{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_422-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2002-09-26","aktenzeichen":"VII ZR 422/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 539 Ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 539 ZPO liegt nur dann vor, wenn das Verfahren des ersten Rechtszuges an einem so erheblichen Mangel leidet, daß es keine ordnungsgemäße Grundlage für eine instanzbeendende Entscheidung sein kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 422/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n26. September 2002\nFahrner\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nZPO § 539\n\nEin wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 539 ZPO liegt nur dann vor,\n\nwenn das Verfahren des ersten Rechtszuges an einem so erheblichen Mangel\n\nleidet, daß es keine ordnungsgemäße Grundlage für eine instanzbeendende\n\nEntscheidung sein kann.\n\nBGH, Urteil vom 26. September 2002 - VII ZR 422/00 - OLG Frankfurt am Main\n\n LG Frankfurt am Main\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 26. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die\n\nRichter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. September\n\n2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nI.\n\nDer Kläger verlangt aus abgetretenem Recht, hilfsweise in Prozeßstand-\n\nschaft, Vergütung für Werkleistungen. Der Beklagte bestreitet die Sachbefugnis\n\ndes Klägers, dessen Prozeßführungsbefugnis, und er erhebt die Einrede der\n\nVerjährung.\n\nII.\n\nDie Firma H., die im Auftrag des Beklagten Ausbau- und Umbauarbeiten\n\nausgeführt und Gegenstände für die Innenausstattung geliefert hatte, hat ihre\n\nForderung gegen den Beklagten im April 1996 an die Volksbank G./O. abge-\n\ntreten. Mit Schreiben vom 13. Mai 1996 zeigte die Volksbank die Abtretung dem\n\nBeklagten an und bat um die Übersendung der Drittschuldnererklärung. Am\n\n4. Juni 1996 übersandte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Dritt-\n\nschuldnererklärung und teilte mit, daß Ansprüche der Firma H. gegen den Be-\n\nklagten nicht bestehen.\n\nAm 15. Juni 1996 trat die Firma H. die Forderung gegen den Beklagten\n\nan den Kläger ab.\n\nDie Parteien streiten darüber, ob die Volksbank die Forderung vor dem\n\n15. Juni 1996 an die Firma H. zurückabgetreten hat.\n\nMit Schreiben vom 10. Dezember 1998 bestätigte die Volksbank dem\n\nKläger, daß sie im Mai 1996 auf die ihr zur Sicherung abgetretene Forderung\n\nverzichtet habe, weil der Drittschuldner das Bestehen der Forderung durch sei-\n\nne Drittschuldnerbestätigung vom 13. Mai 1996 verneint habe. Sie erklärte in\n\ndem Schreiben, daß sie aus der Forderungsabtretung vom April 1996 keine\n\nRechte mehr beanspruche.\n\nIII.\n\nDas Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme über die streitige\n\nRückabtretung die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe die\n\nRückabtretung nicht zu beweisen vermocht. Die Behauptung des Klägers, er sei\n\nzur Einziehung der Forderung durch die Volksbank ermächtigt worden, hat das\n\nLandgericht als verspätet zurückgewiesen.\n\nDas Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts wegen Verfah-\n\nrensfehlern aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDer Beklagte erstrebt mit seiner Revision die Zurückweisung der Berufung des\n\nKlägers.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDie Revision hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nDas maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember\n\n2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB, § 26 Nr. 7 EGZPO).\n\nII.\n\nDas Berufungsgericht hat die Zurückverweisung gemäß § 539 ZPO an\n\ndas Landgericht wie folgt begründet:\n\na) Die Bewertung der ersten Instanz, der Kläger sei nicht Inhaber der\n\nForderung, und er habe einen Verzicht der Volksbank auf die Geltendmachung\n\nder Rechte oder eine Rückabtretung nicht zu beweisen vermocht, sei unhaltbar.\n\nDurch das Schreiben der Volksbank vom 10. Dezember 1998 sei genügend\n\nbelegt, daß eine Rückabtretung der Forderung im Mai 1996 erfolgt sei.\n\nDie Auslegung dieses Schreibens könne nur zu dem Ergebnis führen,\n\ndaß die Erklärung der Volksbank als eine Rückabtretung zu verstehen sei. Mit\n\ndem Verzicht könne die Volksbank nur gemeint haben, daß sie selbst die For-\n\nderung nicht durchsetzen wolle. Das werde vor allem deutlich aus der Formulie-\n\nrung, daß die Firma H. \"somit bereits Ende Mai 1996 berechtigt gewesen (sei),\n\ndiese Forderung gegen Herrn Dr. P. anderweitig abzutreten\".\n\nb) Im Hinblick auf das Schreiben der Volksbank bedürfe es keiner Klä-\n\nrung, zu welchem Zeitpunkt und zwischen welchen Personen die Rückabtre-\n\ntung vereinbart worden sei.