{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_261-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2002-07-11","aktenzeichen":"VII ZR 261/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 11. Juli 2002 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 a.F. Die formellen Anforderungen an eine Berufungsbegründung müssen auch dann er- füllt sein, wenn sich die Berufung lediglich gegen die Entscheidung über eine zur Auf- rechnung gestellte Forderung wendet (im Anschluß an BGH, Urteil vom 29. Novem- ber 2001 – IX ZR 389/98, NJW 2002, 1417).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 261/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n11. Juli 2002\nHeinzelmann,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 a.F.\n\nDie formellen Anforderungen an eine Berufungsbegründung müssen auch dann er-\n\nfüllt sein, wenn sich die Berufung lediglich gegen die Entscheidung über eine zur Auf-\n\nrechnung gestellte Forderung wendet (im Anschluß an BGH, Urteil vom 29. Novem-\n\nber 2001 – IX ZR 389/98, NJW 2002, 1417).\n\nBGH, Urteil vom 11. Juli 2002 – VII ZR 261/00 - OLG Köln\n\n LG Aachen\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 24. Mai 2000 aufgehoben, so-\n\nweit der Beklagte \n\nzur Zahlung \n\nvon DM 251.077,39\n\n(= 128.373,83 €) und Zinsen verurteilt worden ist.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,\n\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt streitigen Restwerklohn für Rohbauarbeiten in Hö-\n\nhe von 439.888,46 DM. Der Beklagte rechnet mit verschiedenen Forderungen\n\nauf, die er in erster Linie auf Schadensersatz für einen die Klageforderung\n\nübersteigenden Mietausfall wegen Bauverzögerung und Mängeln stützt.\n\nDas Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Be-\n\nrufungsgericht hat die Verurteilung des Beklagten wegen eines Mindestbetra-\n\nges in Höhe von 251.077,39 DM aufrechterhalten; im übrigen hat es das ange-\n\nfochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Von einer sachlichen Prüfung\n\neines Teils der Gegenforderungen hat es mit der Begründung abgesehen, die\n\nBerufung sei insoweit nicht ordnungsgemäß begründet worden.\n\nMit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Der Se-\n\nnat hat das Rechtsmittel angenommen, soweit der Beklagte zur Zahlung des\n\nMindestbetrages verurteilt worden ist.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision, über die nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden\n\nRecht zu entscheiden ist (§ 26 Nr. 7 EGZPO), hat Erfolg. Sie führt zur Aufhe-\n\nbung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Land-\n\ngericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, der Beklagte habe in erster Instanz durch\n\ndie Ankündigung einer noch ausstehenden Prüfung der Schlußrechnung der\n\nKlägerin nicht die Höhe der Klageforderung bestreiten wollen. Für die in zweiter\n\nInstanz hiergegen erhobenen Einwendungen sei nur dann Raum, wenn und\n\nsoweit die Aufrechnungen nicht durchgriffen. Die Schlußrechnung der Klägerin\n\nsei jedenfalls prüfbar und in Höhe von 381.886,46 DM auch richtig.\n\nEine Sachprüfung der Gegenansprüche wegen Mietausfall- und Miet-\n\nminderungsschäden sowie wegen nicht zu beseitigender Mängel sei nicht zu-\n\nlässig, weil die Berufung insoweit nicht entsprechend den formellen Mindest-\n\nanforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO begründet worden sei. Die bloße\n\nBezugnahme auf ein vom Erstgericht nicht vollständig gewürdigtes Vorbringen\n\nzu dem Mietausfallschaden sei unzulässig, weil die Rechtsmittelbegründung\n\naus sich heraus verständlich sein müsse. Der Beklagte habe auch nicht aufge-\n\nzeigt, wie das Landgericht trotz fehlender detaillierter Angaben zur Schadens-\n\nberechnung einen Mindestschaden hätte feststellen können.\n\nIn Höhe des Betrages, der sich bei Berechtigung der noch sachlich zu\n\nprüfenden Gegenforderungen und Einwendungen mindestens ergeben würde,\n\nhat das Berufungsgericht die landgerichtliche Verurteilung des Beklagten be-\n\nstätigt; im übrigen hat es die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nII.\n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Die Berufung des Beklagten ist formell ausreichend begründet, soweit\n\nmit ihr die Prüfung der die Klageforderung übersteigenden Aufrechnungsforde-\n\nrung wegen Mietausfallschäden begehrt wird.