{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_480-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2001-11-08","aktenzeichen":"VII ZR 480/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VOB/B § 14 Nr. 4 a) Erstellt der Auftraggeber gemäß § 14 Nr. 4 VOB/B selbst eine Schlußrechnung, müssen darin die Leistungen auf der Grundlage des abgeschlossenen Vertrages abgerechnet werden. b) Liegt für die Abrechnung eines Einheitspreisvertrages ein Aufmaß noch nicht vor und ist es zur Ermittlung der Positionspreise notwendig, muß der Auftraggeber es selbst nehmen und seiner Berechnung zugrunde legen. Die Kosten für Aufmaß und Abrechnung trägt der Auftragnehmer unter den Voraussetzungen des § 14 Nr. 4 VOB/B. c) Die durch den Auftraggeber abgerechnete Forderung wird in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Rechnung dem Auftragnehmer zugeht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n8. November 2001\nHeinzelmann,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nVII ZR 480/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVOB/B § 14 Nr. 4\n\na) Erstellt der Auftraggeber gemäß § 14 Nr. 4 VOB/B selbst eine Schlußrechnung,\n\nmüssen darin die Leistungen auf der Grundlage des abgeschlossenen Vertrages\n\nabgerechnet werden.\n\nb) Liegt für die Abrechnung eines Einheitspreisvertrages ein Aufmaß noch nicht vor\n\nund ist es zur Ermittlung der Positionspreise notwendig, muß der Auftraggeber es\n\nselbst nehmen und seiner Berechnung zugrunde legen. Die Kosten für Aufmaß\n\nund Abrechnung trägt der Auftragnehmer unter den Voraussetzungen des § 14\n\nNr. 4 VOB/B.\n\nc) Die durch den Auftraggeber abgerechnete Forderung wird in dem Zeitpunkt fällig,\n\nin dem die Rechnung dem Auftragnehmer zugeht.\n\nBGH, Urteil vom 8. November 2001 - VII ZR 480/00 - OLG Jena\n\n LG Mühlhausen\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 8. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und\n\ndie Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats\n\ndes Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 16. November\n\n2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin macht Werklohn geltend. Der Beklagte erhebt unter ande-\n\nrem die Einrede der Verjährung. Allein darum geht es in der Revision.\n\nDer Beklagte beauftragte die Klägerin am 19. Oktober 1995 auf der\n\nGrundlage von zwei Einheitspreisangeboten mit Bauleistungen. Die Parteien\n\nstreiten darüber, ob ein Einheitspreis- oder ein Pauschalvertrag geschlossen\n\nwurde. Die VOB/B war vereinbart. Nach Abnahme der Leistungen forderte der\n\nBeklagte die Klägerin zur Erstellung der Schlußrechnung auf. Nachdem er die-\n\nse angemahnt hatte, erstellte er am 20. Dezember 1996 eine eigene Schlußab-\n\nrechnung, in der er lediglich die Endpreise aus den Vertragsangeboten sowie\n\ndie Vergütung für zwei anerkannte Nachträge addierte. Außerdem nahm er\n\nverschiedene Abzüge für Baustrom, Bauwasser, Skonto und Sicherheitseinbe-\n\nhalt vor.\n\nDie Klägerin hat am 30. Dezember 1996 sodann eine eigene Rechnung\n\nerstellt. Aus dieser Rechnung nach Aufmaß und Einheitspreisen verlangt sie\n\nmit der im Februar 1999 zugestellten Klage Restwerklohn.\n\nDas Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Be-\n\nrufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Zah-\n\nlungsanspruch in Höhe von 84.340,60 DM weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält die Werklohnforderung für verjährt. Die For-\n\nderung sei zum 20. Dezember 1996 fällig geworden. Der Beklagte habe zu die-\n\nsem Tage eine prüfbare Schlußrechnung erstellt. Darin seien die Endsummen\n\naus den Angeboten unverändert übernommen worden. Die Klägerin sei in der\n\nLage gewesen, durch Abrechnung der von ihr behaupteten Mehr- und Minder-\n\nleistungen die Richtigkeit dieser Aufstellung zu überprüfen und ihre Gegen-\n\nrechnung aufzumachen. Ob die vorgenommenen Abzüge vom Werklohn ge-\n\nrechtfertigt seien, spiele für die Prüfbarkeit keine Rolle.