{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_356-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2001-05-10","aktenzeichen":"VII ZR 356/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 397 Das Angebot auf Abschluß eines Erlaßvertrags muß unmißverständlich erklärt wer- den.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 356/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n10. Mai 2001\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 397\n\nDas Angebot auf Abschluß eines Erlaßvertrags muß unmißverständlich erklärt wer-\n\nden.\n\nBGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - VII ZR 356/00 - OLG Frankfurt\n\n LG Gießen\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 10. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. August 2000\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin macht aus abgetretenem Recht der A. GmbH Werklohnan-\n\nsprüche aus verschiedenen Bauaufträgen der Beklagten geltend.\n\nDie A. GmbH erstellte im Herbst 1997 die Schlußrechnungen über die\n\nBauvorhaben und verlangte noch 424.404,27 DM. Die Klägerin informierte die\n\nBeklagte am 5. November 1997 über die Abtretung der Forderungen unter\n\nHinweis darauf, daß deshalb mit schuldbefreiender Wirkung nur an sie gezahlt\n\nwerden könne. Mit Schreiben vom 19. Januar 1998 teilte die Beklagte mit, daß\n\ndie Restverbindlichkeit nach dem Ergebnis ihrer Rechnungsprüfung nach Ab-\n\nzug der vertraglichen Sicherheitseinbehalte lediglich 146.954,41 DM betrage.\n\nSie wies darauf hin, daß die V. GmbH aus einem verlängerten Eigentumsvor-\n\nbehalt ebenfalls Ansprüche auf Zahlung geltend gemacht habe. Gleichzeitig\n\nforderte sie die Klägerin auf, ihr durch übereinstimmende Erklärung aller An-\n\nspruchsteller aufzugeben, wie die von ihr errechnete Restverbindlichkeit zu\n\nverteilen sei. Sie werde sonst den Betrag von 146.954,41 DM hinterlegen. Die\n\nA. GmbH legte am 24. Januar neue Schlußrechnungen vor, die unter Berück-\n\nsichtigung des vorab abgezogenen Sicherheitseinbehalts noch eine Forderung\n\nvon 327.817,78 DM ergaben und forderte die Beklagte zur Zahlung an die Klä-\n\ngerin auf.\n\nDie V. GmbH teilte am 29. Januar 1998 im Einverständnis mit der Kläge-\n\nrin mit, daß an sie noch 63.504,01 DM zu zahlen seien und die darüber hin-\n\nausgehenden Beträge mit schuldbefreiender Wirkung an die Klägerin gezahlt\n\nwerden könnten. Die Beklagte erbat daraufhin eine Stellungnahme der Kläge-\n\nrin, daß sie mit einer Verteilung der Restverbindlichkeit von 63.504,01 DM an\n\ndie V. GmbH und 83.450,40 DM an sie einverstanden sei und die Auszahlung\n\nmit schuldbefreiender Wirkung an die Beteiligten erfolge. Die Klägerin erklärte\n\nsich mit der quotalen Aufteilung der Schuld zur Vermeidung des Hinterle-\n\ngungsverfahrens einverstanden. Mit Schreiben vom 2. Februar 1998 erwiderte\n\ndie Beklagte, sie verstehe das Schreiben der Klägerin so, daß nunmehr die\n\nZahlung in der von der Beklagten vorgeschlagenen Weise erfolgen und mit\n\nschuldbefreiender Wirkung gezahlt werden könne. Sollte die Beklagte von der\n\nKlägerin nichts anderes hören, ginge sie von deren Einverständnis und der\n\ndaraus resultierenden Schuldbefreiung für ihre Gesellschaft aus. Die Klägerin\n\nreagierte nicht. Die Zahlungen erfolgten.