{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_490-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2002-01-17","aktenzeichen":"VII ZR 490/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 17. Januar 2002 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGB § 413 (EGBGB Art. 229 § 5) Durch eine Sicherungsabtretung verliert der Zedent regelmäßig nicht die Befugnis, eine Nachfrist zur Erfüllung des Vertrages mit Ablehnungsandrohung zu setzen. BGB §§ 284, 285 (EGBGB Art. 229 § 5) Der zur Beschaffung der Baugenehmigung verpflichtete Unternehmer haftet für die von ihm zu vertretende Verzögerung der Baugenehmigung und der Baufreigabe.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 490/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n17. Januar 2002\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 413 (EGBGB Art. 229 § 5)\n\nDurch eine Sicherungsabtretung verliert der Zedent regelmäßig nicht die Befugnis,\n\neine Nachfrist zur Erfüllung des Vertrages mit Ablehnungsandrohung zu setzen.\n\nBGB §§ 284, 285 (EGBGB Art. 229 § 5)\n\nDer zur Beschaffung der Baugenehmigung verpflichtete Unternehmer haftet für die\n\nvon ihm zu vertretende Verzögerung der Baugenehmigung und der Baufreigabe.\n\nBGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - VII ZR 490/00 - OLG Dresden\n LG Leipzig\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 29. Februar 2000 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Leipzig vom 18. November 1999 wird zurück-\n\ngewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittel.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin begehrt wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einer Ei-\n\ngentumswohnung von der Beklagten Rückabwicklung des Vertrages sowie\n\nweiteren Schadensersatz.\n\nAm 19. September 1997 schlossen die Parteien einen notariellen Ver-\n\ntrag über den Erwerb einer von der Beklagten noch zu sanierenden Eigen-\n\ntumswohnung durch die Klägerin. In § 1 Nr. 1 wird darauf hingewiesen, daß die\n\nBaugenehmigung noch nicht erteilt ist. § 9 Nr. 1 enthält folgende Regelung:\n\n\"Der Verkäufer verpflichtet sich, das Bauvorhaben zügig abzuwickeln\n\nund den Kaufgegenstand voraussichtlich bis zum 30. September 1998\n\nbezugsfertig zu erstellen.\n\nDieser voraussichtliche Termin verlängert sich um die vom Arbeitsamt\n\nanerkannten Schlechtwettertage - soweit an diesen nicht gearbeitet wer-\n\nden kann - sowie um etwaige Verzögerungen, die beruhen auf Streik,\n\nAussperrung, höhere Gewalt oder andere für den Verkäufer unabwend-\n\nbare oder vom Käufer zu vertretende Umstände.\"\n\nGemäß § 13 richten sich Rücktrittsrechte nach den gesetzlichen Be-\n\nstimmungen, wobei die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei-\n\nderseits vorbehalten bleibt.\n\nDie von der Beklagten am 4. September 1997 beantragte Baugenehmi-\n\ngung wurde am 24. April 1998, der Baufreigabeschein am 13. Januar 1999 er-\n\nteilt. Mit Schreiben vom 14. September 1998 teilte die Beklagte der Klägerin\n\nmit, daß der Fertigstellungstermin vom 30. September 1998 nicht eingehalten\n\nwerden könne und sie eine Toleranzzeit von zwei Monaten in Anspruch nehme.\n\nDie Klägerin setzte der Beklagten mit Schreiben vom 30. Dezember 1998 eine\n\nFrist zur Vollendung der Bezugsfertigkeit bis 28. Februar 1999 und mit Schrei-\n\nben vom 15. März 1999 eine weitere Frist bis zum 31. März 1999. Nach Frist-\n\nablauf werde sie die Leistung ablehnen. Mit Schreiben vom 18. Juni 1999 er-\n\nklärte sie den Rücktritt vom Vertrag und forderte die Rückzahlung des Erwerb-\n\nspreises sowie weiteren Schadensersatz.