspreche den Anforderun-\n\ngen der DIN 4102 und der Feuerwiderstandsklasse F 90. Ein Komplettabriß der\n\nBekleidung sei aus technischer Sicht nicht gerechtfertigt. Die Klägerin hat be-\n\nhauptet, auf das Fehlen des Feuerschutzes an den auskragenden Stahlträgern\n\ndes Dachgeschosses hingewiesen zu haben.\n\nDie Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgen die\n\nKlägerin und die Streithelferin ihr Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht verneint einen fälligen Zahlungsanspruch. Der\n\nVertrag über die Aufstockung des Dachgeschosses habe den über die Errich-\n\ntung des Rohbaus für das Keller-, Erd- und die beiden Obergeschosse betref-\n\nfenden VOB-Bauwerkvertrag lediglich um eine zusätzliche Leistung ergänzt.\n\nDer Auftrag für diese zusätzliche Leistung sei von den Beklagten mündlich er-\n\nteilt worden. Zur Unterzeichnung des schriftlichen Vertragsentwurfs, der auf\n\nden ersten Vertrag vom 24. Januar/2. Februar aufgebaut habe, sei es nicht ge-\n\nkommen, weil die Parteien sich nicht darüber hätten einigen können, wie die\n\nAbrechnung des Zusatzauftrags von der Abrechnung des ersten Auftrags ab-\n\ngegrenzt werden solle. Mit der Entgegennahme der Leistungen der Klägerin\n\nhätten die Beklagten durch schlüssiges Verhalten erklärt, daß auch dieser zu-\n\nsätzliche Auftrag nach Maßgabe des schriftlichen Vertrages ausgeführt werden\n\nsolle. Für diesen zusätzlichen Auftrag gälten die Regeln der VOB/B.\n\nObwohl der Brandschutz im Dachgeschoß nach dem Gutachten des\n\nSachverständigen nur insoweit mangelhaft sei, als die Brandschutzbekleidung\n\nan den Stahlstützen unzureichend montiert und an den auskragenden Stahlträ-\n\ngern nicht vorhanden sei, lägen wesentliche Mängel im Sinne von § 12 Nr. 3\n\nVOB/B vor. Die fehlerhafte, wenn auch nachbesserungsfähige Montage der\n\nBrandschutzbekleidung an den Stahlstützen könne nicht nur isoliert im Dach-\n\ngeschoß gewürdigt werden. Es müßten nämlich auch wesentliche Mängel im\n\nBrandschutz vom Keller bis zum zweiten Obergeschoß berücksichtigt werden.\n\nEs handele sich um ein einheitliches Werk, das die Klägerin aufgrund nur ei-\n\nnes, durch den mündlichen Zusatzauftrag ergänzten schriftlichen VOB-\n\nBauvertrag ausgeführt habe und das technisch eine Einheit bilde.\n\nII.\n\nDas hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Beru-\n\nfungsgericht nimmt rechtsfehlerhaft einen einheitlichen Vertrag an und hält\n\ndeswegen die Werkleistung der Klägerin für nicht abnahmereif.\n\n1. Bei der Vereinbarung über die Aufstockung des Dachgeschosses\n\nhandelt es sich nicht um eine Ergänzung des Bauvertrages vom 24. Januar/\n\n2. Februar 1994. Es liegen zwei rechtlich selbständige Verträge vor.\n\na) Nicht zu beanstanden ist die Ansicht des Berufungsgericht, zwi-\n\nschen den Parteien sei mündlich ein Vertrag über den Ausbau des Gebäudes\n\nmit einem Dachgeschoß im August 1994 zustande gekommen. Die Parteien\n\nwaren sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls einig\n\nüber die insoweit im Leistungsverzeichnis beschriebenen zu erbringenden Lei-\n\nstungen. Diese sind von der Klägerin auch erbracht und von den Beklagten als\n\nVertragsleistung entgegengenommen worden. Zwischen den Parteien bestand\n\nersichtlich Einverständnis, daß für diese Leistungen die VOB/B gelten sollte.\n\nb) Es liegen zwei selbständige Verträge vor.\n\nGegenstand des ersten Vertrages sind die Rohbauleistungen über\n\nKeller-, Erd- und zwei Obergeschosse des Möbelverkaufsgebäudes. Gegen-\n\nstand des zweiten Vertrages ist die Aufstockung des Gebäudes um ein Dach-\n\ngeschoß. Es handelt sich dabei um eine Leistung, die in keinem Zusammen-\n\nhang mit dem Leistungsziel des ersten Vertrages steht. Die Parteien haben\n\nsich nicht darüber einigen können, wie die Abrechnung des zweiten Auftrags\n\nvon der Abrechnung des ersten Vertrages abgegrenzt werden sollte. Mit einer\n\nZusammenfassung der beiden Verträge zu einem Vertrag wäre das Problem\n\nder Abrechnung entfallen. Es hätte dann über den Gesamtvertrag abgerechnet\n\nwerden müssen. Darüber konnte jedoch keine Einigkeit erzielt werden. Es er-\n\nweist sich deshalb als rechtsfehlerhaft, die vertragsgemäße Erfüllung des er-\n\nsten Vertrages zur Voraussetzung der Vergütungsforderung der Klägerin aus\n\ndem zweiten Vertrag zu machen.\n\n2. Da es sich um zwei getrennte Verträge handelt, sind die Mängel\n\nauch gesondert zu beurteilen. Der Mangel der Werkleistung über den Rohbau\n\ndes Keller-, Erd- und Obergeschosses führt nicht dazu, daß allein deswegen\n\nauch die Werkleistung über den Ausbau des Dachgeschosses fehlerhaft ist.\n\nDiese Werkleistung ist für sich zu bewerten.\n\na) Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist zu-\n\ngunsten der Revision davon auszugehen, daß nur ein unwesentlicher Mangel\n\nvorliegt, der die Beklagten nicht berechtigte, die Abnahme der Werkleistung zu\n\nverweigern (§ 12 Nr. 3 VOB/B). Die Leistung der Klägerin war abnahmereif.\n\nDer Anspruch auf Werklohn war somit fällig.\n\nb) Die Klägerin hat weiter unter Beweisantritt vorgetragen, die Streit-\n\nhelferin habe hinsichtlich des Erfordernisses des Brandschutzes an den aus-\n\nkragenden Stahlträgern Bedenken angezeigt. Ihr sei von den Beklagten die\n\nAnweisung erteilt worden, den Feuerschutz wegzulassen. Auch davon ist man-\n\ngels gegenteiliger Feststellungen zugunsten der Revision auszugehen. In die-\n\nsem Fall kann die Klägerin gemäß §§ 13 Nr. 3, 4 Nr. 3 VOB/B von der Ge-\n\nwährleistung frei sein. Die Beklagten waren auch insoweit nicht berechtigt, die\n\nAbnahme zu verweigern.\n\nIII.\n\nDanach hat das Berufungsurteil keinen Bestand. Es ist aufzuheben. Die\n\nSache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die weitere Verhand-\n\nlung gibt dem Berufungsgericht die Möglichkeit, die erforderlichen Feststellun-\n\ngen nachzuholen.\n\nUllmann Haß Haus-\n\nmann\n\n Kuffer Kniffka","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR__28-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-13/vii-zr-28-00","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR__28-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR__28-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-13/vii-zr-28-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR__28-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:44:32.035261+00:00"}}