{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_432-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2001-12-13","aktenzeichen":"VII ZR 432/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VOB/B § 11 Nr. 2 Ergibt sich aus dem VOB/B-Vertrag nichts Gegenteiliges, ergänzt die Regelung des § 11 Nr. 2 VOB/B nach ihrem Sinn und Zweck die im Vertrag an anderer Stelle ge- troffene Vertragsstrafenvereinbarung. BGB § 284 Abs. 2 Die Zeit für die Leistung ist gemäß § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB auch dann nach dem Kalender bestimmt, wenn eine Fertigstellung der Bauarbeiten nach Ablauf eines be- stimmten Zeitraums im Vertrag vereinbart ist und das Datum des Beginns des Zeit- raums während der Vertragsdurchführung einvernehmlich festgelegt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n13. Dezember 2001\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nVII ZR 432/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nVOB/B § 11 Nr. 2\n\nErgibt sich aus dem VOB/B-Vertrag nichts Gegenteiliges, ergänzt die Regelung des\n\n§ 11 Nr. 2 VOB/B nach ihrem Sinn und Zweck die im Vertrag an anderer Stelle ge-\n\ntroffene Vertragsstrafenvereinbarung.\n\nBGB § 284 Abs. 2\n\nDie Zeit für die Leistung ist gemäß § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB auch dann nach dem\n\nKalender bestimmt, wenn eine Fertigstellung der Bauarbeiten nach Ablauf eines be-\n\nstimmten Zeitraums im Vertrag vereinbart ist und das Datum des Beginns des Zeit-\n\nraums während der Vertragsdurchführung einvernehmlich festgelegt wird.\n\nBGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 432/00 - OLG Brandenburg\n LG Potsdam\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und\n\ndie Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Oktober\n\n2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt Rückzahlung eines Betrages von 250.000 DM an die\n\nR. Versicherung, den diese an die Beklagte als Bürgin geleistet hat. Im Streit\n\nist, ob der Beklagten Ansprüche aus dem Bauvertrag gegen den Kläger zuste-\n\nhen.\n\nDie Beklagte beauftragte den Kläger mit der Herstellung von fünf Dop-\n\npelhäusern zu einem Pauschalpreis von 2,5 Mio. DM. Vertragsbestandteil wa-\n\nren unter anderem das Verhandlungsprotokoll und die VOB, Teil B. Als ver-\n\nbindliche Ausführungsfrist wurden acht Monate vereinbart, beginnend mit der\n\nVorlage der Pläne. Die Baustelle sollte im Mittel mit 20 Arbeitskräften besetzt\n\nwerden. Die Parteien vereinbarten im Verhandlungsprotokoll bei Überschreiten\n\ndes Fertigstellungstermins eine Vertragsstrafe von 0,05 % der Bruttoabrech-\n\nnungssumme pro Arbeitstag, maximal 10 % der Bruttoabrechnungssumme. Der\n\nKläger stellte vereinbarungsgemäß eine Erfüllungs- und Gewährleistungsbürg-\n\nschaft über 250.000 DM.\n\nIm Oktober 1996 stellten der Kläger und der Architekt der Beklagten den\n\nBaubeginn rückwirkend auf 6. August 1996 fest. Die Arbeiten waren am 6. April\n\n1997 nicht fertig. Die Beklagte rügte am 9. Juni 1997, daß die Baustelle nicht\n\nwie angekündigt besetzt sei, und forderte den Kläger auf, sie entsprechend der\n\nvertraglichen Vereinbarung zu besetzen. Für den Fall, daß dies nicht \"unver-\n\nzüglich\" geschehe, kündigte sie die Auftragsentziehung an. Diese Rüge wie-\n\nderholte sie am 13. Juni und 25. Juni 1997. Am 3. Juli 1997 beanstandete die\n\nBeklagte dies erneut und wies darauf hin, daß der vorgelegte neue Terminplan\n\ndes Klägers nicht zumutbar sei. Am Tag darauf kündigte sie den Bauvertrag\n\nund erteilte Bauverbot.\n\nDie R.-Versicherung zahlte an die Beklagte den Bürgschaftsbetrag. Der\n\nKläger verlangt die Rückzahlung an die Bürgin. Landgericht und Oberlandes-\n\ngericht haben der Klage stattgegeben, weil der Beklagten die verbürgten\n\nRechte wegen Fertigstellungsmehrkosten, Vertragsstrafe und Verzugsschäden\n\naus einer Mietgarantie nicht zustünden.\n\nMit ihrer Revision begehrt die Beklagte weiterhin, die Klage abzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des an-\n\ngefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht.\n\nI.