\n\nMit der Klage verlangt die Klägerin noch 165.248,57 DM Vergütung für\n\ndie Leistungen der A. GmbH. Sie legt ihrer Berechnung die Schlußrechnungen\n\nvom 24. Januar 1998 zugrunde und hat die sich aus dem verlängerten Eigen-\n\ntumsvorbehalt der V. GmbH ergebenden Forderungen \n\nin Höhe von\n\n79.082,81 DM, die Zahlung von 83.450,40 DM sowie Sicherheitseinbehalte von\n\n40.510,99 DM von vornherein abgezogen. Letztere macht sie gesondert zur\n\nZahlung Zug um Zug gegen Stellung einer Bankbürgschaft geltend.\n\nDie Beklagte hat sich unter anderem auf den Standpunkt gestellt, mit der\n\nZahlung von 83.450,40 DM an die Klägerin und 63.504,01 DM an die V. GmbH\n\nseien sämtliche Ansprüche aus den Bauvorhaben erledigt. Das Landgericht ist\n\ndem gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblie-\n\nben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Zahlungsansprüche weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, die Parteien hätten auf der Grundlage des\n\nSchriftwechsels Ende Januar/Anfang Februar 1998 eine Vereinbarung getrof-\n\nfen, nach deren Inhalt der Streit über weitere Forderungen mit der Zahlung der\n\nBeklagten über insgesamt 146.954,41 DM erledigt gewesen sei. Die Beklagte\n\nhabe in ihren Schreiben deutlich gemacht, daß die Zahlung an die Klägerin,\n\nwie auch an die andere Gläubigerin, mit schuldbefreiender Wirkung habe er-\n\nfolgen sollen. Das sei nicht anders zu verstehen gewesen, als daß dadurch auf\n\ndie Beklagte keine weiteren Forderungen zukommen sollten. Unerheblich sei,\n\ndaß die A. GmbH noch am 24. Januar 1998 auf Bezahlung der neuen Rech-\n\nnungen bestanden habe. Die A. GmbH sei dazu nicht autorisiert gewesen, da\n\nsie infolge der Abtretung nicht Forderungsinhaberin gewesen sei. Wenn die\n\nKlägerin eine Schuldbefreiung nicht gewollt haben sollte, hätte sie spätestens\n\nauf das Schreiben vom 2. Februar 1998 reagieren müssen.\n\nII.\n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nRechtsirrig nimmt das Berufungsgericht eine Einigung der Parteien dar-\n\nüber an, daß die Klägerin keine Ansprüche aus den abgetretenen Forderungen\n\nmehr hat. Das Berufungsgericht hat Prozeßstoff übergangen und gegen das\n\nGebot einer interessengerechten Auslegung verstoßen. Die Auffassung, die\n\nBeklagte habe durch ihre verschiedenen Schreiben deutlich zum Ausdruck ge-\n\nbracht, daß es ihr um eine endgültige Erledigung der Forderungen gehe, wird\n\ndurch diese Schreiben und die ihnen zugrunde liegenden Umstände nicht be-\n\nlegt.\n\n1. Die Beklagte hat in den Schreiben vom 19. Januar 1998 bis zum\n\n2. Februar 1998 nicht zum Ausdruck gebracht, daß mit der Zahlung der von ihr\n\nerrechneten Restverbindlichkeit von 146.954,41 DM mögliche weitere Forde-\n\nrungen der Klägerin ausgeschlossen sein sollten. Ein derartiger Ausschluß ist\n\nin den Schreiben nicht erwähnt. Aus dem mehrfachen Hinweis auf die er-\n\nwünschte Schuldbefreiung ergibt er sich bei interessengerechter, alle Umstän-\n\nde berücksichtigenden Auslegung nicht.\n\na) Das Berufungsgericht berücksichtigt nicht das Schreiben der Klägerin\n\nvom 5. November 1997. Darin teilt diese mit, daß mit schuldbefreiender Wir-\n\nkung nur an sie gezahlt werden könne. Die Beklagte hat auf dieses Schreiben\n\nam 19. Januar 1998 geantwortet. Mit der Bezugnahme auf das Schreiben vom\n\n5. November 1997, dem Hinweis auf die angemeldete Forderung der V. GmbH\n\nund der Ankündigung der Hinterlegung wird deutlich, daß der Beklagten allein\n\ndaran gelegen war, Sicherheit in einem möglichen Prätendentenstreit zu er-\n\nhalten. So ist das Schreiben offenbar auch von den Forderungsinhabern ver-\n\nstanden worden. Eine Erklärung dahin, daß sie auf weitere Forderungen ver-\n\nzichten wollten, enthalten die Schreiben der Prätendenten nicht. Sie haben le-\n\ndiglich den von der Beklagten zugestandenen Betrag aufgeteilt.