{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_455-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2002-02-28","aktenzeichen":"VII ZR 455/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 202, 205 Die Vereinbarung der Bauvertragsparteien über die Anrufung der VOB-Schieds- stelle beim Innenministerium kann zur Hemmung der Verjährung führen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 455/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n28. Februar 2002\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB §§ 202, 205\n\nDie Vereinbarung der Bauvertragsparteien über die Anrufung der VOB-Schieds-\n\nstelle beim Innenministerium kann zur Hemmung der Verjährung führen.\n\nBGH, Urteil vom 28. Februar 2002 - VII ZR 455/00 - OLG Schleswig\n LG Lübeck\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 28. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und\n\ndie Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats\n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig\n\nvom 8. November 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Scha-\n\ndensersatz wegen Behinderung der Bauausführung nach § 6 Nr. 6 VOB/B.\n\nDie Beklagte hatte die Firma F. am 24. März 1994 mit Bauarbeiten an ih-\n\nrer Gesamtschule beauftragt. Die Geltung der VOB/B war vereinbart. Nach\n\nZiff. 32.2 der ZVB wirkt eine Abtretung von Forderungen des Auftragnehmers\n\ndem Auftraggeber gegenüber unter anderem erst dann, wenn sie diesem vom\n\nalten Gläubiger (Auftragnehmer) und vom neuen Gläubiger schriftlich ange-\n\nzeigt worden ist.\n\nDie Arbeiten wurden im Jahre 1995 fertiggestellt und abgenommen. Die\n\nSchlußrechnung der Firma F. vom 23. Januar 1996 belief sich auf einen Betrag\n\nvon rund 7,7 Mio. DM brutto. Zusätzlich lastete die Firma F. der Beklagten\n\n\"Mehrkosten aus Bauzeitverlängerung\" und \"Zusatzkosten aus Störfaktoren\" in\n\nHöhe von insgesamt 865.170,77 DM brutto an. Ein Verfahren vor der VOB-\n\nSchiedsstelle des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein verlief\n\ninsoweit ergebnislos. Im März 1998 trat die Firma F. diese Forderung an die\n\nKlägerin ab.\n\nDie Klägerin hat einen Mahnbescheid erwirkt, der der Beklagten am\n\n7. April 1998 zugestellt worden ist. Nach Widerspruch ist die Anspruchsbe-\n\ngründung am 11. Dezember 1998 bei Gericht eingegangen und der Beklagten\n\nzusammen mit der Abtretungsvereinbarung und einer Mitteilung über die Ab-\n\ntretung am 18. Januar 1999 zugestellt worden.\n\nDas Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt er-\n\nklärt, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revi-\n\nsion.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den\n\nbis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).\n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in NJW-RR\n\n2001, 819 veröffentlicht ist, hält die Klageforderung für verjährt. Das hält recht-\n\nlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.\n\n1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, für die Forderung der Kläge-\n\nrin gelte die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Diese\n\nhabe mit Ablauf des Jahres 1996 gemäß § 201 Satz 1 BGB begonnen.\n\nDas läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Verjährungsfrist endete somit\n\nbei regelrechtem Verlauf am 31. Dezember 1998.\n\n2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts, eine Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung des Mahn-\n\nbescheids bzw. der Anspruchsbegründung setze voraus, daß die Klägerin im\n\nZeitpunkt der Zustellung berechtigt gewesen sei, die Forderung geltend zu ma-\n\nchen (vgl. Urteile vom 3. Juli 1980 - IVa ZR 38/80, BGHZ 78, 1, 3, 4 und vom\n\n23. März 1999 - VI ZR 101/98, BGHR BGB § 209 Abs. 1, Berechtigter 1\n\n= NJW 1999, 2110, 2111).\n\n3. Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin sei erst am 18. Januar\n\n1999 nach Ablauf der Verjährungsfrist Berechtigte hinsichtlich der Klageforde-\n\nrung geworden. Erst an diesem Tag sei der Beklagten entsprechend Ziff. 32.2\n\nZVB die Mitteilung über die Abtretung zugegangen. Das in dieser Vertragsbe-\n\nstimmung enthaltene eingeschränkte Abtretungsverbot sei wirksam vereinbart\n\nworden. Die Abtretung sei auch nicht gemäß § 354 a HGB von Anfang an wirk-\n\nsam gewesen. Denn diese Norm erfasse den vorliegenden Fall weder tatbe-\n\nstandlich noch zeitlich.