{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_380-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2001-09-13","aktenzeichen":"VII ZR 380/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HOAI § 4 a) Die Darlegungslast für einen Verstoß gegen das Preisrecht der HOAI trägt derje- nige, der aus diesem Verstoß günstige Rechtsfolgen ableitet. b) Der Architekt oder Ingenieur ist deshalb nicht gehalten, zur Begründung seines vertraglich vereinbarten Pauschalhonoraranspruchs darzulegen, daß die Verein- barung nicht gegen zwingendes Preisrecht verstößt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 380/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n13. September 2001\nHeinzelmann,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nHOAI § 4\n\na) Die Darlegungslast für einen Verstoß gegen das Preisrecht der HOAI trägt derje-\n\nnige, der aus diesem Verstoß günstige Rechtsfolgen ableitet.\n\nb) Der Architekt oder Ingenieur ist deshalb nicht gehalten, zur Begründung seines\n\nvertraglich vereinbarten Pauschalhonoraranspruchs darzulegen, daß die Verein-\n\nbarung nicht gegen zwingendes Preisrecht verstößt.\n\nBGH, Urteil vom 13. September 2001 - VII ZR 380/00 - OLG Brandenburg\n\n LG Frankfurt (Oder)\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann\n\nund die Richter Dr. Haß, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. August 2000\n\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen\n\ndas die Klage in Höhe von 58.100 DM nebst Zinsen abweisende\n\nUrteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom\n\n1. Oktober 1999 zurückgewiesen worden ist.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt Vergütung für Leistungen, die sie für den Beklag-\n\nten erbracht hat. Der Beklagte trat als Projektsteuerer für die Bauvorhaben\n\nBiogasanlage \"Tränkeweg F. \" und Holzhackschnitzelkraftwerk \"F. \n\n \" auf. Er schloß mit der Klägerin am 3. Februar 1997 jeweils gleichlautende\n\nVerträge über Leistungen für diese Bauvorhaben mit u.a. folgenden Inhalt:\n\n\"1. Vertragsgegenstand\n\n1.1. Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer den Auftrag,\n.... an der Vorbereitung und Durchführung mitzuwirken.\n\n1.2. Dies trifft insbesondere zu für:\n\n- Einbeziehung der Träger öffentlicher Belange in Vorberei-\n\ntung auf das Bauantragsverfahren\n\n- Unterstützung bei der Erarbeitung des Bauantrags und\nFörderung des Bauantragsverfahrens zur schnellstmögli-\nchen Erlangung der Baugenehmigung\n\n- Koordinierung des Bauablaufs durch die Einbindung regio-\nnaler Subunternehmer, die dem GU und dem Projektsteue-\nrer empfohlen werden\n\n- Mitwirkung bei der Kontrolle der vertragsgerechten Lei-\n\nstungsausführung\n\n- Vorbereitung der behördlichen Abnahmen, insbesondere\nEinfluß auf die termingerechte Vertragserfüllung bis hin zur\nFreigabe der Nutzung.\"\n\nDie Parteien vereinbarten Nettopauschalpreise von 90.000 DM (Bio-\n\ngasanlage) und 40.000 DM (Holzhackschnitzelkraftwerk). Die Klägerin hat\n\nnach Beendigung ihrer Tätigkeit eine Restvergütung von 58.100 DM nebst Zin-\n\nsen geltend gemacht. Sie hat behauptet, sie habe die vertraglich geschuldeten\n\nLeistungen erbracht.\n\nDas Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der\n\nVergütungsanspruch sei nicht schlüssig dargelegt, weil Einzelheiten der er-\n\nbrachten Leistungen nicht vorgetragen seien. Mit der Berufung hat die Klägerin\n\nihren Vortrag ergänzt und zusätzlich einen Anspruch auf Erstattung von Ver-\n\nmessungskosten in Höhe von 3.301,20 DM geltend gemacht. Die Berufung ist\n\nzurückgewiesen worden. In der Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungs-\n\nanspruch in Höhe von 58.100 DM nebst Zinsen weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung des Be-\n\nrufungsurteils zu dessen Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an\n\ndas Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, der Zahlungsanspruch sei auch in der Be-\n\nrufungsinstanz nicht schlüssig dargelegt worden. Die Klägerin habe sich unter\n\nNr. 1.2. des Vertrages zur Übernahme typischer Architektenleistungen gemäß\n\n§ 15 HOAI verpflichtet. Projektsteuerungsverträge seien nicht geschlossen\n\nworden. Für die Vergütungsvereinbarungen der Parteien gelte