\n\nb) Auch die Schreiben der Beklagten vom 29. Januar 1998 und\n\n2. Februar 1998 geben nicht zu erkennen, daß diese unter der mehrfach er-\n\nwähnten Schuldbefreiung die Aufforderung der Klägerin zu einem Verzicht auf\n\netwaige weitergehende Ansprüche verstanden haben wollte.\n\nDie Auslegung des Berufungsgerichts führt dazu, daß die Klägerin auf\n\nForderungen in erheblicher Höhe verzichtet hätte. Gegen dieses Verständnis\n\nspricht schon, daß die Beklagte keinen nachvollziehbaren Grund dargelegt hat,\n\nwarum die Klägerin auf ihre restliche Forderung verzichten sollte. Eine Ge-\n\ngenleistung hat sie nicht angeboten. Sie besteht nicht in dem Verzicht der Be-\n\nklagten auf Hinterlegung. Eine Verhandlung über die Mehrforderungen, wie sie\n\nsich aus den Rechnungen der A. GmbH vom 24. Januar 1998 ergaben, hat\n\nnicht stattgefunden. Gegen die Bereitschaft der Klägerin zu einem Verzicht\n\nspricht, daß die A. GmbH noch mit Schreiben vom 24. Januar 1998 die Rech-\n\nnungskürzungen der Beklagten nur zum Teil anerkannt hatte und zu einer\n\nweitaus höheren Restforderung gekommen war. Unabhängig davon, ob die A.\n\nGmbH noch Forderungsinhaberin war, war für die Beklagte erkennbar, daß\n\nauch die Klägerin diese Forderung unterstützte. Denn diese war als Siche-\n\nrungszessionarin verpflichtet, die Interessen der A. GmbH zu wahren. Das be-\n\ntrifft insbesondere den vom Berufungsgericht ebenfalls bejahten Verzicht auf\n\ndie Auszahlung des Sicherheitseinbehalts. Über diesen bestand kein Streit. In\n\nder von der Beklagten errechneten Summe von 146.954,41 DM war er nicht\n\nenthalten. Die Beklagte hat keine Gründe dargelegt, warum die Klägerin bereit\n\ngewesen sein sollte, zu Lasten ihrer Zedentin auf eine Forderung zu verzich-\n\nten, die zwischen den Parteien unstreitig, jedoch nur deshalb noch nicht fällig\n\nwar, weil die Gewährleistungsfristen noch nicht abgelaufen waren.\n\n2. Ein Verzicht kann auch dann nicht angenommen werden, wenn die\n\nunter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten zutreffen sollte, ihr Mitarbei-\n\nter F. habe dem Mitarbeiter W. der Klägerin auf dessen Nachfrage erklärt,\n\ndie Beklagte wolle sicher gehen, daß die Angelegenheit mit der Zahlung der im\n\nSchriftverkehr erwähnten Teilbeträge endgültig geklärt sei. Diese Erklärung\n\nverdeutlicht ebenfalls nicht mit der nach Treu und Glauben gebotenen Klarheit,\n\ndaß die Beklagte von der Klägerin erwartete, auf einen Großteil ihrer Forde-\n\nrung zu verzichten. Der Zeuge W. durfte die Erklärung so verstehen, daß sich\n\ndie endgültige Klärung der Angelegenheit auf die bis dahin ungewisse Forde-\n\nrungszuständigkeit der Prätendenten bezog.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil hat keine Feststellungen zur Höhe der Forderungen\n\ngetroffen. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nUllmann Haß Hausmann\n\n Kuffer Kniffka","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_356-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-10/vii-zr-356-00","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_356-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_356-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-10/vii-zr-356-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_356-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:08:41.941318+00:00"}}