{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_320-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2001-09-27","aktenzeichen":"VII ZR 320/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 639 Abs. 2 Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche gegen den Tragwerksplaner wegen Mängel der Statik wird nicht allein dadurch gehemmt, daß der Tragwerksplaner an der Besichtigung der Mangelerscheinungen teilnimmt. BGB § 638 Die zur Sekundärhaftung des Architekten entwickelten Grundsätze sind auf den zur Erstellung der Statik und Bewehrungskontrolle verpflichteten Tragwerksplaner nicht anwendbar, wenn dieser keine besonderen Betreuungs- und Aufklärungspflichten übernommen hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 320/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n27. September 2001\nHeinzelmann,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 639 Abs. 2\n\nDie Verjährung der Gewährleistungsansprüche gegen den Tragwerksplaner wegen\n\nMängel der Statik wird nicht allein dadurch gehemmt, daß der Tragwerksplaner an\n\nder Besichtigung der Mangelerscheinungen teilnimmt.\n\nBGB § 638\n\nDie zur Sekundärhaftung des Architekten entwickelten Grundsätze sind auf den zur\n\nErstellung der Statik und Bewehrungskontrolle verpflichteten Tragwerksplaner nicht\n\nanwendbar, wenn dieser keine besonderen Betreuungs- und Aufklärungspflichten\n\nübernommen hat.\n\nBGH, Urteil vom 27. September 2001 - VII ZR 320/00 - OLG Stuttgart\n LG Stuttgart\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 27. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann\n\nund die Richter Dr. Haß, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Juli 2000 wird zurückgewie-\n\nsen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen einer man-\n\ngelhaften Tragwerksplanung. Er ließ 1992/1993 ein Betriebsgebäude mit einer\n\nAusstellungshalle und einer Wohnung bauen. Der Beklagte fertigte die stati-\n\nsche Berechnung des Bauvorhabens und führte vor Ort die Bewehrungskon-\n\ntrollen durch. Seine letzte Rechnung beglich der Kläger bis zum 8. Oktober\n\n1992. Nachdem am Bau gravierende Risse und Undichtigkeiten festgestellt\n\nworden waren, kam es jedenfalls am 24. Juli 1995 zu einem Ortstermin, an dem\n\nauch der Beklagte teilgenommen hat. Streitig ist zwischen den Parteien, ob er\n\nbei einem mit dem bauleitenden Architekten durchgeführten Termin am 3. Mai\n\n1995 anwesend war. Am 27. November 1997 leitete der Kläger ein selbständi-\n\nges Beweisverfahren gegen den Beklagten ein. Die Parteien streiten um die\n\nVerjährung der Ansprüche gegen den Beklagten.\n\nDas Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 129.805,89 DM\n\nnebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten ist die Klage wegen\n\nVerjährung der Ansprüche abgewiesen worden. Dagegen richtet sich die Revi-\n\nsion des Klägers, mit der die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils\n\nbegehrt wird.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält den Schadensersatzanspruch des Klägers für\n\nverjährt. Es gelte die fünfjährige Frist des § 638 BGB. Sie beginne mit der Ab-\n\nnahme der Leistung des Beklagten. Diese sei mit der vollständigen Bezahlung\n\nder Vergütung bis zum 8. Oktober 1992 nach vorheriger Fertigstellung der Lei-\n\nstung erfolgt.\n\nDie Verjährungsfrist sei demnach bei Einleitung des Beweisverfahrens\n\nim November 1997 abgelaufen gewesen. Eine etwaige Hemmung ändere daran\n\nnichts. Mit dem Vortrag von Besichtigungen an einzelnen Tagen sei der Kläger\n\nseiner Darlegungslast nicht nachgekommen. Unabhängig davon sei das Merk-\n\nmal der Prüfung am 24. Juli 1995 fraglich. Eine Hemmung durch Prüfung trete\n\nnicht ein, wenn der Ingenieur den Mangel zwar untersuche, aber gleichzeitig\n\nklarstelle, daß er zur Gewährleistung nicht bereit sei. Nach Aussagen des Zeu-\n\ngen S. sei das der Fall gewesen.