\n\n4. Für die Entscheidung kommt es nicht darauf an, ob § 354 a HGB an-\n\nwendbar ist, denn die Verjährung war aufgrund eines zwischen der Firma F.\n\nund der Beklagten getroffenen Stillhalteabkommens (pactum de non petendo)\n\ngemäß § 202 Abs. 1 BGB gehemmt. Hierauf weist die Revision zu Recht hin.\n\nDen entsprechenden unstreitigen Vortrag der Parteien hat das Berufungsge-\n\nricht nicht berücksichtigt.\n\na) Ein die Verjährung nach § 202 Abs. 1 BGB hemmendes Stillhalteab-\n\nkommen, das auch stillschweigend getroffen werden kann, ist dann anzuneh-\n\nmen, wenn der Schuldner aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung\n\nberechtigt sein soll, vorübergehend die Leistung zu verweigern und der Gläu-\n\nbiger sich umgekehrt der Möglichkeit begeben hat, seine Ansprüche jederzeit\n\nweiterzuverfolgen (BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - IX ZR 134/99, NJW 2000,\n\n2661, 2662). Ein Ziel des Stillhalteabkommens ist es, eine gerichtliche Ausein-\n\nandersetzung über eine strittige Forderung einstweilen zu verhindern\n\n(MünchKomm-BGB/Grothe, 4. Aufl., § 202 Rdn. 6).\n\nb) Die Vereinbarung der Firma F. und der Beklagten über die Anrufung\n\nder Schiedsstelle beim Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein ist ein\n\nStillhalteabkommen.\n\nAm 11. November 1996 fand eine Besprechung statt, die dazu dienen\n\nsollte, hinsichtlich der strittigen Positionen der Schlußrechnung \"einen Konsens\n\nzu finden, um langjährige und kostenträchtige gerichtliche Auseinandersetzun-\n\ngen zu vermeiden\". Es wurde beschlossen, die Möglichkeit einer Vorlage zur\n\nVOB-Schiedsstelle des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein ab-\n\nzuklären. Auch wenn sich keine Partei dem Bescheid unterwerfen müsse, sei\n\nzumindest \"dann die Berechtigung der Ansprüche beziehungsweise Stand-\n\npunkte geklärt\". Dementsprechend wandte sich die Firma F. mit Schreiben vom\n\n19. Dezember 1996 an die genannte Stelle \"als Nachprüfstelle im Sinne des\n\nVOB/B § 18 Nr. 2\". Am 18. April 1997 fand ein Erörterungstermin mit allen Be-\n\nteiligten statt. Mit Schreiben vom 7. Mai 1997 unterbreitete der Vorsitzende\n\neinen Schlichtungsvorschlag. Dieser wurde zum Teil akzeptiert. Hinsichtlich\n\nder der Klageforderung zugrundeliegenden Positionen erhob die Firma F. Ein-\n\nspruch. Nach Erörterung mit der Beklagten und mit deren Einverständnis\n\nwandte sie sich insoweit nochmals an die Schiedsstelle und bat um einen er-\n\nneuten Erörterungstermin. Dies wurde mit Schreiben des Vorsitzenden vom\n\n5. September 1997, eingegangen bei der Firma F. am 10. September 1997,\n\nabgelehnt.\n\nDiese Absprachen der Firma F. und der Beklagten über die Anrufung der\n\nSchiedsstelle enthalten bei interessengerechter Auslegung Stillhalteabkommen\n\nfür die Zeit vom 11. November 1996 bis zum 10. September 1997. Die strittigen\n\nPositionen sollten, um möglichst Zeit und Geld zu sparen, für beide Seiten ver-\n\nbindlich bis zum Abschluß des Schlichtungsverfahrens einer gerichtlichen Aus-\n\neinandersetzung entzogen werden. Die Verjährung war für diesen Zeitraum\n\ngehemmt (§§ 202 Abs. 1, 205 BGB). Im Zeitpunkt der Zustellung der Abtre-\n\ntungsanzeige war damit die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen. Dies\n\nkommt der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Firma F. zugute (BGH, Urteil\n\nvom 2. März 1982 - VI ZR 245/79, NJW 1982, 1761, 1762).\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist aufzuhe-\n\nben, die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird\n\nnunmehr den geltend gemachten Anspruch dem Grunde nach zu prüfen haben.\n\nUllmann Thode Kuf-\n\nfer\n\n Kniffka Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_455-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-28/vii-zr-455-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 205","ref_norm":"205","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_455-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_455-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-28/vii-zr-455-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_455-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:55:57.397292+00:00"}}