{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_481-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2002-05-02","aktenzeichen":"VII ZR 481/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 481/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n2. Mai 2002\nHeinzelmann,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 2. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. Dezember\n\n2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nI.\n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten Architektenhonorar für Leistun-\n\ngen, die er für ein von der Beklagten beabsichtigtes und später nicht durchge-\n\nführtes Bauvorhaben erbracht hat.\n\nII.\n\nDie Beklagte, die im Jahre 1991 beabsichtigte, in Frankfurt/Oder ein\n\nWohn- und Geschäftshaus zu errichten, beauftragte den Kläger mit Planstudi-\n\nen für das Bauvorhaben. Nachdem der Kläger die Leistung erbracht hatte,\n\nzahlte die Beklagte das vereinbarte Honorar.\n\nIm November 1996 beauftragte die Beklagte den Kläger mit weiteren\n\nPlanungen für das Objekt. Die Parteien vereinbarten als Vergütung ein Pau-\n\nschalhonorar in Höhe von 11.500 DM brutto. Über dieses Honorar erteilte der\n\nKläger der Beklagten eine Rechnung vom 28. Februar 1997. Die Honorarforde-\n\nrung aus diesem Vertrag ist Gegenstand eines Verfahrens vor dem Landgericht\n\nFrankfurt/Oder.\n\nEnde des Jahres 1996 erteilte die Beklagte dem Kläger einen weiteren\n\nAuftrag über die Grundlagenermittlung und Vorplanung für das Objekt. Der\n\nKläger erbrachte die vereinbarte Leistung. Im Verfahren vor dem Landgericht\n\nstellte er der Beklagten eine Schlußrechnung vom 10. Juli 1999, die alle drei\n\nAufträge umfaßt. Von dem verlangten Gesamthonorar hat er das für den ersten\n\nAuftrag gezahlte Honorar abgezogen, nicht hingegen das Pauschalhonorar in\n\nHöhe von 11.500 DM für den zweiten Auftrag, das Gegenstand des anderen\n\nVerfahrens ist. Mit seiner Klage hat der Kläger den Schlußrechnungsbetrag\n\ngeltend gemacht.\n\nIII.\n\n1. Das Landgericht hat die Klage in Höhe von 11.500 DM wegen ander-\n\nweitiger Rechtshängigkeit als unzulässig und im übrigen als unbegründet ab-\n\ngewiesen.\n\n2. Die Berufung des Klägers, die sich nur gegen die Abweisung der Kla-\n\nge als unbegründet und nicht gegen die teilweise Klagabweisung als unzuläs-\n\nsig richtet, ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Klage auch im\n\nübrigen als unzulässig und außerdem als unbegründet abgewiesen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDie Revision ist begründet, sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nDas für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den\n\nbis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).\n\nII.\n\n1. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage als unzulässig wie\n\nfolgt begründet:\n\nDie Klage sei infolge der anderweitigen Rechtshängigkeit unzulässig. In\n\ndem Verfahren 11 O 23/98 LG Frankfurt/Oder mache der Kläger die Forderung\n\naus der Rechnung vom 28. Februar 1997 geltend. Ausweislich der korrigierten\n\nSchlußrechnung vom 10. Juli 1999 handele es sich bei der Rechnung vom\n\n28. Februar 1997 um eine Abschlagsrechnung zu der in diesem Verfahren\n\ngeltend gemachten Schlußforderung. Da der Kläger nach Beendigung des\n\nAuftrags keine Abschlagsrechnung mehr geltend machen könne, sei seine auf\n\ndie Rechnung vom 28. Februar 1997 gestützte Klage als Teilklage der Schluß-\n\nrechnung umzudeuten. Der \n\nrestliche Forderungsteil \n\nin Höhe von\n\n196.086,74 DM sei als Teilklage Gegenstand dieses Verfahrens. Die Teilklage\n\ndieses Verfahrens sei nur zulässig, wenn der Kläger beide Teilforderungen in\n\nder Weise abgrenze, daß erkennbar sei, welchen Teilbetrag er in welchem\n\nVerfahren geltend mache. Eine derartige Abgrenzung habe der Kläger trotz\n\neines entsprechenden Hinweises des Gerichts nicht vorgenommen.