\n\nDie Grundsätze der Sekundärhaftung seien auf den vorliegenden Fall\n\nnicht anwendbar. Grundlage der Sekundärhaftung sei die besondere Funktion\n\ndes Architekten als Sachwalter des Bauherrn. Der mit einer Teilleistung beauf-\n\ntragte Tragwerksplaner könne nicht wie der Architekt als Sachwalter angese-\n\nhen werden.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Verjäh-\n\nrungsfrist fünf Jahre beträgt und mit der Abnahme der Leistungen des Unter-\n\nnehmers beginnt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1994 - VII ZR 20/93,\n\nBGHZ 125, 111, 113). Ohne Rechtsfehler sieht das Berufungsgericht eine kon-\n\nkludente Abnahme darin, daß der Kläger dessen Rechnung vom 5. August\n\n1992 bis zum 8. Oktober 1992 bezahlt hat.\n\na) Die Abnahme der Leistungen des Tragwerkplaners kann ebenso wie\n\ndie Abnahme der Leistungen anderer an der Errichtung des Bauwerks Betei-\n\nligter durch schlüssiges Handeln erklärt werden. In der vorbehaltlosen Bezah-\n\nlung der geschuldeten Vergütung liegt regelmäßig eine konkludente Abnahme,\n\ndenn durch die Zahlung bringt der Auftraggeber zum Ausdruck, daß er die vom\n\nUnternehmer erbrachte Leistung als im wesentlichen vertragsgerecht hinnimmt\n\n(BGH, Urteil vom 30. September 1993 - VII ZR 136/92, BauR 1994, 103 =\n\nZfBR 1994, 17). Voraussetzung ist in der Regel, daß das Werk fertiggestellt ist\n\n(BGH, Urteil vom 10. Februar 1994 aaO S. 116). Allein der Umstand, daß das\n\nGebäude insgesamt noch nicht fertiggestellt ist, steht einer konkludenten Ab-\n\nnahme der Leistungen des Tragwerkplaners nicht entgegen (BGH, Urteil vom\n\n15. November 1973 - VII ZR 110/71, NJW 1974, 95).\n\nb) Der Beklagte hatte nach den unangegriffenen Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts seine geschuldeten Leistungen nach Einbringung des\n\nTrapezdaches im Juni 1992 erbracht. Mit seiner Rechnung vom 5. August 1992\n\nhat der Beklagte diese Leistungen vollständig abgerechnet. Unerheblich ist,\n\ndaß diese Rechnung nicht als Schlußrechnung bezeichnet worden ist. Der B e-\n\nklagte konnte ihre vorbehaltlose, vollständige Bezahlung als Billigung seiner\n\nbis zu diesem Zeitraum nicht beanstandeten Leistung verstehen.\n\nVergeblich reklamiert die Revision, es sei zum Zeitpunkt der Zahlung\n\nnoch nicht sicher gewesen, ob noch weitere Leistungen erbracht und weitere\n\nRechnungen gestellt würden, so daß eine Billigung der Gesamtleistung nicht\n\nangenommen werden könne. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß der Klä-\n\nger noch von weiteren Leistungen des Beklagten ausging.\n\n2. Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Hemmung der Verjährungs-\n\nfrist verneint.\n\na) Eine Hemmung ist auch dann nicht durch eine Besichtigung der Män-\n\ngel am 3. Mai 1995 eingetreten, wenn der Beklagte daran teilgenommen hat.\n\naa) Voraussetzung für eine Hemmung ist grundsätzlich eine Prüfung der\n\nMängel der eigenen Leistung im Einverständnis mit dem Besteller, § 639\n\nAbs. 2 BGB. Aus dem Klägervortrag ergibt sich nicht, daß die Besichtigung am\n\n3. Mai 1995 dem Zweck diente, nicht nur die Handwerkerleistung, sondern\n\nauch die Leistung des Beklagten im Einverständnis mit dem Kläger zu über-\n\nprüfen. Die bloße Besichtigung des Mangels durch den Beklagten reicht dazu\n\ngrundsätzlich nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1964 - VII ZR 99/62,\n\nNJW 1964, 647; Urteil vom 2. März 1972 - VII ZR 146/70, VersR 1972, 640,\n\n641).