\n\nZur Finanzierung des Objekts hatte die Klägerin mit der H.-Bank einen\n\nDarlehensvertrag geschlossen und dieser sämtliche Rechte und Ansprüche\n\naus dem Vertrag abgetreten, begrenzt auf die Ansprüche, die der H.-Bank aus\n\ndem Darlehensvertrag zustanden.\n\nDas Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 179.728, 88 DM Zug um\n\nZug gegen Rückgabe einer näher bezeichneten Bürgschaft stattgegeben. Das\n\nBerufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.\n\nDagegen richtet sich die Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des landgericht-\n\nlichen Urteils.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht führt aus, der Klägerin stehe ein Schadensersatz-\n\nanspruch nach § 326 Abs. 1 BGB nicht zu, weil sie nicht wirksam eine Nachfrist\n\nmit Ablehnungsandrohung habe setzen können. Dieses Recht habe sie durch\n\ndie Abtretung ihrer Ansprüche an die H.-Bank verloren; das gelte auch bei ei-\n\nner Sicherungsabtretung oder stillen Zession.\n\nII.\n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Maßgeblich ist das Bür-\n\ngerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung\n\n(Art. 229 § 5 EGBGB). Die Klägerin kann von der Beklagten Rückabwicklung\n\ndes Vertrages sowie Ersatz des weiteren Schadens gemäß § 326 BGB verlan-\n\ngen.\n\n1. Die Klägerin war trotz der Abtretung der Ansprüche aus dem Vertrag\n\nan die H.-Bank zur Durchsetzung ihrer vertraglichen Rechte berechtigt.\n\na) Die Abtretung war eine Sicherungsabtretung. Im Darlehensvertrag\n\nwird auf die Abtretung Bezug genommen. Nach der Abtretungsvereinbarung\n\nsollte die H.-Bank nicht die Möglichkeit der sofortigen Befriedigung ihrer nur\n\nauf ratenweise Rückzahlung gerichteten Darlehensforderung erhalten. Das\n\nwird durch die Erklärung der H.-Bank vom 5. Oktober 1999 bestätigt, wonach\n\ndie Abtretung ausschließlich der finanziellen Absicherung des Darlehens die-\n\nnen sollte.\n\nb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Klägerin\n\nbefugt, eine Nachfrist zur Erfüllung des Vertrages mit Ablehnungsandrohung zu\n\nsetzen. Dieses Recht hat sie durch die Sicherungsabtretung nicht verloren. Die\n\nvertraglichen Gestaltungsrechte verbleiben, wie auch die Befugnis, die Forde-\n\nrung im eigenen Namen geltend zu machen (BGH, Urteil vom 23. März 1999\n\n- VI ZR 101/98, NJW 1999, 2110 = BGHR BGB § 398 Sicherungsabtretung 6),\n\nbeim Zedenten, sofern nicht der Inhalt der Sicherungsabrede, welche der Zes-\n\nsion zugrundeliegt, dem entgegensteht (Staudinger/Busche (1999) § 413\n\nRdn. 13). Letzteres ist hier nicht der Fall. Nach dem Inhalt der Sicherungsabre-\n\nde dient die Abtretung der Sicherung der Darlehensforderung der Bank. Dieser\n\nSicherungszweck wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß die Klägerin nach\n\nFristsetzung mit Ablehnungsandrohung den Vertrag in ein Abwicklungsverhält-\n\nnis umgestaltet. Dadurch erwirbt die Bank den Schadensersatzanspruch, der\n\nsie nunmehr absichert.\n\nc) Es ist nicht entscheidungserheblich, ob ursprünglich eine stille Zessi-\n\non vorlag oder ob die Abtretung offengelegt wurde. Bei einer stillen Zession ist\n\nder Zedent berechtigt, Leistung an sich selbst zu verlangen. Bei offener Abtre-\n\ntung muß er Leistung an den Zessionar verlangen (BGH, Urteil vom 23. März\n\n1999 - VI ZR 101/98 aaO).