{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_405-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2001-11-22","aktenzeichen":"VII ZR 405/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 91 a a) Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch ist im Rahmen der nach § 91 a ZPO zu treffenden Billigkeitsentscheidung allenfalls dann beachtlich, wenn sein Bestehen sich ohne besondere Schwierigkeiten, insbesondere ohne Beweis- aufnahme feststellen läßt (Bestätigung von BGH, Beschluß vom 1. Oktober 1980 - IVb ZR 613/80, MDR 1981, 126). b) Eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO hindert eine Partei nicht, einen mate- riell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen die andere Partei durchzuset- zen, wenn das Gericht in seinem Kostenbeschluß die Prüfung der materiellen Rechtslage ausdrücklich abgelehnt und auf die Möglichkeit verwiesen hat, einen etwaigen Anspruch im Klageweg durchzusetzen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n22. November 2001\nHeinzelmann,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nVII ZR 405/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 91 a\n\na) Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch ist im Rahmen der nach\n\n§ 91 a ZPO zu treffenden Billigkeitsentscheidung allenfalls dann beachtlich, wenn\n\nsein Bestehen sich ohne besondere Schwierigkeiten, insbesondere ohne Beweis-\n\naufnahme feststellen läßt (Bestätigung von BGH, Beschluß vom 1. Oktober 1980\n\n- IVb ZR 613/80, MDR 1981, 126).\n\nb) Eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO hindert eine Partei nicht, einen mate-\n\nriell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen die andere Partei durchzuset-\n\nzen, wenn das Gericht in seinem Kostenbeschluß die Prüfung der materiellen\n\nRechtslage ausdrücklich abgelehnt und auf die Möglichkeit verwiesen hat, einen\n\netwaigen Anspruch im Klageweg durchzusetzen.\n\nBGH, Urteil vom 22. November 2001 - VII ZR 405/00 - OLG Dresden\nLG Zwickau\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 22. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und\n\ndie Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 22. September 2000 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten über die Prozeßkosten eines Prätendentenstreit.\n\nSowohl die Klägerin als auch die Beklagte berühmten sich, Inhaber einer\n\nbestimmten Werklohnforderung zu sein. Wegen dieses Streits hinterlegte der\n\nSchuldner den Forderungsbetrag. Nachdem die Klägerin die Beklagte unter\n\nteilweise streitigen Umständen zur Freigabe der Forderung aufgefordert hatte,\n\nerhob sie beim Landgericht eine Klage auf Zustimmung zur Freigabe des hin-\n\nterlegten Betrages. Noch bevor die Klage zugestellt worden war, erklärte die\n\nBeklagte die Freigabe. Die Parteien erklärten daraufhin den Vorprozeß über-\n\neinstimmend für erledigt. Das Landgericht legte der Klägerin die Kosten des\n\nRechtsstreits auf, da die Klagepartei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen\n\nhabe, wenn das erledigende Ereignis vor Eintritt der Rechtshängigkeit liege.\n\nEine analoge Anwendung des § 93 ZPO komme nicht in Betracht. Der Klage-\n\npartei bleibe es unbenommen, die ihr entstandenen Prozeßkosten als materi-\n\nellen Verzugsschaden einzuklagen.\n\nMit der Klage wendet sich die Klägerin gegen die Zwangsvollstreckung\n\naus dem Kostenfestsetzungsbeschluß, der im Vorprozeß ergangen ist. Sie ist\n\nder Auffassung, die Beklagte habe sich zum Zeitpunkt der Einreichung der\n\nKlage mit der Freigabe in Verzug befunden. Diese habe ihr den Verzugsscha-\n\nden zu ersetzen, der darin bestehe, daß ihr die Kosten des Vorprozesses auf-\n\nerlegt worden seien. Mit dem Zahlungsantrag macht sie ihre eigenen Kosten\n\nvon 2.482,52 DM geltend. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß\n\nverurteilt. Auf die Berufung der Beklagten ist die Klage abgewiesen worden. Mit\n\nder zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht führt aus, der Klägerin stehe der geltend ge-\n\nmachte Anspruch aus dem Gesichtspunkt des Verzuges voraussichtlich zu. Sie\n\nkönne diesen Anspruch jedoch wegen der Rechtskraft des Kostenbeschlusses\n\naus dem Vorprozeß nicht geltend machen. Der landgerichtliche Beschluß über\n\ndie Kostentragungspflicht nach übereinstimmender Erledigungserklärung der\n\nParteien entfalte materielle Rechtskraft hinsichtlich der Kostenentscheidung.\n\nDie beschwerte Partei könne eine nachträgliche Korrektur mit einer späteren\n\nSchadensersatzklage nicht mehr erreichen. Es obliege den Gerichten, dafür\n\nSorge zu tragen, daß die Kostengrundentscheidung nach § 91a ZPO auf hin-\n\nreichend tragfähiger Grundlage ergehe. Dazu könne selbst in der Beschwer-\n\ndeinstanz noch neues Beweismaterial berücksichtigt werden, wenn es für eine\n\nangemessene Kostenentscheidung von Bedeutung sei.