{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_376-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2002-02-28","aktenzeichen":"VII ZR 376/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 28. Februar 2002 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VOB/B § 1 Nr. 4, § 2 Nr. 6; BGB §§ 133 B, 157 B Für die Bestimmung einer nach VOB/A ausgeschriebenen Leistung sind neben dem Wortlaut der Leistungsbeschreibung die Umstände des Einzelfalles, unter anderem die Besonderheiten des Bauwerkes, maßgeblich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 376/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n28. Februar 2002\nHeinzelmann,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nVOB/B § 1 Nr. 4, § 2 Nr. 6; BGB §§ 133 B, 157 B\n\nFür die Bestimmung einer nach VOB/A ausgeschriebenen Leistung sind neben dem\n\nWortlaut der Leistungsbeschreibung die Umstände des Einzelfalles, unter anderem\n\ndie Besonderheiten des Bauwerkes, maßgeblich.\n\nBGH, Urteil vom 28. Februar 2002 - VII ZR 376/00 - OLG Saarbrücken\n LG Saarbrücken\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 28. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und\n\ndie Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des\n\n8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom\n\n24. August 2000 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts\n\nSaarbrücken vom 21. September 1999 geändert:\n\nDie Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben\n\ndie Klägerinnen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nI.\n\nDie Klägerinnen verlangen von der Beklagten Zusatzvergütung für Kon-\n\nsoltraggerüste in Höhe von 250.945,75 DM als sogenannten Nachtrag. Die\n\nParteien streiten darüber, ob die Traggerüste vom ursprünglichen Auftrag er-\n\nfaßt oder als erforderliche zusätzliche Leistung zu vergüten sind.\n\nII.\n\nDie Klägerinnen, eine ARGE, erhielten im Januar 1994 von der Beklag-\n\nten den Zuschlag für die Sanierung der Bundesautobahn 18 zwischen dem\n\nAS Einöd und dem AS Limbach. Die VOB/B war vereinbart.\n\nGegenstand des Bauvertrages war u.a. die Herstellung neuer Brücken-\n\nkappen, der seitlichen Abschlüsse des Randes der Autobahnbrücken. Die Her-\n\nstellung des überhängenden Teils der Kappen erfordert eine waagrechte\n\nSchalhaut an der Unterseite. Der überhängende Teil der Kappe muß bis zur\n\nAushärtung abgestützt werden.\n\nÜber die dafür erforderlichen Konsoltraggerüste erstellte die Klägerin im\n\nMärz 1995 ein Nachtragsangebot über 250.045,75 DM. In der Leistungsbe-\n\nschreibung der Beklagten ist für die Kappen kein Konsoltragegerüst und keine\n\nandere Art der Abstützung ausgeschrieben, im Unterschied zu den unter den\n\nNr. 335, 357 und 368 im Leistungsverzeichnis genannten Bauwerken.\n\nDie Klägerinnen meldeten die Mehrkosten gegenüber dem Bauleiter der\n\nBeklagten vor Beginn der Arbeiten mündlich an. Der Bauleiter wies das Ver-\n\nlangen nach Mehrkosten zurück.\n\nIII.\n\nDas Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme der Klage stattgege-\n\nben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision er-\n\nstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nAuf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum\n\n31. Dezember 2001 geltenden Fassung anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1\n\nEGBGB).\n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Kla-\n\nge.\n\nII.\n\n1. Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung der Be-\n\nklagten gegen das Urteil des Landgerichts wie folgt begründet:\n\na) Die Konsoltraggerüste seien zusätzliche Leistungen im Sinne des § 1\n\nNr. 4, § 2 Nr. 6 VOB/B. Für die Auslegung der Leistungsbeschreibung sei auf-\n\ngrund des Empfängerkreises die spezifisch technische Bedeutung der Fachbe-\n\ngriffe maßgeblich.\n\nNach den überzeugenden Darstellungen des Sachverständigen seien\n\ndie Traggerüste zur Herstellung neuer Brückenkappen nicht durch die Verwen-\n\ndung des Begriffes Schalung mitausgeschrieben worden. Nach dem Inhalt der\n\ndrei DIN, die hier in Betracht kämen, hätten diese Gerüste in den entsprechen-\n\nden Positionen des Leistungsverzeichnisses mitausgeschrieben werden müs-\n\nsen. Lediglich das Stellen der Schutz- und Arbeitsgerüste sei eine Nebenlei-\n\nstung, die nach den maßgeblichen DIN-Vorschriften nicht gesondert vergü-\n\ntungspflichtig sei.