{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_488-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2001-06-07","aktenzeichen":"VII ZR 488/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVII ZR 488/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n7. Juni 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2001 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Haus-\n\nmann, Dr. Kniffka und Bauner\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000 DM.\n\n2. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 435.251,88 DM\n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nDie Abweisung des Feststellungsantrags beschwert die Klägerin mit ei-\n\nnem Betrag, der über 25.000 DM liegt. Unter Einbeziehung des Zahlungsan-\n\ntrags über 35.871,77 DM liegt die Beschwer durch das alle Anträge abweisen-\n\nde Urteil über 60.000 DM.\n\n1. Das Revisionsgericht ist an die Festsetzung der Beschwer im Beru-\n\nfungsurteil nicht gebunden, wenn das Berufungsgericht die Beschwer auf einen\n\n60.000 DM nicht übersteigenden Betrag festgesetzt hat. Die beklagte Partei\n\nkann die Festsetzung der Beschwer auf einen Betrag über 60.000 DM beantra-\n\ngen (§ 554 Abs. 4 ZPO). Dieser Antrag kann auf neue Tatsachen gestützt wer-\n\nden, die glaubhaft zu machen sind (BGH, Beschluß vom 27. Juni 1990 - XII ZR\n\n20/90 = BGHR ZPO § 546 Abs. 2 - Neue Tatsachen 4; Beschluß vom\n\n18. Januar 1995 - IV ZR 182/94 = BGHR ZPO § 546 Abs. 2 - Neue Tatsa-\n\nchen 3). Maßgeblich für die Beschwer durch das angefochtene Urteil ist das\n\nunter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewertende Interesse des Rechts-\n\nmittelklägers an einer Abänderung des Urteils, wie es sich beim Schluß der\n\nmündlichen Verhandlung nach den Umständen darstellt (BGH, Beschluß vom\n\n7. Februar 1996 - IV ZR 239/95 = RuS 1997, 218).\n\n2. Der Feststellungsanspruch betrifft den Schadensersatzanspruch we-\n\ngen der behaupteten Undichtigkeit der Abdichtung. Die Klägerin hat dazu im\n\nBeweissicherungsverfahren vorgetragen, durch das eintretende Wasser seien\n\ndie angemieteten Lager- und Verkaufsräume teilweise oder überhaupt nicht\n\nmehr zu nutzen. Es drohe ein sehr großer Schaden. Die Firma E. habe die\n\nMiete seit dem 26. Mai 1995 um 20 % gekürzt. Diese Angaben hat sie in der\n\nRevision dahin präzisiert und durch Vorlage der Unterlagen glaubhaft gemacht,\n\ndaß sie von der Firma E. auf 60.269,59 DM in Anspruch genommen wird\n\nund die Miete um insgesamt 22.400 DM gemindert worden ist. Allein das\n\nrechtfertigt es, die Beschwer durch Abweisung des Feststellungsantrags auf\n\nüber 25.000 DM festzusetzen. Es kommt nicht darauf an, inwieweit auch eine\n\nandere Firma an der Schadensverursachung beteiligt sein könnte. Maßgeblich\n\nist allein der Vortrag der Klägerin, die die Verantwortung in diesem Prozeß al-\n\nlein bei der Beklagten sucht.\n\nII.\n\nBei der Festsetzung des Streitwertes für die Revisionsinstanz war auch\n\ndie Rechnung der Firma D. & W. vom 19. Oktober 2000 zu berücksichti-\n\ngen. Die Klägerin behauptet, auch die darin ausgewiesenen Kosten seien auf\n\ndie fehlerhafte Leistung der Beklagten zurückzuführen.\n\nDer Streitwert setzt sich demnach wie folgt zusammen:\n\n1. Zahlungsanträge \n\n 35.871,77 DM\n\n2. Feststellungsantrag\n\na) Schaden Firma E. \n\n 60.269,59 DM\n\nb) Schaden Miete\n\n 22.400,00 DM\n\nc) Sanierungskosten\n\n416.555,54 DM\n\nSumme\n\n499.225,13 DM\n\nabzgl. 20 % 99.845,02 DM\n\nStreitwert insgesamt:\n\n435.251,88 DM.\n\n399.380,11 DM\n\nUllmann Thode Hausmann\n\n Kniffka Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_488-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-07/vii-zr-488-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_488-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_488-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-07/vii-zr-488-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_488-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:12:15.256286+00:00"}}