{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR__19-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2001-12-06","aktenzeichen":"VII ZR 19/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 633 Abs. 3 Das Einverständnis eines Auftraggebers mit einer bestimmten Art der Nachbesse- rung umfaßt in der Regel nicht einen Verzicht auf bestehende Gewährleistungsan- sprüche.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 19/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n6. Dezember 2001\nHeinzelmann,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 633 Abs. 3\n\nDas Einverständnis eines Auftraggebers mit einer bestimmten Art der Nachbesse-\n\nrung umfaßt in der Regel nicht einen Verzicht auf bestehende Gewährleistungsan-\n\nsprüche.\n\nBGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 19/00 - OLG Brandenburg\n LG Potsdam\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 6. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und\n\ndie Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. November\n\n1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt von dem Beklagten Vorschuß für die Ersatzvor-\n\nnahme zur Beseitigung von Mängeln, hilfsweise Schadensersatz.\n\nDie Klägerin beauftragte den Beklagten 1994 u.a. mit dem Einbau von\n\n16 Hauseingangstüren. Nach dem Vortrag der Klägerin zeigten sich alsbald\n\nMängel. Ein von ihr Ende 1995 herangezogener Privatgutachter kam zu dem\n\nErgebnis, daß eine Neuherstellung der Türen erforderlich sei. Am 25. Januar\n\n1996 verabredeten die Parteien, daß \"die Hauseingangstüren so überarbeitet\"\n\nwerden, \"daß die Rahmen senkrecht stehen, die Türen anschlagen und dich-\n\nten. Im Bereich der Anschlagschiene im unteren Bereich ist eine Variante vor-\n\nzuschlagen, die eine sichere Abdichtung gewährleistet. Fa. X. überprüft ein\n\nneues Dichtungssystem. Zur Verbesserung der Sicherheit werden die Schar-\n\nniere gegen Aushebelung gesichert\".\n\nDer Beklagte führte die genannten Arbeiten nicht aus. Nach der Auffas-\n\nsung des in dem folgenden selbständigen Beweisverfahren bestellten Sachver-\n\nständigen ist eine Mangelbeseitigung nur durch Neuherstellung möglich.\n\nDas Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 64.000 DM und\n\nZinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat die im Berufungsverfahren hilfswei-\n\nse erweiterte Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Kläge-\n\nrin.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, die Klägerin habe gegenüber dem Beklag-\n\nten keinen Anspruch auf Beseitigung der geltend gemachten Mängel im Wege\n\ndes vollständigen Austausches der Türen. Die Parteien hätten sich am\n\n25. Januar 1996 auf eine bestimmte Art und Weise der Mangelbeseitigung\n\nfestgelegt und einen Austausch nicht als geschuldete Art der Nachbesserung\n\nvereinbart. Die Klägerin sei daran gehindert, ohne weitere Voraussetzungen\n\nvon dieser Vereinbarung abzurücken. Der Umstand, daß eine Mangelbeseiti-\n\ngung ohne Neuherstellung nach dem Vortrag der Klägerin unmöglich ist,\n\nrechtfertige keine andere Beurteilung.\n\nII.\n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDas Berufungsgericht hat gegen das Gebot einer interessengerechten\n\nAuslegung verstoßen. Die Auffassung, die Klägerin habe am 25. Januar 1996\n\nzum Ausdruck gebracht, daß sie auf ihr möglicherweise zustehende Rechte\n\nteilweise verzichte, wird durch das an diesem Tage von den Parteien unter-\n\nzeichnete \"Beratungsprotokoll\" und die ihm zugrundeliegenden Umstände nicht\n\nbelegt.\n\nDie Klägerin hat in der Niederschrift nicht erklärt, ihr Nachbesserungs-\n\nverlangen beschränke sich auf die dort angesprochenen Arbeiten, auch wenn\n\ndiese nicht zur vertragsgemäßen Erfüllung führten.\n\nDie Auslegung des Berufungsgerichts führt dazu, daß die Klägerin auf\n\nihren Anspruch auf Mangelbeseitigung verzichtet hätte, auch wenn Mangelbe-\n\nseitigung nur durch Neuherstellung möglich war. Gegen dieses Verständnis\n\nspricht schon, daß der Beklagte keinen Grund dafür dargelegt hat, warum die\n\nKlägerin eine so weitgehende Erklärung abgeben sollte. Eine Gegenleistung\n\nhat der Beklagte insoweit nicht angeboten. Er hat überdies die Vereinbarung\n\nvom 25. Januar 1996 selbst nicht so wie das Berufungsgericht aufgefaßt. Nä-\n\nher liegt nach alledem, daß die angesprochene Vereinbarung zumindest unter\n\nder stillschweigenden Bedingung geschlossen wurde, daß die erwähnten\n\nNachbesserungsarbeiten zum vertragsgemäßen Erfolg führen. Das Einver-\n\nständnis des Auftraggebers mit einer bestimmten Art der Nachbesserung um-\n\nfaßt in der Regel nicht einen Verzicht auf bestehende Gewährleistungsansprü-\n\nche (BGH, Urteil vom 26. September 1996, VII ZR 63/95, BauR 1997, 131\n\n= ZfBR 1997, 32).\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist aufzuhe-\n\nben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses\n\nmuß die notwendigen Feststellungen zu dem geltend gemachten Anspruch\n\ntreffen.\n\nUllmann Thode Haß\n\n Wiebel Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR__19-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-06/vii-zr-19-00","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR__19-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR__19-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-06/vii-zr-19-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR__19-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:42:13.473264+00:00"}}