\n\nDie Beklagte sei sich bewußt gewesen, daß die Traggerüste, die erhe b-\n\nliche Kosten verursachen würden, zusätzlich hätten ausgeschrieben werden\n\nmüssen. Sie habe nämlich bei anderen Gewerken des gleichen Bauvorhabens\n\nderartige Gerüste ausgeschrieben.\n\nDer Umstand, daß sich der geschuldete Leistungserfolg durch die zu-\n\nsätzliche Leistung nicht geändert habe, sei unerheblich. Der im Leistungsver-\n\nzeichnis beschriebene Umfang der Leistungselemente sei für den geschulde-\n\nten Werkerfolg nicht ausreichend gewesen. Die Konsoltraggerüste seien eine\n\nZusatzleistung, die für die geschuldete Teilleistung, die Herstellung der Kap-\n\npen, notwendig gewesen sei.\n\nb) Die Auftragnehmerin sei aufgrund des Kontrahierungszwanges des\n\n§1 Nr. 4 VOB/B verpflichtet gewesen, das Konsoltraggerüst zur Verfügung zu\n\nstellen, die Vergütungspflicht der Auftraggeberin ergebe sich aus § 2 Nr. 6\n\nVOB/B.\n\n2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung\n\nnicht stand:\n\nDie zur Abstützung der Brückenkappen erforderlichen Konsoltraggerüste\n\nsind keine zusätzlichen Leistungen im Sinne des § 1 Nr. 4 i.V.m. § 2 Nr. 6\n\nVOB/B, weil das Stellen der Konsoltraggerüste von der Klägerin vertraglich\n\ngeschuldet war.\n\na) Für die Abgrenzung zwischen unmittelbar vertraglich geschuldeten\n\nund zusätzlichen Leistungen kommt es auf den Inhalt der Leistungsbeschrei-\n\nbung an (BGH, Urteil vom 23. Juni 1994 - VII ZR 163/93, BauR 1994, 625 =\n\nZfBR 1994, 222) und nicht auf die Unterscheidung in den DIN-Vorschriften zwi-\n\nschen Nebenleistungen und besonderen Leistungen.\n\nb) Zur Klärung der Frage, welche Leistung durch die Leistungsbeschrei-\n\nbung erfaßt ist, ist die Vereinbarung der Parteien nach den §§ 133, 157 BGB\n\nauszulegen. Beruht der Vertragsabschluß auf einem Vergabeverfahren der\n\nVOB/A, ist die Ausschreibung mit dem Inhalt der Auslegung zugrunde zu legen,\n\nwie ihn der Empfängerkreis verstehen muß. Grundlage der Auslegung ist der\n\nobjektive Empfängerhorizont dieser potentiellen Bieter (BGH, Urteil vom\n\n23. Juni 1994 - VII ZR 163/93, BauR 1994, 625 = ZfBR 1994, 222; Urteil vom\n\n11. November 1993 - VII ZR 47/93, BGHZ 124, 64 = BauR 1994, 236\n\n= ZfBR 1994, 115; Urteil vom 22. April 1993 - VII ZR 118/92, BauR 1993, 595\n\n= ZfBR 1993, 219). Neben dem Wortlaut der Ausschreibung sind die Umstände\n\ndes Einzelfalles, unter anderem die konkreten Verhältnisse des Bauwerks zu\n\nberücksichtigen (BGH, Urteil vom 11. November 1993 \n\n- VII ZR 47/93,\n\nBGHZ 124, 64 = BauR 1994, 236 = ZfBR 1994, 115).\n\nc) Nach diesen Grundsätzen ist der Ausschreibungstext dahingehend\n\nauszulegen, daß die als zusätzliche Leistungen berechneten Gerüste von der\n\nLeistungsbeschreibung erfaßt und von den Klägerinnen folglich vertraglich ge-\n\nschuldet waren. Das Berufungsgericht hat den maßgeblichen Umstand, die\n\nBesonderheiten des Bauwerkes, bei der Auslegung der Ausschreibung nicht\n\nberücksichtigt. Die vom Berufungsgericht aufgrund des Gutachtens des Sach-\n\nverständigen getroffene Feststellung, daß die Gerüste durch die Verwendung\n\ndes Begriffes \"Schalung\" allein nicht ausgeschrieben worden seien, rechtfertigt\n\ndas Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts nicht.\n\nAus der maßgeblichen Sicht der potentiellen Bieter umfaßte die in der\n\nAusschreibung bezeichnete Bauleistung auch die für die Herstellung notwendi-\n\nge Abstützung durch Gerüste als eine der technischen Möglichkeiten, die\n\nSchalung abzustützen.\n\nDie Ausschreibung hatte nicht nur die Schalung von hergestellten Brük-\n\nkenkappen zum Gegenstand. Sie bezog sich auf die Herstellung der Kappen\n\ndurch bewehrten Beton einschließlich Schalung für Autobahnbrücken, die hoch\n\nüber dem Talgrund liegen, so daß die Herstellung der Brückenkappen ohne\n\neine Abstützung von deren Unterseite nicht möglich war.\n\nUllmann Thode Haß\n\n Wiebel Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_376-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-28/vii-zr-376-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_376-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_376-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-28/vii-zr-376-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_376-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:55:27.165404+00:00"}}