{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_488-00A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2002-01-17","aktenzeichen":"VII ZR 488/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 17. Januar 2002 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGB § 633 Abs. 1; VOB/B § 13 Nr. 1 Der Auftraggeber genügt den Anforderungen an die Darlegung einer mangelhaften Abdichtung, wenn er nach seiner Behauptung darauf zurückzuführende Feuchtig- keitserscheinungen im Bauwerk vorträgt. Er muß weder darlegen, warum Nachbes- serungsversuche gescheitert sind, noch welchen Weg die Feuchtigkeit im Bauwerk genommen hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 488/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n17. Januar 2002\nHeinzelmann,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 633 Abs. 1; VOB/B § 13 Nr. 1\n\nDer Auftraggeber genügt den Anforderungen an die Darlegung einer mangelhaften\n\nAbdichtung, wenn er nach seiner Behauptung darauf zurückzuführende Feuchtig-\n\nkeitserscheinungen im Bauwerk vorträgt. Er muß weder darlegen, warum Nachbes-\n\nserungsversuche gescheitert sind, noch welchen Weg die Feuchtigkeit im Bauwerk\n\ngenommen hat.\n\nBGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - VII ZR 488/00 - OLG Koblenz\n LG Koblenz\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Dr. Haß, Hausmann, Prof. Dr. Kniffka und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. November 2000 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin macht Gewährleistungsansprüche wegen mangelhafter Ab-\n\ndichtungsarbeiten geltend. Sie beauftragte die Beklagte mit Schiefer-, Klemp-\n\nner- und Flachdacharbeiten an ihrem Bauvorhaben. Im Anschluß an die Arbei-\n\nten kam es zu Rechtsstreitigkeiten wegen des Vorwurfs der Klägerin, die Be-\n\nklagte habe Abdichtungsarbeiten im Bereich des Parkdecks mit der Folge nicht\n\nordnungsgemäß durchgeführt, daß in darunter liegende Geschäftsräume wie\n\nauch in einen Lastenaufzug Feuchtigkeit eingedrungen sei. Die Beklagte hat\n\nsodann Nachbesserungsarbeiten durchgeführt. Sie hat zudem auf Vorschlag\n\ndes Sachverständigen im Beweissicherungsverfahren ein unsachgemäß ver-\n\nlegtes Entwässerungsrohr still gelegt und sodann das auf dem Parkdeck nie-\n\ndergehende Niederschlagswasser oberirdisch in einer Rinne abgeleitet.\n\nMit der Klage hat die Klägerin Ersatz von Kosten für die Beseitigung an-\n\ngeblicher Feuchtigkeitsschäden am Lastenaufzug in Höhe von 16.131,80 DM\n\nverlangt. Weiterhin hat sie Zahlung von 18.809,40 DM begehrt. Dieser Auf-\n\nwand sei erforderlich, um das unsachgemäß verlegte Entwässerungsrohr in\n\nBetrieb zu setzen. Außerdem hat die Klägerin beantragt festzustellen, daß die\n\nBeklagte verpflichtet ist, ihr jeglichen Aufwand und Schaden zu ersetzen, der\n\nüber den vorgenannten Betrag hinaus anfällt und dadurch entsteht, daß\n\nFeuchtigkeitsschäden infolge mangelhafter Abdichtungsarbeiten durch die Be-\n\nklagte auftreten. Dazu hat sie behauptet, nachdem zunächst weitere Feuchtig-\n\nkeitsschäden nicht mehr aufgetreten seien, sei in der Folgezeit erneut Feuch-\n\ntigkeit in die unter dem Parkdeck gelegenen Räume eingetreten.