\n\nbb) Eine Hemmung des Laufs der Gewährleistungsfrist für Ansprüche\n\ngegen den Planer kann auch dann eintreten, wenn dieser sich der Prüfung des\n\nMangels am Bauwerk nur unter dem Gesichtspunkt unterzieht, ob die Hand-\n\nwerkerleistung mangelhaft ist (BGH, Urteil vom 11. Mai 1978 - VII ZR 313/75,\n\nBauR 1978, 405, 407 = NJW 1978, 2393). Dazu reicht es ebenfalls nicht, daß\n\nder Planer das Bauwerk nur besichtigt. Die Hemmung der Verjährung durch\n\nPrüfung des Mangels rechtfertigt sich aus dem Umstand, daß der Unternehmer\n\nbei dem Besteller den Eindruck erweckt, er werde sich um den Mangel küm-\n\nmern, so daß ein weiteres Vorgehen einstweilen nicht veranlaßt ist (vgl. BGH,\n\nUrteil vom 15. Juni 1967 - VII ZR 46/66, BGHZ 48, 108, 111, 114; Staudin-\n\nger/Peters (2000) § 639 Rdn. 6). Eine Hemmung der Verjährung kommt des-\n\nhalb in Betracht, wenn der Planer Maßnahmen unternimmt, die dem Besteller\n\nden Eindruck vermitteln, dieser bemühe sich auch um die Beseitigung etwaiger\n\neigener Mängel. Das kann der Fall sein, wenn Architekt und Handwerker ge-\n\nmeinsam die Mängelbeseitigung betreiben (BGH aaO). Der Beklagte hat weder\n\nam 3. Mai 1995 noch im Anschluß daran derartige Maßnahmen unternommen.\n\nEr hat am 24. Juli 1995 vielmehr seine eigene Verantwortung für die Mängel\n\nzurückgewiesen.\n\nb) Eine Hemmung nach § 639 Abs. 2 BGB scheidet auch aus, soweit der\n\nBeklagte später noch mehrmals die Risse besichtigt haben sollte.\n\nNach der bestrittenen Behauptung des Klägers hat der Beklagte die Ris-\n\nse im Bauwerk noch weitere Male besichtigt. Die Revision bezieht sich auf das\n\nErgebnis der Beweisaufnahme. Danach hat der Zeuge St. bekundet, die Par-\n\nteien hätten die Risse jedesmal dann gemeinsam besichtigt, wenn der Beklagte\n\nsein Fahrzeug zur Reparatur zum Kläger gebracht habe. Dieser Sachverhalt\n\nbelegt keine Hemmung der Verjährung nach § 639 Abs. 2 BGB. Der Beklagte\n\nhatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits am 24. Juli 1995\n\nseine Verantwortung für die Mängel zurückgewiesen. Er hat keinerlei Anstren-\n\ngungen zur Aufklärung der Mängelursache unternommen. Die reine Besichti-\n\ngung anläßlich der Autoreparatur konnte dem Kläger deshalb nicht den Ein-\n\ndruck vermitteln, der Beklagte werde in Zukunft etwas gegen die Mängel unter-\n\nnehmen.\n\n3. Zu Recht verneint das Berufungsgericht die Anwendbarkeit der von\n\nder Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur sogenannten Sekundärhaf-\n\ntung des Architekten auf den vorliegenden Fall.\n\na) Nach dieser Rechtsprechung obliegt dem umfassend beauftragten\n\nArchitekten im Rahmen seiner Betreuungsaufgaben nicht nur die Wahrung der\n\nAuftraggeberrechte gegenüber den Bauunternehmern, sondern auch und zu-\n\nnächst die objektive Klärung der Mängelursachen, selbst wenn zu diesen eige-\n\nne Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören. Eine Vertragsverletzung durch\n\npflichtwidrige Unterlassung jeglicher Untersuchung und Beratung, mit der der\n\nArchitekt möglicherweise die Verjährung der gegen ihn selbst bestehenden\n\nAnsprüche herbeigeführt hat, begründet - nicht anders als eine falsche Bera-\n\ntung - einen weiteren Schadensersatzanspruch dahin, daß die Verjährung der\n\ngegen ihn gerichteten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche als\n\nnicht eingetreten gilt (BGH, Urteil vom 16. März 1978 - VII ZR 145/76,\n\nBGHZ 71, 144, 148).\n\nb) Diese Grundsätze finden auf die Haftung des Beklagten keine An-\n\nwendung.\n\naa) Anknüpfungspunkt für die sogenannte Sekundärhaftung des Archi-\n\ntekten ist der übernommene Aufgabenkreis. Der Bundesgerichtshof hat dem-\n\ngemäß stets darauf abgestellt, daß eine Pflicht zur Aufklärung über eigene\n\nFehler sich aus den übernommenen Betreuungsaufgaben ergeben muß (Urteil\n\nvom 24. Mai 1973 - VII ZR 92/71, NJW 1973, 1457; Urteil vom 16. März 1978\n\n- VII ZR 145/76 aaO S. 148; Urteil vom 20. Dezember 1984 - VII ZR 13/83,\n\nBauR 1985, 232, 233 = ZfBR 1985, 119; Urteil vom 4. Oktober 1984 - VII ZR\n\n342/83, BGHZ 92, 251, 258; Urteil vom 26. September 1985 - VII ZR 50/84,\n\nBauR 1986, 112, 