\n\n1. Das Berufungsgericht lehnt einen Anspruch der Beklagten auf Ersatz\n\nvon Fertigstellungsmehrkosten ab, weil diese keine Frist im Sinne der § 5 Nr. 4,\n\n§ 8 Nr. 3 VOB/B gesetzt habe und eine Fristsetzung auch nicht entbehrlich ge-\n\nwesen sei. Die Beklagte habe in ihren Schreiben vom 9., 13. und 25. Juni je-\n\nweils nur eine \"unverzügliche\" ausreichende Baustellenbesetzung verlangt.\n\nDas sei keine wirksame Fristsetzung, weil sie keine kalendermäßige Bestim-\n\nmung enthalte. Die Fristsetzung sei auch nicht deswegen entbehrlich gewesen,\n\nweil eine besonders schwere Vertragsverletzung des Klägers vorgelegen habe.\n\nEr habe die Weiterarbeit nicht ernsthaft und endgültig verweigert.\n\n2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.\n\nDas Berufungsgericht geht zu Unrecht davon aus, daß die Kündigung\n\nnicht wirksam gewesen sei, weil es an einer Fristsetzung im Sinne des § 5\n\nNr. 4, 3 VOB/B gefehlt habe.\n\nDie Beklagte hat zu Recht gemäß § 8 Nr. 3 VOB/B den Auftrag entzo-\n\ngen, weil der Kläger seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, die Baustelle mit\n\nden geschuldeten Arbeitskräften zu besetzen (§ 5 Nr. 3 VOB/B). Sie hat dazu\n\neine angemessene Frist gesetzt und erklärt, daß sie nach Fristablauf kündigen\n\nwerde.\n\nIm Schreiben vom 9. Juni 1997 forderte die Beklagte den Kläger auf,\n\n\"unverzüglich\" die Baustelle vertragsgemäß, d.h. mit den vereinbarten zwanzig\n\nArbeitskräften, zu besetzen. Damit verlangte sie die unverzügliche Abhilfe im\n\nSinne von § 5 Nr. 3 VOB/B. Die Aufforderung in den nachfolgenden Schreiben\n\nvom 13. und 25. Juni, unter letztmaliger Fristsetzung \"unverzüglich\" zu leisten,\n\nenthält eine Fristsetzung im Sinne des § 5 Nr. 4 VOB/B. Damit hat die Beklagte\n\nzum Ausdruck gebracht, daß der Kläger sofort und zügig mit dem vertraglich\n\ngeschuldeten Personaleinsatz die Arbeit weiterführen und fertigstellen sollte.\n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bedurfte es keiner weiteren\n\nkalendermäßigen Bestimmung. Für die Fristsetzung nach § 5 Nr. 4 VOB/B ge-\n\nnügt die eindeutige und bestimmte Aufforderung, mit der der Gläubiger un-\n\nzweideutig zum Ausdruck bringt, daß die geschuldete Leistung binnen ange-\n\nmessener Frist zu erbringen ist. Dies kommt mit den Schreiben vom 13. und\n\n25. Juni zum Ausdruck. Indem die Beklagte erneut die unverzügliche Beset-\n\nzung der Baustelle forderte, verlangte sie nicht nur die Erfüllung der Vertrags-\n\npflicht nach § 5 Nr. 3 VOB/B, sondern setzte, wie der Hinweis auf die “letzte\n\nFristsetzung” deutlich macht, zugleich eine Frist im Sinne des § 5 Nr. 4 VOB/B.\n\nDiese Frist bestimmt sich nach dem Zeitraum, innerhalb dessen ohne schuld-\n\nhaftes Zögern der angemahnten vertraglichen Verpflichtung nachzukommen ist\n\n(vgl. RGZ 75, 354, 357). Der Gläubiger muß nicht eine nach Tagen oder W o-\n\nchen bestimmte Frist setzen. Das Verlangen, binnen angemessener Frist zu\n\nleisten, genügt, ebenso wie bei einer nach Tagen bemessenen zu kurzen Frist\n\neine angemessene Frist gesetzt ist.\n\nEs bedarf keiner näheren Erörterung, welcher Zeitraum für die Vertrags-\n\nerfüllung i.S. des § 5 Nr. 4 VOB/B im Streitfall angemessen war. Im Zeitpunkt\n\nder Kündigung am 4. Juli 1997 waren die angemessene Frist überschritten und\n\ndie Kündigung berechtigt.\n\nII.\n\n1. Das Berufungsgericht lehnt Ansprüche der Beklagten auf Zahlung der\n\nVertragsstrafe ab. Bei der Vereinbarung handele es sich um Allgemeine Ge-\n\nschäftsbedingungen. Die Klausel sei als verschuldensunabhängige Garantie-\n\nklausel formuliert. Sie verstoße gegen § 9 AGBG. Dem stehe die wirksame\n\nEinbeziehung der VOB/B, die in § 11 Nr. 2 VOB/B den Verzug des Auftrag-\n\nnehmers verlange, nicht entgegen.\n\n2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Die Parteien haben mit\n\nder Einbeziehung der VOB/B eine verschuldensabhängige Vertragsstrafe ver-\n\neinbart.\n\nErgibt sich aus dem Vertrag nichts Gegenteiliges, ergänzt die Regelung\n\ndes § 11 Nr. 2 VOB/B nach ihrem Sinn und Zweck die im Vertrag an anderer\n\nStelle getroffene Vertragsstrafenvereinbarung. Es ist nicht erforderlich, daß\n\n§ 11 Nr. 2 VOB/B in der die Vertragsstrafe selbst regelnden Vertragsklausel\n\naufgeführt wird, sondern es genügt, daß die VOB/B in den Vertrag einbezogen\n\nist. Die Vertragsstrafe wird gemäß § 11 Nr. 2 VOB/B nur fällig, wenn der Auf-\n\ntragnehmer in Verzug gerät. Damit ist sie verschuldensabhängig (§ 285 BGB).