{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_325-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2002-05-02","aktenzeichen":"VII ZR 325/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nVII ZR 325/00\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n2. Mai 2002\nHeinzelmann,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 2. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 11. Juli 2000 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt restlichen Werklohn in Höhe von jetzt noch\n\n85.985,91 DM (= 43.963,90 €). Sie hat Ende 1993 mit den beiden Beklagten\n\neinen VOB-Vertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses zum Pau-\n\nschalpreis von 305.211,39 DM netto (= 350.993,10 DM brutto) abgeschlossen.\n\nIm Oktober 1994 haben die Parteien verschiedene Mehr- und Minderleistungen\n\nvereinbart und dafür im Ergebnis einen Mehrpreis von 36.423,72 DM brutto\n\nvorgesehen. Wegen Meinungsverschiedenheiten stellten die Parteien ihre Zu-\n\nsammenarbeit ohne Kündigung, ohne Aufmaß und ohne Abnahme stillschwei-\n\ngend und einvernehmlich ein. Die Beklagten haben Abschlagszahlungen in\n\nHöhe von insgesamt 260.165,32 DM geleistet.\n\nDie Klägerin hat nacheinander vier verschiedene Abrechnungen vorge-\n\nlegt, zuletzt die Abrechnung im Schriftsatz vom 30. September 1999 (Beru-\n\nfungsbegründung), die mit 85.985,91 DM abschließt. Die Klage ist, soweit sie\n\nanfänglich über diesen Betrag hinausgegangen war, zurückgenommen worden.\n\nDas Landgericht hat die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Die\n\nBerufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Ihre Revision verfolgt den Zah-\n\nlungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet. Sie führt unter Aufhebung des angefochte-\n\nnen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nAuf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum\n\n31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 5 Satz 1\n\nEGBGB).\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält die Klage für derzeit unbegründet, weil die\n\nKlägerin trotz wiederholter ausführlicher Hinweise keine prüfbare Abrechnung\n\nvorgelegt habe. Sie habe sich auf völlig unsystematisch aneinandergereihte,\n\nnicht nachvollziehbare Angaben beschränkt, die einer Bewertung und einem\n\nBeweis nicht zugänglich seien.\n\nDie Klägerin habe keine eindeutige Erklärung abgegeben, ob sie nur ih-\n\nre tatsächlich erbrachten Leistungen abrechne, oder die vereinbarte Gesamt-\n\nleistung abzüglich ersparter Aufwendungen. Ferner rechne sie den ursprüngli-\n\nchen Pauschalvertrag und die nachträgliche Vereinbarung selbständig ab, ob-\n\nwohl lediglich der Leistungsumfang des Pauschalvertrages geändert und der\n\nPauschalpreis entsprechend angepaßt worden sei. Eine nachvollziehbare Dar-\n\nstellung und Bewertung der tatsächlich erbrachten Leistungen fehle.\n\nII.\n\nDas hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die von der Klä-\n\ngerin mit der Berufungsbegründung vorgelegte Abrechnung ist prüfbar. Die\n\nmitgeteilten Daten setzen die Beklagten in den Stand, einzelne Positionen als\n\nnicht erbracht oder als nicht richtig berechnet zu beanstanden. Eine andere,\n\nhiermit nicht zu verwechselnde und vom Berufungsgericht erst noch zu klären-\n\nde Frage ist, inwieweit die Abrechnung richtig ist.\n\n1. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß bei einem vor-\n\nzeitig beendeten Pauschalvertrag der Auftragnehmer seine erbrachten Lei-\n\nstungen vorzutragen, von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen und das\n\nVerhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung sowie\n\ndes Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darzulegen hat.