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin\n\nist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge wei-\n\nter. Der Senat hat durch Beschluß vom 7. Juni 2001 die Beschwer auf über\n\n60.000 DM festgesetzt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht führt aus, die Klägerin werde den Anforderungen\n\nan die Darlegungspflicht eines Bauherrn hinsichtlich der Bezeichnung eines\n\nBaumangels nicht gerecht. Die Klägerin hätte, nachdem Nachbesserungsar-\n\nbeiten durchgeführt worden seien und zunächst Feuchtigkeit nicht mehr festge-\n\nstellt worden sei, einzelne Ausführungen dazu machen müssen, in welchem\n\nBereich des Parkdecks auf Grund welcher unterlassenen Abdichtungsarbeiten\n\nFeuchtigkeit im Lastenaufzug entstanden sei. Die von der Klägerin benannten\n\nAusführungsfehler in bestimmten Bereichen könnten nicht als von der Beklag-\n\nten zu vertretende Ursachen in Betracht kommen, weil die Feuchtigkeitser-\n\nscheinungen an ganz anderen Stellen aufgetreten seien.\n\nDer Anspruch wegen des nicht ordnungsgemäß verlegten Entwässe-\n\nrungsrohrs könne sich auch als Vorschuß auf Ersatzvornahmekosten aus § 13\n\nNr. 5 Abs. 2 VOB/B ergeben. Es fehle aber an einem Vortrag, der die Annahme\n\neines Mangels im Sinne von § 13 Nr. 1 VOB/B rechtfertige. Die Klägerin sei\n\ndamit einverstanden gewesen, das als schadhaft festgestellte Entwässerungs-\n\nrohr nicht anzuschließen und auf dem Parkdeck angesammeltes Wasser ober-\n\nirdisch in einen Gully zu leiten. Darin möge zwar eine stillschweigende Verein-\n\nbarung, daß nunmehr diese Art der Entwässerung vertragsgemäß sei, noch\n\nnicht gesehen werden können. Es bedürfe aber näheren Vortrags der Klägerin\n\ndazu, welche nicht unerheblichen Nachteile diese Art der Entwässerung ge-\n\ngenüber der ursprünglich geplanten mit sich bringe. Die allenfalls geringfügige\n\nMehrbelastung des Rinnenbereichs mit Niederschlagswasser gegenüber dem\n\nübrigen Parkdeckbereich, und die damit geringfügig erhöhte Gefahr einer Ver-\n\neisung stelle jedenfalls keine Minderung der Gebrauchsfähigkeit dar, erst recht\n\nkeine erhebliche im Sinne des § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B.\n\nDamit sei auch der Feststellungsantrag unbegründet.\n\nII.\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Die Revision ist nicht schon deshalb begründet, weil das Berufungs-\n\nurteil keinen Tatbestand enthält. Es kann dahinstehen, ob die Darstellung des\n\nBerufungsurteils eingangs der Entscheidungsgründe den Anforderungen an\n\neinen Tatbestand, wie sie § 543 Abs. 2 ZPO aufstellt, genügt. Von einer Auf-\n\nhebung eines Berufungsurteils, das keinen Tatbestand enthält, kann abgese-\n\nhen werden, wenn sich der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgrün-\n\nden in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichen-\n\nden Umfang ergibt (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1997 - VII ZR 340/96, BauR\n\n1998, 173 = ZfBR 1998, 32; BGH, Urteil vom 1. Februar 1999 - II ZR 176/97,\n\nNJW 1999, 1720). So liegt der Fall hier. Aus den Entscheidungsgründen ergibt\n\nsich hinreichend deutlich, was die Klägerin vorgetragen hat, um den geltend\n\ngemachten Anspruch zu rechtfertigen. Der Senat ist in der Lage zu prüfen, ob\n\ndie Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zutrifft, dieser Vortrag sei unsub-\n\nstantiiert.\n\n2. Der Vortrag der Klägerin ist schlüssig. Das Berufungsgericht verkennt\n\ndie Anforderungen an die Darlegung eines Mangels sowohl hinsichtlich der\n\nbehaupteten Mängel der Abdichtung als auch hinsichtlich des mangelhaft ver-\n\nlegten Entwässerungsrohrs.\n\na) Die Klägerin hat einen Mangel der von der Beklagten vorgenomme-\n\nnen Abdichtungsarbeiten schlüssig vorgetragen.