{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_475-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2001-10-11","aktenzeichen":"VII ZR 475/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 11. Oktober 2001 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle AGBG § 9 Abs. 1 Bf, Cf BGB § 635 Wer eine auch nur stichprobenartige Kontrolle des Bauvorhabens und die gutachterliche Erfassung von Mängel übernimmt, kann in seinen Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen eine Haftung für \"Schadenersatzforderung jedweder Art infolge nicht erkannter, verdeckter oder sonstiger Mängel\" nicht wirksam vollständig aus- schließen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 475/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nVerkündet am:\n11. Oktober 2001\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nAGBG § 9 Abs. 1 Bf, Cf\nBGB § 635\n\nWer eine auch nur stichprobenartige Kontrolle des Bauvorhabens und die\n\ngutachterliche Erfassung von Mängel übernimmt, kann in seinen Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen eine Haftung für \"Schadenersatzforderung jedweder Art infolge\n\nnicht erkannter, verdeckter oder sonstiger Mängel\" nicht wirksam vollständig aus-\n\nschließen.\n\nBGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - VII ZR 475/00 - OLG München\n LG München I\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und\n\ndie Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 16. Mai 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz.\n\nSie erwarb von der B.-GmbH ein von dieser zu sanierendes Geschäfts-\n\nhaus in M. Mit der Beklagten schloß sie auf deren Angebot 1994 einen Inge-\n\nnieurvertrag über Mängelerfassung während der Bauausführung. Nach Nr. 1\n\ndes Vertrages sollten unabhängige Gutachter der Beklagten Baustellenbesu-\n\nche durchführen. Beabsichtigt waren nach dem Untersuchungsplan fünf Män-\n\ngelerfassungen (\"Audits\") bei ca. einer Mängelerfassung pro Monat.\n\nNr. 1 des Vertrages lautet ferner:\n\n\"Diese Baustellenbesuche sind eine gutachterliche Erfassung von\nMängeln, Abweichungen von den einschlägigen DIN-Vorschriften\nund den Regeln der Baukunst.\n\nDarüber hinaus wird die Übereinstimmung der Prospektbaube-\nschreibung mit der Baumaßnahme beachtet und dokumentiert.\n\nDie erfaßten Abweichungen und Mängel werden nach jedem Audit\nmit dem vom Auftraggeber zu benennenden Projektleiter bespro-\nchen und Maßnahmen zur Abstellung beraten. Die Ergebnisse ei-\nnes jeden Baustellenbesuches werden in einem Bericht erfaßt,\nder dem Auftraggeber unmittelbar nach Fertigstellung auf postali-\nschem Weg übergeben wird.\n\nDie Mängelerfassung während der Bauausführung ist eine Prä-\nventivmaßnahme. Sie hat stichprobenartigen Charakter und er-\nsetzt in keinem Fall die Bauüberwachung nach der Honorarord-\nnung für Architekten und Ingenieure.\"\n\nDie Leistung sollte mit 19.700 DM vergütet werden, weitere \"Audits\" mit\n\nBeträgen zwischen 3.500 DM und 5.700 DM. Insgesamt hat die Beklagte für\n\nihre Tätigkeit ca. 82.000 DM erhalten.\n\nHinsichtlich der Haftung der Beklagten sah der Vertrag in Nr. 7 Abs. 4\n\nunter anderem vor:\n\n\"Der Auftraggeber erkennt an, daß durch die vertragsgemäße Tä-\ntigkeit des Auftragnehmers eine vollständige Mängelfreiheit des\nUntersuchungsobjekts nicht zwingend erreicht werden kann. Die\nT. GmbH (= die Beklagte) übernimmt somit keinerlei Haftung für\nSchadensersatzforderungen jedweder Art infolge nicht erkannter,\nverdeckter oder sonstiger Mängel.