\n\nDie Abgrenzung und die Bewertung müssen den Auftraggeber in die Lage ver-\n\nsetzen, sich sachgerecht zu verteidigen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom\n\n11. Februar 1999 - VII ZR 91/98, BauR 1999, 632 = NJW 1999, 2036 = ZfBR\n\n1999, 194). Welche Anforderungen an eine prüfbare Abrechnung zu stellen\n\nsind, hängt vom Einzelfall ab; das Gericht hat insoweit unmißverständliche\n\nHinweise zu geben (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ\n\n140, 365, 369 f). Maßgebend sind die Informations- und Kontrollinteressen des\n\nAuftraggebers, die Umfang und Differenzierung der für die Prüfung erforderli-\n\nchen Angaben bestimmen und begrenzen (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000\n\n- VII ZR 99/99, BauR 2001, 251 = NJW 2001, 521 = ZfBR 2001, 102).\n\n2. Das Berufungsgericht zieht aus diesen zutreffend herangezogenen\n\nGrundsätzen teilweise unzutreffende Schlüsse.\n\na) Richtig ist, daß die erste Rechnung der Klägerin vom 8. Dezember\n\n1995 nicht nur offenkundig unrichtig, sondern nicht prüfbar ist. Sie bezieht sich\n\nnicht auf den gegebenen Sachverhalt. Die Rechnung beschränkt sich darauf,\n\nden ursprünglich vorgesehenen Endpreis einschließlich vorgesehener Mehrlei-\n\nstungen abzüglich erhaltener Abschlagszahlungen aufzuführen. Sie geht nicht\n\nvon der unstreitigen Tatsache aus, daß der Vertrag vorzeitig beendet und die\n\nLeistung nicht vollständig erbracht worden ist. Der Pauschalpreis für das Ge-\n\nsamtwerk ermöglicht keine Prüfung von Ansprüchen für Teilleistungen.\n\nb) Auch die beiden Abrechnungen in den Schriftsätzen vom 25. Juni\n\n1998 und vom 13. April 1999 können außer Betracht bleiben. Die Klägerin hat\n\nsie zurückgezogen und jeweils durch eine veränderte und letzten Endes her-\n\nabgesetzte Abrechnung ersetzt.\n\nc) Die Abrechnung vom 30. September 1999 erlaubt zusammen mit den\n\nweiteren vorgelegten Unterlagen die Prüfung, inwieweit die geltend gemachte\n\nForderung berechtigt ist. Die Zweifel des Berufungsgerichts, ob auch ein Ent-\n\ngelt für nicht erbrachte Leistungen gefordert wird, sind nicht begründet. Die\n\nKlägerin macht mit dieser Abrechnung unmißverständlich nur erbrachte Lei-\n\nstungen geltend.\n\naa) Den Beklagten liegen das Leistungsverzeichnis vom 3. November\n\n1993 und der Bauvertrag vom 6. November 1993 vor, ferner die Vereinbarung\n\nvom 4./18. Oktober 1994 über Minder- und Mehrleistungen beim Rohbau\n\n(\"Rohbauausstattungsprotokoll\") und die Vereinbarung vom 4./18. Oktober\n\n1994 über Minder- und Mehrleistungen beim Innenausbau (\"Innenausstat-\n\ntungsprotokoll\"). Zusammen mit der Abrechnung ist damit deutlich, welche\n\nTeilleistungen als erbracht behauptet werden. Die Abrechnung enthält ferner\n\ndie Kalkulation für das Einfamilienhaus sowie die Berechnung des Verhältnis-\n\nses von erbrachten zu nicht erbrachten Leistungen mit der Übertragung des\n\nErgebnisses auf den Pauschalpreis. Damit sind die Beklagten in der Lage, et-\n\nwaige Beanstandungen im einzelnen vorzubringen, wonach gegebenenfalls die\n\nKlägerin bestrittene Rechnungsposten nachzuweisen hat.\n\nbb) Daß die beiden Zusatzvereinbarungen vom 4./18. Oktober 1994\n\nnicht in eine einheitliche Gesamtdarstellung einbezogen worden sind, bewirkt\n\neine gewisse Unübersichtlichkeit und macht den Beklagten die Kontrolle der\n\nAbrechnung schwerer. Es zieht aber nicht die mangelnde Prüfbarkeit der gan-\n\nzen Abrechnung nach sich. Vielmehr können die Beklagten, da genau zu er-\n\nkennen ist, was aus dem ursprünglichen Programm gestrichen, was hinzuge-\n\nsetzt und wie jeder dieser Posten bewertet worden ist, Punkt für Punkt kontrol-\n\nlieren, ob sie einverstanden sind oder nicht.\n\nIII.\n\nDas Berufungsgericht wird nunmehr den Beklagten Gelegenheit zu ge-\n\nben haben, Bedenken gegen bestimmte Ansätze in der Abrechnung geltend zu\n\nmachen, so daß die Klägerin dann für jeden bestrittenen Rechnungsposten\n\nBeweis antreten kann.\n\nUllmann\n\nThode\n\nHaß\n\nWiebel\n\nBauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_325-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-02/vii-zr-325-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_325-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_325-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-02/vii-zr-325-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_325-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:10:09.433496+00:00"}}