deshalb das\n\nPreisrecht der HOAI. Die Klägerin sei gehalten, zur Begründung ihrer Ho-\n\nnoraransprüche durch eine Vergleichsrechnung darzulegen, daß das Pau-\n\nschalhonorar wirksam vereinbart worden sei. Erst die Vergleichsrechnung er-\n\nmögliche die Überprüfung der Einhaltung der jeweiligen Höchst- und Mindest-\n\nsätze. Es sei nicht festzustellen, ob die von der Klägerin behaupteten durch-\n\ngeführten Leistungen und Aufträge bei einer Einzelberechnung nach der HOAI\n\ndie vereinbarten Pauschalhonorare rechtfertigen würden. Das von der Klägerin\n\nüberreichte Anlagenkonvolut ermögliche nicht die Überprüfung, ob die Leistun-\n\ngen innerhalb des Kostenrahmens lägen. Die Einwendung des Beklagten, die\n\nLeistungen seien nicht erbracht, sei erheblich. Aus dem Anlagenkonvolut lasse\n\nsich nicht entnehmen, in welchem konkreten Zusammenhang die vorgelegten\n\nSchriftsätze, Quittungen und Einzelnachweise mit den beiden Bauvorhaben\n\ngestanden hätten und welcher Leistungsphase gemäß den vertraglichen\n\nPflichten diese im Einzelnen zuzuordnen seien. Darüber hinaus beziehe sich\n\nein Teil der Belege auf Leistungen, die den Phasen 6 und 7 der HOAI zuzuord-\n\nnen seien und möglicherweise von dem Ehemann der Klägerin als Baubetei-\n\nligten erbracht worden seien.\n\nII.\n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht\n\nhat die Anforderungen an die Substantiierung eines Vergütungsanspruches für\n\nArchitektenleistungen überspannt.\n\n1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Auffassung des Berufungs-\n\ngerichts, die Parteien hätten keine Leistungen der Projektsteuerung vereinbart,\n\nsondern typische Architektenleistungen. Sie macht vielmehr geltend, die Kläge-\n\nrin habe diese Leistungen aufgrund eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses\n\nerbracht. Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) sei des-\n\nhalb nicht anwendbar (unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 6. Mai 1985 - VII ZR\n\n320/84, BauR 1985, 582, 583 = ZfBR 1985, 222).\n\nOb das zutrifft, kann der Senat auf der Grundlage der getroffenen Fest-\n\nstellungen nicht beurteilen. Darauf kommt es in der Revision auch nicht an,\n\ndenn das Berufungsurteil muß auch dann aufgehoben werden, wenn die HOAI\n\nanzuwenden ist.\n\n2. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, die Klägerin habe den Ver-\n\ngütungsanspruch nicht schlüssig dargelegt, weil sie durch eine Vergleichs-\n\nrechnung nicht belegt habe, daß ein Verstoß gegen das Preisrecht der HOAI\n\nnicht vorliege. Eine derartige Vergleichsrechnung mußte sie nicht vorlegen.\n\na) Macht der Gläubiger einen Vergütungsanspruch für Architektenlei-\n\nstungen geltend, genügt er seiner Darlegungslast, wenn er neben den anderen\n\nanspruchsbegründenden Elementen die vereinbarte Vergütung schlüssig vor-\n\nträgt. Daran ändert sich nichts, wenn die HOAI anwendbar ist. Allerdings ist ein\n\nVerstoß gegen das zwingende Preisrecht der HOAI von den Gerichten von\n\nAmts wegen zu beachten, sofern er sich aus dem Vortrag der Parteien ergibt.\n\nDer Auftragnehmer ist jedoch nicht gehalten, zur Begründung seines vertrag-\n\nlich vereinbarten Honoraranspruchs darzulegen, daß die Vereinbarung nicht\n\ngegen zwingendes Preisrecht verstößt. Die Darlegungslast für einen Verstoß\n\ngegen das Preisrecht trägt nach allgemeinen Grundsätzen derjenige, der aus\n\ndiesem Verstoß günstige Rechtsfolgen ableitet (OLG Köln, BauR 1986, 467,\n\n469, \n\nLocher/Koeble/Frik, HOAI, \n\n7. Aufl., \n\n§ 4 Rdn. \n\n63; Hes-\n\nse/Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, \n\n5. Aufl., \n\n§ 4 Rdn. 116; \n\nLöffel-\n\nmann/Fleischmann, Architektenrecht, 4. Aufl., Rdn. 841; Baumgärtel, Hand-\n\nbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 1, 2. Aufl., § 4 HOAI Rdn. 3). Denn\n\ndie Unwirksamkeit einer Vereinbarung wegen eines Verstoßes gegen ein ge-\n\nsetzliches Verbot muß derjenige darlegen, der sich darauf beruft. Die Gegen-\n\nseite ist nicht gehalten, von sich aus zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen\n\nvorzutragen (BGH, Urteil vom 13. Januar 1983 - III ZR 88/81, NJW 1983,\n\n2019).