{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_477-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2001-02-08","aktenzeichen":"VII ZR 477/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 250, 240, 78 Abs. 1 Der Revisionsbeklagte kann die Aufnahme eines im Revisionsverfahren durch Eröff- nung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Prozesses bis zur Entscheidung über die Annahme der Revision durch einen beim Revisionsgericht einzureichenden Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten der zweiten Instanz erklären.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. Februar 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVII ZR 477/00\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nZPO §§ 250, 240, 78 Abs. 1\n\nDer Revisionsbeklagte kann die Aufnahme eines im Revisionsverfahren durch Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Prozesses bis zur Entscheidung über\n\ndie Annahme der Revision durch einen beim Revisionsgericht einzureichenden\n\nSchriftsatz des Prozeßbevollmächtigten der zweiten Instanz erklären.\n\nBGH, Beschluß vom 8. Februar 2001 - VII ZR 477/00 - OLG Dresden\n LG Leipzig\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2001 durch den\n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,\n\nDr. Kuffer und Dr. Kniffka\n\nbeschlossen:\n\nEs wird festgestellt, daß die Unterbrechung des Verfahrens durch\n\ndie Zustellung des Schriftsatzes des Beklagten \n\nvom\n\n18. Dezember 2000 am 2. Januar 2001 beendet ist.\n\nGründe:\n\n1. Der Kläger nimmt R. aus einem gekündigten Generalunternehmerver-\n\ntrag auf Werklohn in Anspruch. Die Klage hatte in beiden Tatsacheninstanzen\n\nkeinen Erfolg. Nachdem der Kläger Revision eingelegt hatte, wurde über das\n\nVermögen des R. das Insolvenzverfahren eröffnet. Die zweitinstanzlichen Pro-\n\nzeßbevollmächtigten haben mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2000 mitgeteilt,\n\nder Insolvenzverwalter nehme den Rechtsstreit auf. Der Kläger hält die Auf-\n\nnahme für unwirksam, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zuge-\n\nlassenen Rechtsanwalt erklärt worden sei.\n\n2. Das Verfahren ist mit Zustellung des Schriftsatzes vom 18. Dezember\n\n2000 wirksam aufgenommen worden (§ 250 ZPO). Die Aufnahme ist ungeach-\n\ntet dessen wirksam, daß die Prozeßbevollmächtigten nicht beim Bundesge-\n\nrichtshof zugelassen sind.\n\na) Die Aufnahme eines durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens\n\nunterbrochenen Verfahrens unterliegt als Prozeßhandlung dem Anwaltszwang\n\n(§ 78 Abs. 1 ZPO); der nach § 250 ZPO einzureichende Schriftsatz muß von\n\neinem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Vor den Gerichten des höheren\n\nRechtszuges kann eine dem Anwaltszwang unterliegende Prozeßhandlung\n\ngrundsätzlich wirksam nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden, der\n\nbei dem Gericht zugelassen ist, dem gegenüber die Prozeßhandlung zu erklä-\n\nren ist (§ 78 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO). Wenn der Rechtsstreit in der Rechtsmit-\n\ntelinstanz anhängig ist, können daher grundsätzlich auch die Prozeßhandlun-\n\ngen, die sich an das Rechtsmittelgericht richten, nur von einem beim Rechts-\n\nmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt vorgenommen werden. Dieser\n\nGrundsatz kann jedoch nicht starr durchgeführt werden. Er muß dort Ausnah-\n\nmen erleiden, wo prozeßökonomische Erwägungen dies nahelegen und der mit\n\nder Bestimmung des § 78 ZPO verfolgte Zweck dadurch nicht in Frage gestellt\n\nwird. Der Bundesgerichtshof hat es deshalb für zulässig angesehen, daß der\n\nKläger und Revisionsbeklagte die Klage durch seinen zweitinstanzlichen Pro-\n\nzeßbevollmächtigten zurücknimmt (BGH, Beschluß vom 10. Juli 1954 - III ZR\n\n229/53, BGHZ 14, 210, 211).\n\nb) Für die Aufnahme eines beim Bundesgerichtshof durch Eröffnung des\n\nInsolvenzverfahrens unterbrochenen Prozesses durch den Revisionsbeklagten\n\ngilt bis zur Entscheidung über die Annahme der Revision nichts anderes. Die\n\nAusgestaltung der Revision in diesem Verfahrensabschnitt weist Besonderhei-\n\nten auf, die es gebieten, für die Aufnahme des Verfahrens durch den Insol-\n\nvenzverwalter des Revisionsbeklagten vom Erfordernis der Lokalisation abzu-\n\nsehen. Der Bundesgerichtshof entscheidet über die Annahme der Revision in\n\naller Regel ohne mündliche Verhandlung (§ 554 b Abs. 3 ZPO). Der Revisions-\n\nbeklagte kann, ohne Rechtsnachteile zu erleiden, von der Beauftragung eines\n\nbeim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwaltes absehen und die Ent-\n\nscheidung über die Annahme abwarten. Durch die Aufnahme des unterbroche-\n\nnen Verfahrens wird der Verfahrensstand hergestellt, der vor der Unterbre-\n\nchung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestand. Es wäre eine\n\nsachlich nicht gerechtfertigte Überspitzung (BGH, Beschluß vom 10. Juli 1954,\n\naaO) des in § 78 ZPO normierten Anwaltszwangs, für die Wirksamkeit der Auf-\n\nnahme gemäß § 250 ZPO im Stadium vor der Entscheidung über die Annahme\n\nder Revision die Prozeßerklärung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen\n\nRechtsanwaltes zu verlangen. Die Aufnahmeerklärung des Prozeßbevollmäch-\n\ntigten zweiter Instanz genügt.\n\nUllmann Hausmann Wiebel\n\n Kuffer Kniffka","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_477-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-08/vii-zr-477-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_477-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_477-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-08/vii-zr-477-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_477-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:51:42.441209+00:00"}}