113 = ZfBR 1986, 17). Derartige Betreuungspflichten folgen\n\nfür den umfassend beauftragten Architekten daraus, daß er die Objektüberwa-\n\nchung und die Objektbetreuung übernommen hat. Er ist verpflichtet, für die\n\nMängelfreiheit des Bauwerks zu sorgen und dem Besteller auch nach Fertig-\n\nstellung des Bauwerks bei der Untersuchung und Behebung des Baumangels\n\nzur Seite zu stehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1971 - VII ZR 132/69,\n\nNJW 1971, 1130; Urteil vom 6. Juni 1991 - VII ZR 372/89, BauR 1991, 606,\n\n612 = ZfBR 1991, 207, 215). Mit der umfassenden Beauftragung eines Archi-\n\ntekten räumt der Besteller diesem eine zentrale Stellung bei der Planung und\n\nDurchführung des Bauwerks ein. Er ist der primäre Ansprechpartner des Be-\n\nstellers, wenn es zu Problemen bei der Bauabwicklung kommt. Das setzt sich\n\nauch nach der Fertigstellung des Bauvorhabens fort. Deshalb ist der Architekt\n\nauch nach der Fertigstellung des Bauvorhabens Sachwalter des Bestellers, der\n\nihm bei der Durchsetzung der Ansprüche gegen die anderen Bau- und Pla-\n\nnungsbeteiligten behilflich sein muß. Eine derartige Sachwalterstellung kann\n\nauch dann bestehen, wenn der Architekt nicht mit allen Leistungen, die zur\n\neinwandfreien Herstellung eines Bauwerks notwendig sind, beauftragt ist. Das\n\nhat der Senat in einem Fall angenommen, in dem ein für ein Fertighausunter-\n\nnehmen tätiger Architekt die technische Oberleitung für die Errichtung des Fer-\n\ntighauses übernommen hat (BGH, Urteil vom 11. Januar 1996 - VII ZR 85/95,\n\nBauR 1996, 418, 419 = ZfBR 1996, 155).\n\nbb) Eine vergleichbar zentrale Stellung erlangt nicht der Tragwerkspla-\n\nner, der die Statik zu erstellen und die Bewehrungskontrolle vorzunehmen hat.\n\nDer übernommene Aufgabenkreis räumt dem Tragwerksplaner keine Position\n\nein, die derjenigen eines Sachwalters des Bauherrn bei der Errichtung des\n\nBauvorhabens entspricht. Seine Aufgaben sind auf bestimmte Segmente der\n\nPlanung und Überwachung beschränkt. Er hat keine Aufgaben, die die ge-\n\nsamte Koordinierung und Überwachung sowie Betreuung des Bauvorhabens\n\nbetreffen. Er ist weder bei der Durchführung noch nach der Fertigstellung des\n\nBauvorhabens der primäre Ansprechpartner des Bauherrn. Ihm fehlt die zen-\n\ntrale Stellung des umfassend beauftragten Architekten, die das Vertrauen des\n\nBauherrn erzeugt, er werde auch eine umfassende Aufklärung über eigene\n\nMängel erhalten.\n\nFreilich steht es den Parteien frei, besondere Betreuungs- und Aufklä-\n\nrungspflichten vertraglich zu vereinbaren. In eine Sachwalterstellung kann der\n\nTragwerksplaner auch durch konkludente Vereinbarungen rücken, wie sie sich\n\ninsbesondere aus den Umständen des Vertragsschlusses oder der Durchfüh-\n\nrung des Vertrages herleiten lassen (vgl. dazu Kniffka, Festschrift für Heier-\n\nmann, S. 201, 208). Für eine konkludente Übernahme von Betreuungsaufga-\n\nben gibt es im Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Die Betreuungsaufgaben wur-\n\nden durch den Architekten des Klägers wahrgenommen. Der Beklagte hat die\n\nVerantwortung frühzeitig von sich gewiesen.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nUllmann Haß Kuffer\n\n Kniffka Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_320-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-27/vii-zr-320-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 639","ref_norm":"639","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 638","ref_norm":"638","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_320-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_320-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-27/vii-zr-320-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_320-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:26:58.647719+00:00"}}