{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_461-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2002-01-24","aktenzeichen":"VII ZR 461/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 24. Januar 2002 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle HOAI §§ 68, 69 Abs. 7, 22 Abs. 1 Für die Frage, ob mehrere Anlagen im Sinne von § 69 Abs. 7 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 HOAI vorliegen, kommt es darauf an, ob die Anlagenteile nach funktionellen und technischen Kriterien zu einer Einheit zusammengefaßt sind. Nicht entschei- dend ist, ob die Leistung für mehrere Gebäude erfolgt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 461/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n24. Januar 2002\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nHOAI §§ 68, 69 Abs. 7, 22 Abs. 1\n\nFür die Frage, ob mehrere Anlagen im Sinne von § 69 Abs. 7 in Verbindung mit § 22\n\nAbs. 1 HOAI vorliegen, kommt es darauf an, ob die Anlagenteile nach funktionellen\n\nund technischen Kriterien zu einer Einheit zusammengefaßt sind. Nicht entschei-\n\ndend ist, ob die Leistung für mehrere Gebäude erfolgt.\n\nBGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - VII ZR 461/00 - KG\n LG Berlin\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 24. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts vom 30. Oktober 2000 im Kostenpunkt und\n\ninsoweit aufgehoben, als die Berufung gegen das der Klage in\n\nHöhe von 31.205,69 DM stattgebende Urteil der 28. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Berlin vom 2. Juni 1999 zurückgewiesen worden\n\nist.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin erbrachte für den Beklagten Ingenieurleistungen der tech-\n\nnischen Gebäudeausrüstung für die Sanierung einer Villa sowie eines Wirt-\n\nschaftsgebäudes nebst Musikpavillon, Kegelpavillon, Gewächshaus, Boots-\n\nhaus und Außenanlagen. Die Klägerin verlangt Vergütung in der Weise, daß\n\nsie das Honorar für die Villa einerseits und das Wirtschaftsgebäude ein-\n\nschließlich aller Nebengebäude andererseits ermittelte. Der Beklagte hat im\n\nProzeß den - infolge der Degression der Honorartabelle geringeren - Vergü-\n\ntungsanteil, der sich bei einer einheitlichen Abrechnung der Leistungen für alle\n\nGebäude des Komplexes ergeben würde, anerkannt; gegen ihn ist insoweit ein\n\nmittlerweile rechtskräftiges Teilanerkenntnisurteil ergangen. Durch Schlußurteil\n\nhat das Landgericht der Klägerin auf der Grundlage ihrer Berechnung die wei-\n\ntergehende Honorarforderung in Höhe von 31.205,69 DM zuerkannt. Die Be-\n\nrufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit seiner zugelassenen Revision\n\nverfolgt er seinen Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des an-\n\ngefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die nach Villa einerseits und Wirtschafts- und\n\nNebengebäuden andererseits getrennte Honorarabrechnung der Klägerin für\n\ndie technische Gebäudeausrüstung gebilligt. Zwar gebiete es die Verweisung\n\nin § 69 Abs. 7 HOAI, den Begriff \"Gebäude\" in § 22 Abs. 1 HOAI durch den Be-\n\ngriff \"Anlagen\" im Sinne des § 68 HOAI zu ersetzen. Das könne jedoch nicht\n\nzur Folge haben, daß die wirtschaftliche und funktionale Selbständigkeit einer\n\nAnlage der technischen Gebäudeausrüstung losgelöst von den ausgestatteten\n\nGebäuden zu beurteilen sei. Der in § 68 HOAI verwendete Begriff \"Anlage\"\n\nmüsse vielmehr dem Begriff \"Gebäude\" folgen. Daraus ergebe sich, daß auch\n\nder Sonderfachmann seine Leistungen getrennt abrechnen dürfe, wenn er An-\n\nlagen für real selbständige Gebäude mit verschiedenen Funktionen geplant\n\nhabe. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die von der Klägerin\n\ngeplanten haustechnischen Anlagen jeweils in sich geschlossene Funktions-\n\nund Versorgungseinheiten darstellten, komme es nicht an. Die von dem Be-\n\nklagten behauptete Vernetzung der für die unterschiedlichen Gebäude ge-\n\nplanten Anlagen durch Stromkabel, Wasserleitungen und ähnliche Verbindun-\n\ngen reiche für eine Zusammenfassung der anrechenbaren Kosten zum Zwecke\n\nder Gebührenbemessung nicht aus.\n\nII.\n\nDas hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand.