{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_440-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2001-12-06","aktenzeichen":"VII ZR 440/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 6. Dezember 2001 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ZPO §§ 253 Abs. 2 Satz 2, 256 Ein Feststellungsantrag, mit dem eine Gewährleistungspflicht festgestellt werden soll, hat die Mängel im einzelnen so genau zu bezeichnen, daß kein Zweifel darüber entstehen kann, für welche Mängel die Gewährleistungspflicht besteht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 440/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n6. Dezember 2001\nHeinzelmann,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nZPO §§ 253 Abs. 2 Satz 2, 256\n\nEin Feststellungsantrag, mit dem eine Gewährleistungspflicht festgestellt werden\n\nsoll, hat die Mängel im einzelnen so genau zu bezeichnen, daß kein Zweifel darüber\n\nentstehen kann, für welche Mängel die Gewährleistungspflicht besteht.\n\nBGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 440/00 - OLG Düsseldorf\n LG Düsseldorf\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 6. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und\n\ndie Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Oktober 2000 im Ko-\n\nstenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die\n\nVerpflichtung der Beklagten zum Ersatz von Nachbesserungsko-\n\nsten unter Nr. 2 Abs. 2 des Tenors festgestellt hat (Feststellungs-\n\nantrag zu 2).\n\nInsoweit wird die Klage ebenfalls abgewiesen.\n\nDie Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges sowie die Kosten\n\ndes selbständigen Beweisverfahrens 1 OH 11/96 LG Düsseldorf\n\ntragen die Beklagte zu 76 % und die Kläger zu 24 %.\n\nVon den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte\n\n59 % und die Kläger 41 %.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte errichtete für die Kläger eine Wohnanlage. Die Kläger ma-\n\nchen Gewährleistungsansprüche geltend. Sie haben ein selbständiges Be-\n\nweisverfahren gegen die Beklagte durchgeführt. Auf der Grundlage der Fest-\n\nstellungen des mit der Begutachtung beauftragten Sachverständigen haben sie\n\nZahlung von 64.282,78 DM verlangt. Weiterhin haben sie beantragt festzu-\n\nstellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Wohnungseigentümergemein-\n\nschaft allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus den im selbständigen\n\nBeweisverfahren festgestellten Mängeln der Wohnanlage entstanden ist und\n\nkünftig entsteht (Feststellungsantrag zu 1). Darüber hinaus haben sie bean-\n\ntragt festzustellen, daß die Beklagte die gleiche Verpflichtung für jene gerügten\n\nBaumängel treffe, die mangels der benötigten Auszüge aus der Statik sowie\n\nder Bewehrungszeichnungen sowie des Wärmeschutznachweises bzw. der\n\nBaubeschreibung betreffend Beweisfrage 11, 16 und 18 des Beweissiche-\n\nrungsgutachtens, deren Herausgabe der Beklagten durch Beschluß des Land-\n\ngerichts Düsseldorf vom 28. Mai 1997 im Verfahren 1 OH 11/96 auferlegt wor-\n\nden sei, nicht hätten festgestellt werden können (Feststellungsantrag zu 2).\n\nDas Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung\n\nder Beklagten ist der zu zahlende Betrag auf 53.963,90 DM reduziert worden.\n\nDie Berufung gegen das Feststellungsurteil ist mit der Maßgabe erfolglos ge-\n\nblieben, daß die Ersatzpflicht nicht für Schäden, sondern für alle weiteren\n\nNachbesserungskosten festgestellt worden ist. Der Senat hat die Revision der\n\nBeklagten hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 2 angenommen. Die Be-\n\nklagte begehrt Klageabweisung.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Der Feststellungsan-\n\ntrag zu 2 ist unzulässig. Die Klage ist daher insoweit abzuweisen.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht begründet sein Urteil zum Feststellungsantrag wie\n\nfolgt:\n\nDer Feststellungsantrag sei gemäß § 256 ZPO zulässig und begründet,\n\nsoweit er sich auf die Kosten der Nachbesserung beziehe. Soweit der Fest-\n\nstellungsantrag auf Ersatz der Kosten für die Baumängel gemäß Beweisfra-\n\ngen 11, 16, 18 des Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren gerichtet\n\nsei, könne von dem erforderlichen Feststellungsinteresse ausgegangen wer-\n\nden. Der Antrag sei auch begründet, da den Klägern ein Vorschußanspruch\n\nzustehe. Eine Feststellungsklage neben einem Vorschußanspruch sei zulässig.