\n\nNeben dem Verhandlungsprotokoll, das in Nr. 5.9 eine Vertragsstrafe\n\nvon 0,05 % der Bruttoabrechnungssumme pro Arbeitstag vorsieht, sollte nach\n\n§ 2 des Vertrages unter anderem die VOB/B gelten. Aus dem Vertrag der Par-\n\nteien ergibt sich nicht deshalb etwas Gegenteiliges, weil nach § 2 bei Wider-\n\nspruch zwischen Verhandlungsprotokoll und VOB/B die “jeweils weitestgehen-\n\nde Forderung” gelten sollte. Die an die bloße Überschreitung an den Fertig-\n\nstellungstermin knüpfende Vertragsstrafe ist keine \"weitestgehende Forderung\"\n\nim Sinne des Vertrages.\n\nIII.\n\n1. Das BG lehnt Ansprüche der Beklagten wegen Zahlungen an die Ei-\n\ngentümer aus Mietgarantien \n\nfür den Zeitraum vom 1. Mai 1997 bis\n\n31. Dezember 1997 ab.\n\nZum einen sei ausgehend von der Ausführungsfrist von acht Monaten\n\nFälligkeit erst mit Ablauf des 6. April 1997 eingetreten. Eine Mahnung sei aber\n\nerstmals am 3. Juli 1997 erfolgt, weil erst mit diesem Schreiben die nicht been-\n\ndete Bauausführung gerügt worden sei. Die Mahnung sei auch nicht entbehr-\n\nlich gewesen, weil die Leistung nicht kalendermäßig bestimmt, sondern nur\n\nberechenbar gewesen sei. Die Beklagte habe darüber hinaus zu den Schäden\n\nim Berufungsverfahren nicht schlüssig vorgetragen.\n\n2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Verfehlt ist die Ansicht\n\ndes Berufungsgerichts, der Kläger sei nicht in Verzug geraten.\n\nDie Zeit für die Leistung ist gemäß § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB auch dann\n\nnach dem Kalender bestimmt, wenn eine Fertigstellung der Bauarbeiten nach\n\nAblauf eines bestimmten Zeitraums im Vertrag vereinbart ist und das Datum\n\ndes Beginns des Zeitraums während der Vertragsdurchführung einvernehmlich\n\nfestgelegt wird.\n\nDer Eintritt des Verzugs ohne Mahnung gemäß § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB\n\nbei Fälligkeit wird vom Gesetz deswegen für gerechtfertigt gehalten, weil einer-\n\nseits durch die kalendermäßige Bestimmung zum Ausdruck gebracht wird, daß\n\ndie Zeit der Erfüllung für den Gläubiger wesentlich ist, und weil andererseits\n\nder Schuldner in diesen Fällen genau weiß, wann er zu leisten hat (Staudin-\n\nger/Löwisch, 13. Bearb., § 284 Rdnr. 59). Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn\n\ndie kalendermäßige Fristbestimmung bei Vertragsschluß, sondern auch dann,\n\nwenn sie einvernehmlich im Laufe der Vertragsdurchführung erfolgt. Auch dann\n\nweiß der Schuldner genau, wann seine Leistung zu erbringen ist.\n\nDie Parteien haben bei Vertragsschluß am 17. Juni 1996 einen verbind-\n\nlichen Ausführungszeitraum von acht Monaten vereinbart. Im Oktober 1996\n\nhaben sie den Baubeginn auf den 6. August 1996 festgelegt. Damit haben sie\n\neine kalendermäßige Bestimmung der Fertigstellung für den 6. April 1997 ver-\n\neinbart. Der Kläger kam mit Ablauf des vereinbarten Fertigstellungstermins\n\nacht Monate nach Baubeginn auch ohne Mahnung in Verzug (§ 284 Abs. 2\n\nSatz 1 BGB). Auf die Mahnung vom 3. Juli 1997 kommt es nicht mehr an.\n\nZum Schaden hat die Beklagte ausreichend und unter Beweisantritt vor-\n\ngetragen, sie sei aufgrund bestehender Mietgarantien verpflichtet gewesen, an\n\ndie Erwerber Schadensersatz für die fehlende Bezugsfertigkeit ab Mai 1997 bis\n\nzum Ende des Jahres 1997 zu zahlen. Sie habe deswegen an die Erwerber\n\nSchadensersatz wegen Verzugs in Höhe von 112.751,04 DM geleistet.\n\nUllmann Haß Hausmann\n\n Kuffer Kniffka","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_432-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-13/vii-zr-432-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 285","ref_norm":"285","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_432-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_432-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-13/vii-zr-432-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_432-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:41:34.658106+00:00"}}