\n\nDie Verjährung habe in dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Rechnung\n\nvon dem Beklagten erstellt worden sei. Daß die Klägerin diesen Zeitpunkt nicht\n\ngekannt habe, sei Folge ihrer Vertragsuntreue und müsse sie hinnehmen. Ein\n\nPrüfungszeitraum von zwei Monaten sei der Klägerin nicht zuzubilligen.\n\nDie zweijährige Verjährungsfrist sei Ende 1998 abgelaufen, ohne daß\n\nsie durch die Klage unterbrochen worden sei. Die Klage sei zwar 1998 erho-\n\nben, jedoch erst am 26. Februar 1999 zugestellt worden. Diese Zustellung wir-\n\nke nicht zurück, weil die Klägerin einen erheblichen Zeitraum der Verzögerung\n\nzu vertreten habe, so daß sie nicht mehr \"demnächst\" erfolgt sei.\n\nII.\n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Das\n\nBerufungsgericht befaßt sich nicht damit, ob die Parteien einen Einheitspreis-\n\nvertrag oder einen Pauschalvertrag geschlossen haben. In der Revision ist zu-\n\ngunsten der Klägerin davon auszugehen, daß die Parteien einen Einheitspreis-\n\nvertrag geschlossen haben. Die Forderung aus diesem Vertragstyp ist nicht\n\nverjährt.\n\n1. Das Berufungsgericht geht von der zweijährigen Verjährungsfrist für\n\ndie Werklohnforderung aus. Zutreffend nimmt es an, daß die Verjährung mit\n\nSchluß des Jahres beginnt, in dem die Forderung fällig wird und die Fälligkeit\n\nvon der Abnahme, der Erteilung der prüfbaren Schlußrechung sowie dem Ab-\n\nlauf der Prüfungsfrist abhängt. Das Berufungsgericht sieht auch richtig, daß der\n\nAuftraggeber seinerseits die Verjährungsfrist in Gang setzen kann, wenn der\n\nAuftragnehmer die alsbaldige Erstellung der Schlußrechnung unterläßt. Der\n\nAuftraggeber darf in einem solchen Fall nach erfolgloser Fristsetzung selbst die\n\nprüfbare Schlußrechnung aufstellen, § 14 Nr. 4 VOB/B, und damit den für den\n\nVerjährungsbeginn maßgeblichen Zeitpunkt bestimmen, in dem die Schluß-\n\nzahlung verlangt werden kann (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1983 - VII ZR\n\n213/82, BauR 1984, 182, 183 = ZfBR 1984, 74; Urteil vom 10. Mai 1990\n\n- VII ZR 257/89, BauR 1990, 605, 607 = ZfBR 1990, 226).\n\n2. Das Berufungsgericht verkennt jedoch die Anforderungen an die vom\n\nAuftraggeber aufzustellende Schlußrechnung, mit der diese Wirkungen herbei-\n\ngeführt werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\nmuß der Auftraggeber in der Schlußrechnung die Leistungen des Auftragne h-\n\nmers berechnen und dabei alle ihm zugänglichen Leistungen einstellen. Es ist\n\ndann Sache des Auftragnehmers, nach Prüfung der vom Auftraggeber aufge-\n\nstellten Schlußrechnung deren Berichtigung zu verlangen (BGH, Urteil vom\n\n22. Dezember 1983 - VII ZR 213/82, BauR 1984, 182, 184). Daraus folgt, daß\n\nder Auftraggeber eine Abrechnung der erbrachten Leistungen auf der Grundla-\n\nge der vertraglichen Vereinbarung vornehmen muß, soweit ihm das möglich ist.\n\nEin Einheitspreisvertrag ist deshalb grundsätzlich nach § 14 Nr. 1 VOB/B abzu-\n\nrechnen. Danach ist der Werklohn auf der Grundlage der tatsächlichen Men-\n\ngen nach Einheitspreisen positionsbezogen zu berechnen. Liegt ein Aufmaß\n\nnoch nicht vor und ist es zur Ermittlung der Positionspreise notwendig, muß der\n\nAuftraggeber es nehmen und seiner Berechnung zugrunde legen. Nur auf die-\n\nse Weise ist in der Regel gewährleistet, daß die Schlußrechnung des Auftra g-\n\ngebers zu einer abschließenden und sachgerechten Klärung des Werklohnan-\n\nspruchs aus dem Einheitspreisvertrag führen kann. Die Kosten für Aufmaß und\n\nAbrechnung hat nach § 14 Nr. 4 VOB/B der Auftragnehmer zu tragen.