\n\n2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung\n\nnicht stand. Die Klage ist, soweit sie aufgrund der beschränkten Berufung Ge-\n\ngenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, zulässig, weil die Klageforde-\n\nrung insoweit nicht anderweitig rechtshängig ist.\n\nDie im Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt/Oder rechtshängige\n\nHonorarforderung in Höhe von 11.500 DM zuzüglich Nebenkosten aus dem\n\nzweiten Auftrag ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Das\n\nLandgericht hat die Klage insoweit aufgrund anderweitiger Rechtshängigkeit\n\nals unzulässig abgewiesen. Der Kläger hat das landgerichtliche Urteil hinsicht-\n\nlich dieses Ausspruchs nicht angegriffen, so daß nur der nicht anderweitig\n\nrechtshängige Anspruch aus dem dritten Vertrag Gegenstand des Berufungs-\n\nverfahrens geworden ist. Dieser Anspruch ist hinreichend bestimmt.\n\nIII.\n\n1. Das Berufungsgericht hat die Klageforderung mit folgenden Erwägun-\n\ngen als unbegründet abgewiesen:\n\nDer Kläger habe den ihm zustehenden Anspruch auf die Mindestsätze\n\nmit der Schlußrechnung vom 10. Juli 1999 prüffähig abgerechnet. Der An-\n\nspruch sei deshalb unbegründet, weil der Kläger die Höhe der Forderung nicht\n\nsubstantiiert dargelegt habe. Es fehle an einem ausreichenden Vortrag zu den\n\nanrechenbaren Kosten.\n\nDas pauschale Bestreiten der anrechenbaren Kosten durch die Beklagte\n\nsei ausreichend, weil der Vortrag des Klägers zu den anrechenbaren Kosten\n\nwidersprüchlich sei. In seiner mit Schriftsatz vom 10. Juli 1999 eingereichten\n\nBerechnungsgrundlage vom 7. März 1997 habe der Kläger anrechenbare Ko-\n\nsten für das Bauwerk in Höhe von 40.500.000 DM angesetzt. In der Kosten-\n\nschätzung der Schlußrechnung vom 10. Juli 1999 habe er anrechenbare Ko-\n\nsten in Höhe von 45.375.000 DM aufgeführt. Der Kläger habe die Differenz\n\nnicht zu begründen vermocht. Auf den rechtlichen Hinweis des Senats im Ter-\n\nmin habe er erklärt, die Differenz sei darauf zurückzuführen, daß in der Ko-\n\nstenschätzung vom März 1997 die Kosten für die Hangsicherung in Höhe von 3\n\nMio. DM nicht berücksichtigt worden seien. Diese Erklärung sei unzureichend,\n\nweil in beiden Kostenschätzungen die Hangsicherung in Höhe von 3 Mio. DM\n\nausgewiesen sei.\n\n2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung\n\nnicht stand:\n\nDas Berufungsgericht hat den Sachvortrag des Klägers rechtsfehlerhaft\n\ngewürdigt. Die Kostenschätzung vom März 1997 war im Zeitpunkt der letzten\n\nmündlichen Verhandlung nicht mehr Gegenstand des anspruchsbegründenden\n\nSachvortrags des Klägers. Der Kläger hat auf einen Hinweis des Gerichts in\n\nder mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 1999 die Schlußrechnung vom\n\n10. Juli 1999 vorgelegt und dieser Rechnung die korrigierte Kostenschätzung\n\nzugrunde gelegt.\n\nFür einen schlüssigen Vortrag war es nicht erforderlich, daß der Kläger\n\ndie anrechenbaren Kosten näher aufgliedert, weil die Beklagte den Kostenan-\n\nsatz bisher lediglich pauschal bestritten hatte. Eine Ergänzung und Aufgliede-\n\nrung seines Vortrags zu den anrechenbaren Kosten obliegt dem Kläger erst\n\ndann, wenn die Beklagte die anrechenbaren Kosten mit einem konkreten Ge-\n\ngenvortrag in Frage stellt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1991 - VII ZR\n\n81/90, BauR 1992, 265 = ZfBR 1992, 66).\n\nUllmann Thode Haß\n\n Wiebel Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_481-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-02/vii-zr-481-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_481-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_481-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-02/vii-zr-481-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_481-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:10:24.917449+00:00"}}