{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_420-00A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2001-12-06","aktenzeichen":"VII ZR 420/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"GKG § 12 Abs. 1 Satz 1 ZPO §§ 3, 6 Verlangt der Kläger die Zustimmung des Beklagten zum Vollzug einer Auflassung, die wegen einer umstrittenen Restgegenforderung verweigert wird, so ist der Gebüh- renstreitwert nicht nach § 6 ZPO zu bestimmen, sondern gemäß § 3 ZPO unter Be- rücksichtigung des Werts der streitigen Gegenforderung zu schätzen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. Dezember 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVII ZR 420/00\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nGKG § 12 Abs. 1 Satz 1\n\nZPO §§ 3, 6\n\nVerlangt der Kläger die Zustimmung des Beklagten zum Vollzug einer Auflassung,\n\ndie wegen einer umstrittenen Restgegenforderung verweigert wird, so ist der Gebüh-\n\nrenstreitwert nicht nach § 6 ZPO zu bestimmen, sondern gemäß § 3 ZPO unter Be-\n\nrücksichtigung des Werts der streitigen Gegenforderung zu schätzen.\n\nBGH, Beschluß vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 420/00 - OLG Naumburg\n LG Stendal\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2001 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode,\n\nHausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka\n\nbeschlossen:\n\nDer Gebührenstreitwert des Rechtsstreits wird unter Abänderung\n\nder Beschlüsse des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nNaumburg vom 9. November 1999 sowie des Senats vom 5. April\n\n2001 für alle Instanzen auf DM 23.200 festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Kläger erwarben von dem Beklagten durch notariellen Vertrag vom\n\n19. Dezember 1995 zu einem Gesamtpreis von DM 318.000 Wohnungseigen-\n\ntum an einer neu errichteten Doppelhaushälfte. Die Vertragsparteien erklärten\n\nbereits bei Abschluß des Vertrages die Auflassung; der Beklagte bewilligte und\n\nbeantragte die Eintragung der Kläger im Grundbuch. Der mit dem Vollzug des\n\nVertrages beauftragte Notar sollte den Antrag auf Umschreibung des Eigen-\n\ntums jedoch erst nach vollständiger Bezahlung an das Grundbuchamt weiter-\n\nleiten.\n\nDie Kläger entrichteten die vereinbarte Vergütung bis auf DM 23.200;\n\ndiesen Betrag kürzten sie im Hinblick auf Mängel und eine nach ihrer Auffas-\n\nsung infolgedessen berechtigte Minderung. Der Beklagte verweigerte daraufhin\n\ndie Mitwirkung an der Eintragung der Kläger als Eigentümer. Die Kläger haben\n\ndie Zustimmung zu einer Eigentumsumschreibung verlangt. Die gegen die Kla-\n\ngeabweisung gerichtete Revision hatte Erfolg und führte zur Zurückverweisung\n\nder Sache an das Berufungsgericht.\n\nII.\n\nDie Festsetzung des Gebührenstreitwerts beruht auf § 12 Abs. 1 Satz 1\n\nGKG, § 3 ZPO. Das Begehren der Kläger, das den Maßstab für die Festset-\n\nzung des Gebührenstreitwerts bildet, war darauf gerichtet, die Zustimmung der\n\nBeklagten zu einem Vollzug der Auflassung des Wohnungseigentums ohne die\n\nZahlung des Restbetrages des vereinbarten Erwerbspreises zu erreichen. Die-\n\nses Begehren hat einen Wert von DM 23.200; würden die Kläger nämlich die-\n\nsen Betrag an den Beklagten zahlen, so käme es infolge des Vollzuges der\n\nTreuhandabrede durch den Urkundsnotar zu der angestrebten Eigentumsum-\n\nschreibung im Grundbuch.\n\nDie Wertfestsetzung nach § 3 ZPO wird durch § 6 ZPO nicht ausge-\n\nschlossen, weil die Kläger weder die Übertragung des Besitzes an der Woh-\n\nnung verlangt noch eine Erklärung der Beklagten angestrebt haben, die mate-\n\nriellrechtlich oder grundbuchrechtlich Voraussetzung für eine Eigentumsüber-\n\ntragung war.\n\nOb und inwieweit der Gebührenstreitwert auch dann auf den Betrag der\n\nzwischen den Parteien allein umstrittenen Restgegenforderung festzusetzen ist\n\n(vgl. z.B. OLG Düsseldorf OLGR 1993, 348 und dagegen OLG Celle OLGR\n\n1999, 200), wenn auf Auflassung geklagt wird, kann offenbleiben. Das Rechts-\n\nschutzbegehren der Kläger richtet sich nur darauf, das dem Vollzug der Ei-\n\ngentumsumschreibung noch entgegenstehende Hindernis zu beseitigen. Die-\n\nses besteht in der fehlenden Erklärung des Beklagten, daß die Gegenleistung\n\nvollständig erbracht sei.\n\nUllmann Thode Hausmann\n\n Wiebel Kniffka","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_420-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-06/vii-zr-420-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_420-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_420-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-06/vii-zr-420-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_420-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:42:57.539581+00:00"}}