\"\n\nIn nachfolgenden Vereinbarungen verpflichtete sich die Beklagte zu\n\nweiteren, schließlich wöchentlichen Baustellenbesuchen.\n\n Die Beklagte fertigte mehrere Prüfberichte über festgestellte Mängel.\n\nSie erstellte ein Protokoll über \"Schlußabnahme nach VOB § 12\". Darin findet\n\nsich die Feststellung: \"... die noch erkannten Mängel sind nicht von gravieren-\n\nder Natur, die eine Verweigerung der Abnahme begründen. ...\"\n\nDie Klägerin behauptet, die Beklagte habe gravierende Mängel bei den\n\nFenstern, den Fußböden sowie den Leichtbauwänden und -decken nicht er-\n\nkannt. Sie habe deshalb einen völlig unzureichenden Gewährleistungseinbe-\n\nhalt vorgenommen. Da die Verkäuferin inzwischen in Vermögensverfall geraten\n\nsei und Ansprüche gegen sie nicht mehr realisiert werden könnten, verlangt die\n\nKlägerin von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 1.329.088,22 DM. Die\n\nBeklagte bestreitet die Schlechterfüllung des Auftrags und beruft sich auf die\n\nvereinbarte Haftungsbeschränkung.\n\nDie Klage war in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit ihrer Revision ver-\n\nfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist wie das Erstgericht der Ansicht, die Beklagte\n\nhabe wirksam die Haftung für Schadensersatzforderungen jeder Art infolge\n\nnicht erkannter oder verdeckter Mängel ausgeschlossen. Die Ausschlußklausel\n\nin Nr. 7 Abs. 4 Satz 2 des Vertrages sei wirksam. Dabei könne dahingestellt\n\nbleiben, ob es sich bei der Klausel um eine Formularklausel oder um eine indi-\n\nviduell vereinbarte Bestimmung handele.\n\nDer Haftungsausschluß erscheine unbedenklich, weil er weder den Ver-\n\ntragszweck gefährde, noch wesentliche Vertragspflichten einschränke. Es sei-\n\nen nur monatliche Baustellenbesuche vereinbart worden, die als Präventiv-\n\nmaßnahmen nur stichprobenartigen Charakter gehabt hätten. Die Beklagte ha-\n\nbe sich gerade nicht verpflichtet, alle vorhandenen Mängel aufzuspüren und für\n\ndie Mangelfreiheit ihres Werkes gleich einem Unternehmer zu garantieren. Sie\n\nhabe vielmehr eine zeitlich fixierte Dienstleistung erbringen sollen. Die ge-\n\nschuldete stichprobenartige Mängelerfassung während der vereinbarten Bau-\n\nstellenbesuche sei eine Geschäftsbesorgung mit Dienstleistungscharakter\n\n(§ 675 Abs. 1 BGB). Auch die spätere Vertragserweiterung auf einen wöchent-\n\nlichen Baustellenbesuch in der Endphase der Bauarbeiten habe zu keiner Än-\n\nderung des Haftungsumfangs geführt. Die streitgegenständlichen Mängel hät-\n\nten wegen des Baufortschritts zu diesem Zeitpunkt nicht mehr festgestellt wer-\n\nden können, was die Klägerin nicht bestritten habe.\n\nErgänzend sei darauf hinzuweisen, daß die Mängel an Böden und\n\nLeichtbauwänden auf statische Probleme und nicht auf Fehler in der Bauaus-\n\nführung zurückzuführen seien. Die Erfassung statischer Mängel sei von der\n\nBeklagten nicht geschuldet gewesen.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDas Berufungsgericht verkennt, daß sich die Beklagte zu einer werkvertragli-\n\nchen Leistung verpflichtet hat (1.) und der Haftungsausschluß unwirksam ist\n\n(2.).\n\n1. Die Parteien haben eine werkvertragliche Verpflichtung der Beklagten\n\nvereinbart. Bei der gegenteiligen Auslegung des Vertrages, es sei ein Ge-\n\nschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistung gemäß § 675 Abs. 1 BGB ge-\n\nschlossen worden, hat das Berufungsgericht gegen anerkannte Auslegungs-\n\ngrundsätze verstoßen.