\n\nc) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könnten keinerlei Zweifel\n\naufkommen, daß die Volksbank zu ihrer Rückabtretung stehe und keine Rechte\n\naus der Sicherungsabtretung vom April 1996 mehr herleiten werde.\n\nd) Es sei ein grober Verfahrensfehler, daß das Landgericht die Behaup-\n\ntung des Klägers, er sei von der Volksbank ermächtigt worden, die Forderung\n\nder Volksbank gegenüber dem Beklagten geltend zu machen, gemäß § 296\n\nAbs. 2 i.V.m. § 282 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückgewiesen habe. Zu dem\n\nergänzenden Vortrag habe für den Kläger erst Anlaß bestanden, als das Land-\n\ngericht nach der Vernehmung der Zeugen und trotz der vorliegenden Urkunde\n\ndie Rückabtretung nicht als bewiesen angesehen habe.\n\n2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht\n\nstand:\n\na) Ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 539 ZPO ist nur\n\ndann gegeben, wenn das Verfahren des ersten Rechtszugs an einem so erheb-\n\nlichen Mangel leidet, daß es keine ordnungsgemäße Grundlage für eine in-\n\nstanzbeendende Entscheidung sein kann (st. Rspr.: BGH, Urteil vom 6. No-\n\nvember 2000 – II ZR 67/99, NJW 2001, 1500 m.w.N.).\n\nb) Die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht nach § 539 ZPO\n\nhätte nicht erfolgen dürfen, weil das Verfahren des Landgerichts nicht an einem\n\nwesentlichen Verfahrensfehler leidet.\n\n(1) Die Würdigung des Schreibens der Volksbank vom 10. Dezember\n\n1998 durch das Landgericht begründet keinen Verfahrensfehler. Das Landge-\n\nricht hat den Inhalt des Schreibens vertretbar und damit rechtsfehlerfrei gewür-\n\ndigt. Es enthält keine unmittelbare Aussage dazu, ob und zu welchem Zeitpunkt\n\ndie Volksbank die Forderung möglicherweise zurückabgetreten hat. Das\n\nSchreiben ist lediglich ein Indiz für die Behauptung des Klägers, so daß dieser\n\ndie Rückabtretung damit allein nicht zu beweisen vermochte. Die indizielle Be-\n\ndeutung des Schreibens für die behauptete Rückabtretung im Mai 1996 ist ge-\n\nring. Die Volksbank hat lediglich mitgeteilt, daß sie auf ihre Forderung verzichtet\n\nhabe. Sie hat nicht erklärt, mit wem sie einen Verzicht auf ihren Anspruch ver-\n\neinbart hat. Eine etwaige Verzichtsvereinbarung bezüglich der an sie abgetre-\n\ntenen Forderung schließt eine Rückabtretung aus. Die Erklärung der Volksbank\n\nläßt sich auch dahingehend deuten, daß die Volksbank intern darauf verzichtet\n\nhat, die ihr zustehende Forderung gegen den Beklagten geltend zu machen.\n\nDas Schreiben enthält einen manifesten Widerspruch. Der angeblich im\n\nMai 1996 erklärte Verzicht kann nicht, wie die Volksbank mitgeteilt hat, auf der\n\nDrittschuldnererklärung des Beklagten beruhen, weil der Beklagte diese Erklä-\n\nrung erst Anfang Juni abgegeben hat. Angesichts dieses Widerspruchs und des\n\nHinweises in dem Schreiben, daß die Volksbank auf ihre Rechte verzichtet hat,\n\nwar es erforderlich zu klären, zu welchem Zeitpunkt und zwischen welchen Per-\n\nsonen die behauptete Rückabtretung vereinbart worden ist.\n\nDie Formulierung in dem Schreiben, die Firma H. sei somit bereits Ende\n\nMai 1996 berechtigt gewesen, diese Forderung gegen Herr Dr. P. anderweitig\n\nabzutreten, ist für die Beweiswürdigung ohne nennenswerte Bedeutung. Es\n\nhandelt sich um eine Rechtsansicht der Volksbank, deren Beurteilungsgrundla-\n\nge, die Rückabtretung, in dem Schreiben nicht mitgeteilt worden ist.\n\nIm Hinblick auf diesen Inhalt und Beweiswert des Schreibens der Volks-\n\nbank mußte das Landgericht die für die streitige Rückabtretung von dem Kläger\n\nbenannten Zeugen vernehmen. Die Würdigung der Zeugenaussagen durch das\n\nLandgericht ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n(2) Ob die Präklusion der Behauptung des Klägers in der letzten mündli-\n\nchen Verhandlung, er sei von der Volksbank ermächtigt worden, die Forderung\n\ngegenüber dem Beklagten geltend zu machen, verfahrensfehlerhaft war, kann\n\noffenbleiben. Eine Zurückverweisung nach § 539 ZPO war auf der Grundlage\n\nder Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine Rückabtretung vorgelegen\n\nhabe, nicht gerechtfertigt.\n\nDressler\n\nThode\n\nHausmann\n\nKuffer\n\nKniffka","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_422-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-26/vii-zr-422-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":5},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_422-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_422-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-26/vii-zr-422-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_422-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:34:19.957187+00:00"}}