\n\n2. Die Voraussetzungen des § 326 BGB liegen vor.\n\na) Die Leistung der Beklagten war spätestens am 28. Februar 1999 fäl-\n\nlig.\n\nEin Unternehmer stellt dann ein Werk nicht rechtzeitig her, wenn er die\n\nfür die Ablieferung bestimmte Frist überschreitet. Diese Frist kann sich aus der\n\nParteivereinbarung oder den Umständen ergeben (§ 271 BGB). Der Wortlaut\n\ndes Vertrages, die für die Herstellung notwendige Zeit und die besonderen\n\nUmstände des Einzelfalls sind heranzuziehen (BGH, Urteil vom 8. März 2001\n\n- VII ZR 470/99, BauR 2001, 946 = ZfBR 2001, 322).\n\nDie Beklagte hatte sich in § 9 Nr. 1 Abs. 1 des Vertrags verpflichtet, das\n\nObjekt voraussichtlich bis zum 30. September 1998 bezugsfertig zu erstellen.\n\nDabei kann offenbleiben, ob der Termin vom 30. September 1998 verbindlich\n\nvereinbart sein sollte und nur bei Vorliegen unabwendbarer oder von der Klä-\n\ngerin zu vertretender Umstände (§ 9 Nr. 1 Abs. 2 des Vertrags) überschritten\n\nwerden durfte oder ob durch die Verwendung des Wortes \"voraussichtlich\" der\n\nBeklagten ein zeitlicher Spielraum zugestanden werden sollte. Denn auch in\n\ndiesem Fall war die Herstellungsfrist spätestens am 28. Februar 1999, mithin\n\nfünf Monate nach dem 30. September 1998, abgelaufen. Hiervon geht das\n\nLandgericht zu Recht aus. Die für die Herstellung notwendige Zeit betrug nach\n\ndem Vortrag der Beklagten zwölf Monate. \n\nIn \n\nihrem Schreiben vom\n\n14. September 1998 hat sie eine Toleranzzeit von noch zwei Monaten für sich\n\nin Anspruch genommen. Daß einer der in § 9 Nr. 1 Abs. 2 des Vertrages ge-\n\nnannten Fälle vorgelegen hätte, macht sie nicht geltend.\n\nb) Die Klägerin hat mit ihrem Schreiben vom 15. März 1999 eine mit ei-\n\nner Ablehnungsandrohung verbundene Frist bis zum 31. März 1999 gesetzt.\n\nDiese Frist ist fruchtlos abgelaufen.\n\nDie Beklagte hat zu vertreten, daß sie ihre Leistung nicht fristgerecht er-\n\nbracht hat. Sie hatte es als vertragliche Pflicht übernommen, Baugenehmigung\n\nund Baufreigabeschein beizubringen. Dem ist sie nicht nachgekommen. Dafür\n\nmuß sie einstehen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. März\n\n1974 - VII ZR 139/71, BauR 74, 274, 275 = NJW 74, 1080 steht dem nicht ent-\n\ngegen. Dieser Entscheidung lag zugrunde, daß der Auftraggeber für die Ertei-\n\nlung der Baugenehmigung zu sorgen hatte.\n\nc) Die Beklagte hat zwar vorgetragen, sie habe die Genehmigungsbe-\n\nhörde laufend zur zügigen Erteilung der Baugenehmigung gedrängt. Diese\n\nwurde ihr am 24. April 1998 erteilt. Sie hat aber nichts zu ihrer Entlastung dar-\n\ngelegt, aus welchen Gründen der Baufreigabeschein erst über neun Monate\n\nspäter erteilt worden ist. Damit hat sie der ihr nach § 285 BGB obliegenden\n\nDarlegungslast nicht genügt.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nUllmann Hausmann Wie-\n\nbel\n\n Kniffka Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_490-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-17/vii-zr-490-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 285","ref_norm":"285","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_490-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_490-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-17/vii-zr-490-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_490-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:49:38.287785+00:00"}}