\n\nDas Berufungsgericht hat die §§ 69 Abs. 7, 22 Abs. 1 HOAI nicht zutreffend\n\nangewandt, indem es die Zulässigkeit getrennter Abrechnungen durch den In-\n\ngenieur allein davon abhängig gemacht hat, daß sich dessen Leistungen auf\n\nmehrere real selbständige Gebäude mit verschiedenen Funktionen beziehen.\n\n1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß aufgrund der\n\nVerweisung in § 69 Abs. 7 HOAI der Begriff des \"Gebäudes\" in § 22 HOAI\n\ndurch \"Anlage\" zu ersetzen ist. Unmittelbarer Anwendungsbereich des § 22\n\nHOAI sind Leistungen bei \"Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Aus-\n\nbauten\". Die §§ 68 ff HOAI beziehen sich dagegen auf Leistungen bei Anlagen\n\nder Technischen Ausrüstung. Ein sinnvoller Anwendungsbereich für eine ent-\n\nsprechende Anwendung des § 22 HOAI ergibt sich nur, wenn man den Begriff\n\n\"Gebäude\" durch denjenigen der \"Anlage\" ersetzt.\n\n2. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß weder das\n\nVorhandensein einheitlicher Hausanschlüsse noch die Vernetzung verschiede-\n\nner Gebäude durch Stromkabel, Wasserleitungen oder ähnliche Verbindungen\n\nhinreichende Bedingungen für die Annahme einer einheitlichen Anlage sind.\n\nOb für einen Gebäudekomplex ein einheitlicher Anschluß oder mehrere ver-\n\nschiedene installiert werden, wird von dem jeweiligen Versorgungsunterneh-\n\nmen bestimmt (vgl. etwa § 10 Abs. 2 AVBWasserV) und ist in erster Linie für\n\ndessen Abrechnungsverhältnis zu dem Kunden von Bedeutung. Auch das blo-\n\nße Vorhandensein von verbindenden Leitungen vermag für sich genommen\n\nverschiedene Anlagen nicht zu einem einheitlichen Ganzen zusammenzufüh-\n\nren.\n\n3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß das Vorhandensein ver-\n\nschiedener Gebäude unterschiedlicher Funktion die Annahme einer einheitli-\n\nchen Anlage der technischen Gebäudeausrüstung im Sinne des § 68 HOAI\n\nausschließe, trifft nicht zu.\n\na) Durch das Trennungsprinzip in § 22 Abs. 1 HOAI soll erreicht werden,\n\ndaß ein Architekt, der aufgrund eines Auftrags mehrere Gebäude für einen\n\nVertragspartner plant, bei der Abrechnung nicht schlechter gestellt wird, als\n\nwenn er dieselben Leistungen für verschiedene Bauherrn erbringen würde.\n\nDaraus läßt sich als Maßstab für die Beurteilung der Einheitlichkeit ableiten,\n\ndaß mehrere Gebäude dann vorliegen, wenn diese verschiedenen Funktionen\n\nzu dienen bestimmt sind und sie vor allem unter Aufrechterhaltung ihrer Funk-\n\ntionsfähigkeit je für sich genommen betrieben werden könnten (zum Kriterium\n\nder selbständigen Funktionsfähigkeit vgl. etwa OLG Hamm NJW-RR 1990,\n\n522, 523; OLG München BauR 1991, 650, 651; OLG Düsseldorf\n\nNJW-RR 1996, 535).\n\nb) Übertragen auf den Bereich der technischen Gebäudeausrüstung be-\n\ndeutet dies, daß mehrere Anlagen dann vorliegen, wenn sie getrennt an das\n\nöffentliche Netz angeschlossen und allein betrieben werden könnten (vgl. Ru-\n\nsam, HOAI-Praxis bei Ingenieurleistungen, 5. Aufl., § 69 Rdn. 8.3). Dagegen\n\nkommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Leistungen für mehrere Gebäu-\n\nde erbracht worden sind. Das zeigt sich schon daran, daß eine einheitliche\n\nAnlage wie etwa eine Heizungsanlage nicht deshalb honorarrechtlich in mehre-\n\nre Anlagen aufgeteilt werden kann, weil sie mehrere Gebäude versorgt. Umge-\n\nkehrt ist auch einleuchtend, daß mehrere Anlagen in einem Gebäude honorar-\n\nrechtlich nicht als eine Anlage eingeordnet werden können, wenn sie verschie-\n\ndenen Funktionen zu dienen bestimmt sind. Für die Beurteilung des Honorars\n\neines Ingenieurs ist somit entscheidend, ob die Anlagenteile nach funktionellen\n\nund technischen Kriterien zu einer Einheit zusammengefaßt sind.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil war aufzuheben und die Sache zur erneuten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zurück-\n\nzuverweisen.\n\nUllmann Thode Hausmann\n\n Kuffer Kniffka","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_461-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-24/vii-zr-461-00","cited_norms":[{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":7},{"jurabk":"AVBWasserV","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_461-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_461-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-24/vii-zr-461-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_461-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:47:27.449515+00:00"}}