\n\nb) Danach muß derjenige die Unwirksamkeit der Pauschalvereinbarung\n\ngemäß § 4 Abs. 1 HOAI darlegen, der sich darauf beruft. Ist das nicht gesche-\n\nhen und ergeben sich auch aus dem Vortrag der Gegenseite oder sonstigen\n\nUmständen keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Preisrecht, muß\n\ndas Gericht von der Wirksamkeit der Honorarvereinbarung ausgehen. Im übri-\n\ngen ist ein Architekt oder Ingenieur selbst dann nicht gehindert, ein unter den\n\nMindestsätzen liegendes Honorar zu fordern, wenn die Preisvereinbarung un-\n\nwirksam ist und er den Mindestsatz fordern könnte. Das Gericht darf dann zur\n\nSubstantiierung der Klage nicht eine Abrechnung nach Mindestsätzen fordern.\n\n3. Der Sachvortrag der Parteien gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß die\n\nPauschalpreisvereinbarungen vom 3. Februar 1997 gegen das Preisrecht der\n\nHOAI verstoßen. Die Pauschalpreisvereinbarungen sind schriftlich bei Auf-\n\ntragserteilung getroffen worden. Von ihrer Wirksamkeit ist deshalb auszuge-\n\nhen, § 4 Abs. 1 HOAI.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist aufzuhe-\n\nben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses\n\nmuß die notwendigen Feststellungen zu dem geltend gemachten Anspruch\n\ntreffen.\n\nNach dem bisherigen Sach- und Streitstand kommt es nicht darauf an,\n\nob die Parteien einen Dienst- oder Werkvertrag vereinbart haben. Die Forde-\n\nrung der Klägerin dürfte auch dann fällig sein, wenn ein Werkvertrag vorliegt.\n\nEs ist nicht ersichtlich, daß der Beklagte noch Leistungen von der Klägerin for-\n\ndert oder solche Leistungen erfüllbar wären, nachdem die Bauvorhaben been-\n\ndet und die Anlagen in Betrieb genommen worden sind. Die von ihm erhobene\n\nEinrede des nicht erfüllten Vertrages geht deshalb ins Leere. Es findet eine\n\nAbrechnung der gegenseitigen Ansprüche statt (vgl. BGH, Urteil vom 20. April\n\n2000 - VII ZR 164/99, BauR 2000, 1479, 1480 = NZBau 2000, 421 =\n\nZfBR 2000, 479).\n\nZur Darlegungslast der Klägerin hinsichtlich der erbrachten Leistungen\n\nist darauf hinzuweisen, daß die Klägerin nach der vertraglichen Vereinbarung\n\nlediglich die Mitwirkung an der Vorbereitung und Durchführung der Bauvorha-\n\nben schuldete. Die Klägerin hat behauptet, die von ihr in der Berufungsschrift\n\nim Einzelnen unter Bezugnahme auf die beigelegten Aktenordner vorgetrage-\n\nnen Tätigkeiten belegten die geschuldeten Leistungen. Die Klägerin habe die\n\npraktische Umsetzung der von dem Beklagten geforderten Maßnahmen be-\n\nwirkt. Ihre Mitarbeiter seien fast täglich auf der Baustelle und ständiger An-\n\nsprechpartner der Unternehmer gewesen. Die Schlüssigkeit dieses Vortrags\n\nkann nicht mit den Erwägungen zurückgewiesen werden, die das Berufungsge-\n\nricht im Zusammenhang mit der fehlenden Möglichkeit darstellt, die Vereinbar-\n\nkeit der Pauschalvereinbarungen mit dem Preisrecht zu überprüfen. Entgegen\n\nder Auffassung des Berufungsgerichts ist der konkrete Zusammenhang der\n\nvorgelegten Unterlagen mit den beiden Bauvorhaben in der Berufungsschrift\n\nausreichend hergestellt. Die Klägerin hat behauptet, die Firma G. & B. sei für\n\nsie tätig gewesen. Die durch Schreiben dieser Firma belegten Tätigkeiten sei-\n\nen deshalb in Erfüllung des Vertrages mit dem Beklagten vorgenommen wor-\n\nden. Es kommt nicht darauf an, ob die Klägerin neben den geschuldeten auch\n\nnoch eventuell nicht vereinbarte Leistungen aufführt. Ebensowenig kann darauf\n\nabgestellt werden, daß die einzelnen Tätigkeiten nicht den Leistungsphasen\n\ndes \n\n§ 15 \n\nAbs. 2\n\nHOAI zugeordnet sind. Es ist deshalb nunmehr Sache des Beklagten darzule-\n\ngen, inwieweit geschuldete Mitwirkungsleistungen fehlen oder erbrachte Lei-\n\nstungen unvollständig sind und welche durchsetzbaren Gegenansprüche er\n\ndaraus ableitet.\n\nUllmann \n\nHaß\n\nKuffer\n\nKniffka \n\nBauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_380-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-13/vii-zr-380-00","cited_norms":[{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_380-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_380-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-13/vii-zr-380-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_380-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:27:15.651557+00:00"}}