\n\na) Nach § 631 Abs. 2 BGB kann Gegenstand eines Werkvertrages so-\n\nwohl die Herstellung oder die Veränderung einer Sache als auch ein anderer\n\ndurch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. Für den Werk-\n\nvertrag kennzeichnend ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs, daß ein erfolgsbezogener Beitrag zur Verwirklichung eines Werkes\n\nzu leisten ist (Urteil vom 3. März 1998 - X ZR 4/95, NJW-RR 1998, 1027). So\n\nhat der Bundesgerichtshof für den mit der Bauaufsicht beauftragten Architekten\n\nangenommen, daß dieser einen derartigen Erfolg und nicht einen nur für das\n\nArbeitsergebnis nur mittelbar bedeutsamen Arbeitseinsatz schuldet (BGH, Ur-\n\nteil vom 22. Oktober 1981 - VII ZR 310/79, BGHZ 82, 100). Auch die Ge-\n\nschäftsbesorgung der Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücks und der\n\nsich danach richtenden Beleihungsgrenze ist vom Bundesgerichtshof als\n\nWerkvertrag qualifiziert worden (Urteil vom 10. Juni 1976 - VII ZR 129/74,\n\nBGHZ 67, 1). Bei der Frage, ob ein Projektsteuerungsvertrag ein Dienst- oder\n\nWerkvertrag ist, hat der Bundesgerichtshof es für die Qualifizierung als Werk-\n\nvertrag maßgebend gehalten, ob die zentrale Aufgabe des Projektsteuerers die\n\ntechnische Bauüberwachung ist (Urteil vom 7. Juni 1999 - VII ZR 215/98,\n\nNJW 1999, 3118 = BauR 1999, 1317 = ZfBR 1999, 336).\n\nb) Die Beklagte schuldete keine bloße Dienstleistung, sondern eine er-\n\nfolgsbezogene Tätigkeit. Dies ergibt Inhalt und Zweck des Vertrages sowie die\n\nInteressenlage der Parteien. Als Leistungsgegenstand des Vertrages wird be-\n\nstimmt die \"gutachterliche Erfassung von Mängeln, Abweichungen von den\n\neinschlägigen DIN-Vorschriften und den Regeln der Baukunst\". Darüber hinaus\n\nwird vereinbart, daß die Übereinstimmung der Prospektbeschreibung mit der\n\nBaumaßnahme zu beachten und dokumentieren ist. Mit dieser Formulierung\n\norientiert sich der Vertrag am Fehlerbegriff des § 633 BGB. Überprüft werden\n\nsollen die Ist-Beschaffenheit und die Soll-Beschaffenheit sowie ob die Leistung\n\nnach objektiven Kriterien mangelfrei ist, da die Übereinstimmung nach den\n\nDIN-Normen und den Regeln der Baukunst erfaßt werden soll. Für die Qualifi-\n\nzierung als Werkvertrag spricht auch die von der Beklagten selbst erklärte\n\n\"Schlußabnahme nach VOB § 12\", eine spezifisch werkvertragliche Regelung.\n\nc) An der Erfolgsbezogenheit ändert nicht, daß die Mängelerfassung nur\n\npräventiv und stichprobenartig erfolgen sollte und eine Bauüberwachung \"nach\n\nder Honorarordnung für Architekten und Ingenieure\" nicht ersetzen sollte. Da\n\ndie Mängelerfassung dem Wortsinn nach sich nur auf vorhandene Mängel be-\n\nziehen kann, kann mit Präventivmaßnahmen nur gemeint sein, daß erkannte\n\nMängel nach ihrer Erfassung beseitigt werden sollten und diese Präventivmaß-\n\nnahme zur Herbeiführung eines mangelfreien Gesamtwerkes führen sollte.\n\nAuch stichprobenartige Kontrollen sind eine erfolgsbezogene, auf die Erfas-\n\nsung der bei der jeweiligen Begutachtung erkennbaren Mängel gerichtete Tä-\n\ntigkeit. Der geschuldete Erfolg bezieht sich darauf, daß die bei den vereinbar-\n\nten Baustellenbesuchen von einem Fachkundigen erkennbaren Mängel ermit-\n\ntelt und beanstandet werden. Der in Nr. 7 des Vertrags angesprochene Haf-\n\ntungsausschluß für vollständige Mangelfreiheit ändert nichts daran, daß die\n\nMängelerfassung bei den einzelnen Baubesuchen dergestalt erfolgsbezogen\n\nwar, daß dabei die vorhandenen Mängel festzustellen waren.