\n\nII.\n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Klägerin ist durch\n\ndie Kostenentscheidung im Vorprozeß nicht gehindert, ihren Anspruch aus ei-\n\nnem Verzug der Beklagten mit Abgabe der Freigabeerklärung durchzusetzen.\n\n1. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß\n\neine prozessuale Kostenentscheidung nicht erschöpfend ist, sondern Raum\n\nläßt für die Durchsetzung materiell-rechtlicher Ansprüche auf Kostenerstattung,\n\nwie sie hier aus Verzug mit der Leistungspflicht aus einem gesetzlichen\n\nSchuldverhältnis geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 18. Mai 1966\n\n- Ib ZR 73/64, BGHZ 45, 251, 257; Urteil vom 7. Dezember 1989 - I ZR 62/88,\n\nNJW 1990, 1906, 1907; Urteil vom 19. Oktober 1994 - I ZR 187/92, NJW-RR\n\n1995, 495). Dieser materiell-rechtliche Anspruch kann je nach Sachlage neben\n\ndie prozessuale Kostenregelung treten, er kann ihr sogar entgegengerichtet\n\nsein, sofern zusätzliche Umstände hinzukommen, die bei der prozessualen Ko-\n\nstenentscheidung nicht berücksichtigt werden konnten. Bleibt hingegen der\n\nSachverhalt, der zu einer abschließenden prozessualen Kostenentscheidung\n\ngeführt hat, unverändert, dann geht es nicht an, nunmehr den gleichen Sach-\n\nverhalt erneut zur Nachprüfung zu stellen und in seinen kostenrechtlichen\n\nAuswirkungen materiell-rechtlich entgegengesetzt zu beurteilen (BGH, Urteil\n\nvom 18. Mai 1966 aaO S. 257).\n\n2. Nach diesen Grundsätzen ist die Klägerin nicht gehindert, ihren mate-\n\nriell-rechtlichen Anspruch auf Kostenerstattung und Befreiung von den festge-\n\nsetzten Kosten geltend zu machen.\n\na) Das Landgericht hat im Vorprozeß den diesen Anspruch möglicher-\n\nweise begründenden Sachverhalt nicht beurteilt. Es hat die Kostenentschei-\n\ndung allein auf der Grundlage des prozessualen Sachverhalts der Erledi-\n\ngungserklärungen gefällt und die Klägerin ausdrücklich darauf verwiesen, ihren\n\nmöglicherweise bestehenden materiell-rechtlichen Anspruch gesondert durch-\n\nzusetzen.\n\nb) Eine Bindungswirkung der Kostenentscheidung käme allerdings in\n\nBetracht, wenn bei der Entscheidung nach § 91a ZPO der materiell-rechtliche\n\nAusgleichsanspruch berücksichtigt werden müßte. Das ist jedoch entgegen der\n\nAuffassung des Berufungsgerichts nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs ist ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch\n\nim Rahmen der nach § 91a ZPO zu treffenden Billigkeitsentscheidung allenfalls\n\ndann beachtlich, wenn sein Bestehen sich ohne besondere Schwierigkeiten,\n\ninsbesondere ohne Beweisaufnahme feststellen läßt (BGH, Beschluß vom\n\n1. Oktober 1980 - IVb ZR 613/80, MDR 1981, 126). Dieser Rechtsprechung\n\nhaben sich die Instanzgerichte ganz überwiegend angeschlossen (vgl. Zöl-\n\nler/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 91a Rdnr. 24 m.N.). Es ist also nicht zwin-\n\ngend, daß der Richter bei seiner Entscheidung nach § 91a ZPO die materiell-\n\nrechtlichen Ansprüche berücksichtigt. Diese Ansprüche wird er in vielen Fällen\n\nschon deshalb nicht in seine Billigkeitserwägungen einbeziehen können, weil\n\nihm insoweit eine sachgerechte Beurteilung nicht möglich ist. Denn die Partei-\n\nen haben in aller Regel bis zur gemeinsamen Erledigungserklärung keinen\n\nAnlaß, den diese Frage betreffenden Sachverhalt umfassend vorzutragen. Ent-\n\ngegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Richter nicht gehalten,\n\ninsoweit weitere Sachaufklärung zu betreiben, eventuell sogar durch eine Be-\n\nweisaufnahme.\n\nc) Dahinstehen kann, ob das Landgericht nach dem ihm vorliegenden\n\nSachverhalt den materiell-rechtlichen Anspruch nach den vorstehenden\n\nGrundsätzen bereits hätte berücksichtigen können. Darauf kommt es jedenfalls\n\ndann nicht an, wenn die Prüfung der materiell-rechtlichen Rechtslage aus-\n\ndrücklich abgelehnt und auf die Möglichkeit verwiesen wird, einen etwaigen\n\nAnspruch im Klageweg durchzusetzen. Denn es ist dann für alle Beteiligten\n\ndeutlich, daß die Kostenentscheidung insoweit keine abschließende Wirkung\n\nentfaltet.\n\nIII.\n\nDas Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsge-\n\nricht zurückzuverweisen. Dieses wird über den geltend gemachten Anspruch zu\n\nentscheiden haben.\n\nUllmann Haß Hausmann\n\n Kuffer Kniffka","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_405-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-22/vii-zr-405-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_405-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_405-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-22/vii-zr-405-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_405-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:37:27.214614+00:00"}}