\n\n3. Diesen Anforderungen entspricht die Abrechnung des Beklagten\n\nnicht. Er hat aus den dem Vertrag zugrundeliegenden Angeboten und Nachträ-\n\ngen lediglich die Gesamtendpreise addiert. Eine den Anforderungen entspre-\n\nchende Abrechnung erfolgte erst am 30. Dezember 1996 durch die Klägerin\n\nauf der Grundlage des Aufmaßes. Diese Rechnung der Klägerin ist dem Be-\n\nklagten 1997 zugegangen, so daß die Verjährung nicht vor Ablauf des Jahres\n\n1999 eintreten konnte. Die im Februar 1999 zugestellte Klage hat unter der\n\nVoraussetzung, daß ein Einheitspreisvertrag geschlossen worden ist, die Ver-\n\njährung rechtzeitig unterbrochen.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache ist zur\n\nanderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-\n\nzuverweisen. Für die erneute Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:\n\nSollte ein Pauschalvertrag geschlossen worden sein, ist die Forderung\n\nverjährt.\n\na) Auch für den Fall, daß die Parteien einen Pauschalvertrag geschlos-\n\nsen haben, setzt die Fälligkeit des Werklohnanspruchs grundsätzlich die Er-\n\nteilung einer prüfbaren Schlußrechnung voraus (BGH, Urteil vom 20. Oktober\n\n1988 - VII ZR 302/87, BGHZ 105, 290, 293). Legt der Auftragnehmer eine\n\nRechnung nicht vor, kann der Auftraggeber sie ebenso wie beim Einheitspreis-\n\nvertrag selbst erstellen und damit unter den Voraussetzungen des § 14 Nr. 4\n\nVOB/B die Fälligkeit begründen. Diese Schlußrechnung des Auftraggebers ge-\n\nnügt den Anforderungen jedenfalls dann, wenn sie den vereinbarten Pauschal-\n\npreis sowie die angenommenen Nachtragsangebote in die Abrechnung einstellt\n\nund die Abschlagszahlungen berücksichtigt (vgl. BGH, aaO). Dem entspricht\n\ndie Rechnung des Beklagten. Diejenigen Nachträge, die der Beklagte von\n\nvornherein als nicht geschuldet ablehnte, mußte er nicht berücksichtigen. Das\n\nBerufungsgericht weist ferner zutreffend darauf hin, daß es nicht darauf an-\n\nkommt, ob die Abzüge von dem vertraglich vereinbarten Werklohn berechtigt\n\nwaren.\n\nb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, wird die Werklohn-\n\nforderung nicht bereits in dem Zeitpunkt fällig wird, in dem der Auftraggeber die\n\nSchlußrechnung erstellt (so aber Ingenstau/Korbion, VOB, 14. Aufl., B § 14\n\nRdn. 65), sondern erst mit dem Zugang der Rechnung \n\n(Beck´scher\n\nVOB-Komm/Cuypers, § 14 Nr. 4 Rdn. 26). Die Klägerin hat die Rechnung des\n\nBeklagten noch im Jahre 1996 erhalten. Das ergibt sich aus ihrem Vortrag, sie\n\nhabe die Rechnung des Beklagten zum Anlaß genommen, am 30. Dezember\n\n1996 eine eigene Rechnung aufzustellen.\n\nc) Die Fälligkeit der vom Auftraggeber gestellten Forderung hängt nicht\n\ndavon ab, daß noch eine weitere Frist von zwei Monaten abgelaufen ist. Nach\n\n§ 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B ist die Schlußzahlung spätestens zwei Monate nach\n\nZugang der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlußrechnung zu leisten. Diese\n\nRegelung schützt den Auftraggeber, der Gelegenheit haben soll, die Rechnung\n\nzu prüfen. Sie ist nicht anwendbar, wenn die Schlußrechnung nicht vom Auf-\n\ntragnehmer, sondern vom Auftraggeber erstellt wird.\n\nd) Zu Unrecht rügt die Revision, aus den Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts ergebe sich nicht, daß der Beklagte eine angemessene Frist zur Er-\n\nstellung der Schlußrechnung gesetzt habe. Aus dem vom Berufungsgericht\n\nerwähnten Schreiben des Beklagten vom 20. Dezember 1996 geht hervor, daß\n\ndieser mit Schreiben vom 28. November 1996 eine Nachfrist gesetzt hatte. Die\n\nKlägerin hat nicht geltend gemacht, daß eine bis zum 20. Dezember 1996 ver-\n\nlängerte Frist unangemessen kurz gewesen sei. Dafür ist auch nichts ersicht-\n\nlich.\n\nUllmann Hausmann Wiebel\n\n Kuffer Kniffka","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_480-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-08/vii-zr-480-00","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_480-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_480-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-08/vii-zr-480-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_480-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:40:33.344370+00:00"}}