\n\nII.\n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung im wesentlichen Punkt nicht stand.\n\n1. Eine Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht des Unternehmers für\n\nweitere Nachbesserungskosten kann neben einer Vorschußklage erhoben\n\nwerden. Das hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGH, Urteil vom\n\n20. Februar 1986 - VII ZR 318/84 = BauR 1986, 345). Die Angriffe der Revision\n\ngeben keinen Anlaß, davon abzuweichen. Das Feststellungsinteresse des Be-\n\nstellers muß sich nicht in der Unterbrechung der Verjährung erschöpfen, son-\n\ndern kann vor allem darin bestehen, eine rechtskräftige Entscheidung über das\n\nBestehen der Ersatzpflicht für weitere Aufwendungen zu erhalten.\n\n2. Auch bestehen entgegen der Auffassung der Revision keine Beden-\n\nken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage, soweit der Klageantrag und seine\n\nBegründung teilweise auf Unterlagen aus dem selbständigen Beweisverfahren\n\nBezug nehmen. Die Akten des selbständigen Beweisverfahrens sind beigezo-\n\ngen worden und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Es reichte\n\naus, auf die dem Gericht und den Parteien vorliegenden Unterlagen Bezug zu\n\nnehmen, § 137 Abs. 3 ZPO.\n\n3. Der Feststellungsantrag zu 2 ist jedoch unzulässig, weil selbst unter\n\nBerücksichtigung der Unterlagen aus dem selbständigen Beweisverfahren nicht\n\nerkennbar ist, welche Mängel er zum Gegenstand hat. Er genügt deshalb nicht\n\nden Anforderungen, die an einen bestimmten Antrag im Sinne des § 253 Abs. 2\n\nNr. 2 ZPO zu stellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1983 - VIII ZR\n\n231/81 = NJW 1983, 2247, 2250; BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR\n\n289/99 = NJW 2001, 445).\n\na) Ein Feststellungsantrag, mit dem eine Gewährleistungspflicht festge-\n\nstellt werden soll, hat die Mängel im einzelnen so genau zu bezeichnen, daß\n\nkein Zweifel darüber entstehen kann, für welche Mängel die Gewährleistungs-\n\npflicht besteht. Die Bezeichnung zur Konkretisierung des Streitgegenstandes\n\nkann auch im Sachvortrag erfolgen (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR\n\n289/99 aaO).\n\nb) Diese Voraussetzungen erfüllt der Feststellungsantrag zu 2 nicht. Die\n\nKläger haben nicht dargelegt, welche Mängel Gegenstand des Antrags sind.\n\naa) Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage des Sachverständigen-\n\ngutachtens die Beweisfragen 11, 16 und 18 betreffende Mängel bejaht und\n\nfestgestellt, daß die Beklagte die weiteren Nachbesserungskosten zu tragen\n\nhat (Feststellungsantrag zu 1). Dem Feststellungsantrag zu 2 liegt die Auffas-\n\nsung der Kläger zugrunde, das Gutachten habe die unter den Beweisfragen 11,\n\n16 und 18 gerügten Mängel nicht vollständig erfaßt. Von den nicht erfaßten\n\nMängeln sei wegen einer Beweisvereitelung durch die Beklagte auszugehen.\n\nDeshalb könne auch insoweit die Ersatzpflicht festgestellt werden.\n\nbb) Es fehlt jegliche konkrete Darlegung, inwieweit das Gutachten und\n\ndamit auch der Feststellungsantrag zu 1 die gerügten Mängel nicht vollständig\n\nerfaßt haben. Diese läßt sich weder aus der Klageschrift noch aus den weit e-\n\nren Schriftsätzen und auch nicht aus dem in Bezug genommenen Gutachten\n\noder den anderen Unterlagen aus dem selbständigen Beweisverfahren mit der\n\nnotwendigen Eindeutigkeit entnehmen.\n\nIII.\n\nDer Feststellungsantrag zu 2 ist abzuweisen. Die Beklagte hat bereits in\n\nder Klageerwiderung auf die Bedenken hinsichtlich der Präzisierung der Män-\n\ngel hingewiesen. Eines gerichtlichen Hinweises bedurfte es nicht mehr.\n\nIV.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.\n\nUllmann Thode Kuffer\n\n Kniffka Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_440-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-06/vii-zr-440-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_440-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_440-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-06/vii-zr-440-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_440-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:42:22.024627+00:00"}}