\n\n2. Der in dieser Vertragsklausel weiter vereinbarte Haftungsausschluß\n\nfür \"Schadensersatzforderungen jedweder Art infolge nicht erkannter verdeck-\n\nter oder sonstiger Mängel\" ist unwirksam.\n\nDas Berufungsgericht hat offengelassen, ob es sich bei dieser Vertrags-\n\nklausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Als solche verstößt\n\nsie gegen § 9 AGB.\n\nAuch im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist eine Klausel in Allgemei-\n\nnen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die sich der Verwender von der\n\nHaftung für eine Verletzung der übernommenen Vertragspflichten vollständig\n\nfreizeichnet. Allein die Schadensersatzhaftung der Beklagten (§ 635 BGB)\n\nvermag eine ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages zu sichern. Die ver-\n\nschuldensunabhängigen Gewährleistungsansprüche, welche vom Haftungs-\n\nausschluß nicht erfaßt sind, eröffnen der Klägerin keine wirksame Möglichkeit,\n\nihr Erfüllungsinteresse durchzusetzen.\n\nDer Ausschluß jedweder Haftung der Beklagten für Schadensersatzan-\n\nsprüche wegen nicht erkannter, verdeckter oder sonstiger Mängel unabhängig\n\nvom Grad des Verschuldens ist unwirksam. Die Klausel enthält eine Freizeich-\n\nnung von einer Schadensersatzhaftung auch für den Fall, daß sich die Be-\n\nklagte der Aufdeckung von Mängeln bewußt verschließt oder ihre Verpflichtung\n\nzur Feststellung erkennbarer Mängel grob vernachlässigt.\n\nIII.\n\nWeil das Berufungsgericht die Klage wegen des Haftungsausschlusses\n\nabweist, beruht das Urteil auf den aufgezeigten Rechtsfehlern.\n\nBei Unwirksamkeit der Freizeichnungsklausel als einer von der Beklag-\n\nten gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingung haftet sie gemäß § 635 BGB,\n\nwenn sie bei der übernommenen, zunächst monatlichen, am Ende wöchentli-\n\nchen Prüfung schuldhaft nicht erkannt hat, daß die von der Klägerin behaup-\n\nteten Mängel unabhängig von ihrer Verursachung im Bereich der Leichtbau-\n\nwände und -decken, der Fenster und der Fußböden vorlagen.\n\nDazu hat die Klägerin unter Vorlage von Sachverständigengutachten\n\nvorgetragen, daß in diesen Bereichen erkennbare Ausführungsfehler vorlagen,\n\nbei denen i.S. von Nr. 1 des geschlossenen Vertrages gegen \"einschlägige\n\nDIN-Vorschriften\" verstoßen und den \"Regeln der Baukunst\" zuwider gehandelt\n\nwurde. Ohne Bedeutung ist dabei, daß Mängel wegen des Baufortschritts nach\n\n\"dem 09.02.\" (gemeint: 9. Februar 1995) nicht mehr hätten festgestellt werden\n\nkönnen, wenn die Beklagte sie unter Verstoß gegen ihre vertragliche Verpflich-\n\ntung vorher nicht erkannt hat. Daß die Mängel vorher bei einem Besuch pro\n\nMonat nicht feststellbar waren, ist eine nicht mit Tatsachen belegte Vermutung.\n\nUllmann Thode Wie-\nbel\n\n Kuffer Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_475-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-11/vii-zr-475-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_475-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_475-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-11/vii-zr-475-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_475-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:29:28.511520+00:00"}}