\n\naa) Der Auftraggeber ist für den Fall, daß er Mängelansprüche verfolgt,\n\nnicht gehalten, zu den Ursachen für die festgestellten Mangelerscheinungen\n\nvorzutragen. Er genügt seiner Darlegungslast mit der hinreichend genauen Be-\n\nzeichnung der Mangelerscheinungen, die er der fehlerhaften Leistung des Auf-\n\ntragnehmers zuordnet. Ob die Ursachen dieses Symptoms tatsächlich in einer\n\nvertragswidrigen Beschaffenheit der Leistung des Auftragnehmers zu suchen\n\nsind, ist Gegenstand des Beweises und nicht Erfordernis des Sachvortrags\n\n(BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 185/97, BauR 1999, 899 = ZfBR\n\n1999, 255). Das gilt auch, wenn eine vorgetragene Vermutung über eine Scha-\n\ndensursache sich als falsch erweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1992\n\n- VII ZR 258/90, BauR 1992, 503 = ZfBR 1992, 206).\n\nbb) Der Vortrag der Klägerin, infolge fehlerhafter Abdichtungsarbeiten\n\nder Beklagten am Parkdeck sei in die darunter liegenden Räume sowie in den\n\nLastenaufzug Feuchtigkeit eingedrungen, belegt eine mangelhafte Leistung der\n\nBeklagten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht\n\ndarauf an, daß die Klägerin Ausführungsfehler als ursächlich für die Feuchtig-\n\nkeitsentwicklung ansieht, die nach Auffassung des Berufungsgerichts wegen\n\nder Entfernung zur Schadensstelle kaum ursächlich sein können. Die Klägerin\n\nwar nicht gehalten, den Weg der Feuchtigkeit im einzelnen plausibel darzule-\n\ngen. Rechtsfehlerhaft ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die An-\n\nforderungen an die Darlegungslast der Klägerin seien deshalb erhöht, weil\n\nnach Nachbesserungsversuchen zwischenzeitlich keine Feuchtigkeit aufgetre-\n\nten sei. Die Klägerin hat mit ihrem Hinweis darauf, daß erneut Feuchtigkeit\n\naufgetreten sei, behauptet, die Nachbesserungsversuche seien fehlgeschla-\n\ngen. Das reicht aus. Sie war nicht gehalten, darzulegen, welche einzelnen Ar-\n\nbeiten nicht zu dem erwünschten Erfolg einer fehlerfreien Leistung der Be-\n\nklagten geführt haben.\n\nb) Auch der Vortrag zur mangelhaften Verlegung des Entwässerungs-\n\nrohrs ist schlüssig. Die Klägerin hat vorgetragen, das Rohr sei unstreitig un-\n\nsachgemäß verlegt worden. Das Berufungsgericht geht davon aus, die Ent-\n\nwässerung sei insoweit unsachgemäß durchgeführt worden. Es verneint eine\n\nVereinbarung der Parteien darüber, daß die auf Vorschlag des Sachverständi-\n\ngen vorgenommene oberirdische Ableitung nunmehr die vertragsgerechte\n\nEntwässerung sei. Es bleibt deshalb dabei, daß die Beklagte eine ordnungs-\n\ngemäße Verlegung des Entwässerungsrohrs schuldet. Diese liegt nicht vor. Die\n\nKlägerin war nicht gehalten, darzulegen, warum die nicht vertragsgerechte\n\noberirdische Entwässerung keine erheblichen Nachteile gegenüber der ver-\n\ntraglich geschuldeten Entwässerung hat.\n\nVorsorglich weist der Senat darauf hin, daß ein Vorschußanspruch auf\n\nvoraussichtliche Mängelbeseitigungskosten entgegen der Auffassung des Be-\n\nrufungsgerichts nicht schon deshalb entfällt, weil keine erheblichen Mängel\n\nvorliegen. § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B regelt lediglich den Schadensersatzan-\n\nspruch.\n\nUllmann Haß Hausmann\n\n Kniffka Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_488-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-17/vii-zr-488-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_488-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_488-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-17/vii-zr-488-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_488-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:50:19.322841+00:00"}}