\n\na) Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung die be-\n\nstimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung\n\nsowie die neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die\n\ndie Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anführen will. Die Vorschrift soll\n\ngewährleisten, daß der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vor-\n\nbereitet wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die Beurteilung des Streit-\n\nfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen\n\nPunkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehal-\n\nten wird. Demnach muß die Berufungsbegründung jeweils auf den Streitfall zu-\n\ngeschnitten sein und die einzelnen Punkte tatsächlicher oder rechtlicher Art\n\ndeutlich machen, auf die sich die Angriffe erstrecken sollen. Es reicht hingegen\n\nnicht aus, die Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu\n\nrügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr.;\n\nBGH, Beschluß vom 17. November 1997 – II ZB 10/97, LM § 519 ZPO\n\nNr. 133 a; BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 – III ZR 265/98, LM § 519 ZPO Nr. 142;\n\nBGH, Urteil vom 24. Januar 2000 – II ZR 172/98, NJW 2000, 1576). Die ange-\n\nführten Berufungsgründe müssen weder schlüssig noch rechtlich haltbar sein.\n\nIm Falle der uneingeschränkten Anfechtung muß die Berufungsbegründung\n\ngeeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen; bei einem teilbaren\n\nStreitgegenstand oder bei mehreren Streitgegenständen muß sie sich daher\n\ngrundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Ände-\n\nrung beantragt wird. Das gilt auch, wenn Einwendungen gegen die Klageforde-\n\nrung mit der Geltendmachung von Aufrechnungsforderungen verbunden wer-\n\nden (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2001 – IX ZR 389/98, NJW 2002,\n\n1417).\n\nb) Diesen Anforderungen an eine formell ausreichende Berufungsbe-\n\ngründung hat der Beklagte genügt. Er hat im zweiten Rechtszug zur ergänzen-\n\nden Begründung der Höhe seines Mietausfallschadens zum einen vorgetragen,\n\ndaß die Finanzierungskostenersparnis so gering sei, daß jedenfalls ein Sch a-\n\nden in Höhe der Klageforderung verbleibe. Zum anderen hat er ausgeführt, daß\n\nihm angesichts seiner steuerlichen Verhältnisse kein anrechenbarer Vorteil\n\ndurch die Bauverzögerung erwachsen sei. Ob diese Ausführungen inhaltlich\n\nvertretbar und geeignet sind, die landgerichtlichen Bedenken zur schlüssigen\n\nDarlegung des Mietausfallschadens auszuräumen, ist für die Erfüllung der for-\n\nmellen Anforderungen an die Berufungsbegründung nicht entscheidend. Es ge-\n\nnügt, daß der Beklagte sein Vorbringen ergänzt und die Ansicht vertreten hat,\n\ndamit den Substantiierungsanforderungen nachgekommen zu sein, jedenfalls\n\naber ausreichende Anhaltspunkte für eine Mindestschadenschätzung vorgetra-\n\ngen zu haben.\n\n2. Das Berufungsgericht geht ferner zu Unrecht davon aus, daß mögli-\n\ncherweise berechtigte Einwendungen des Beklagten gegen die Klageforderung,\n\nsoweit sie den Betrag von 381.886,21 DM übersteigen, erst zu prüfen seien,\n\nwenn sich die zur Aufrechnung gestellten Forderungen sämtlich als unbegrün-\n\ndet erweisen sollten. Auch wenn das erstinstanzliche Vorbringen des Beklagten\n\ndahin zu verstehen gewesen sein sollte, daß er nicht primär die Klageforderung\n\nbestritten habe, ist er hiervon spätestens im zweiten Rechtszug abgerückt. Das\n\nwar prozessual zulässig und vom Berufungsgericht selbst dann zu beachten,\n\nwenn es sich um eine im Prozeß lediglich wiederholte vorgerichtliche Aufrech-\n\nnung gehandelt haben sollte. Zu den materiellrechtlichen Voraussetzungen ei-\n\nner Aufrechnung gehört die Feststellung des Entstehens beider Forderungen;\n\ndie Höhe der Klageforderung war, da nach dem Verständnis des Berufungsge-\n\nrichts kein Geständnis der anspruchsbegründenden Tatsachen vorlag, vorran-\n\ngig zu prüfen, da andernfalls der Umfang der Rechtskraft zweifelhaft bleiben\n\nwürde.\n\nIII.\n\n1. Das Berufungsurteil ist im Umfang der Annahme aufzuheben. Da die\n\nSache insoweit nicht entscheidungsreif ist und das Berufungsgericht den übri-\n\ngen Teil der Sache rechtskräftig an das Landgericht zurückverwiesen hat, ist\n\nder Rechtsstreit zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen auch im\n\nübrigen dorthin zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 3, § 539 ZPO).\n\n2. Das Landgericht wird zunächst die Einwendungen des Beklagten ge-\n\ngen die Klageforderung zu klären haben. Für den Fall, daß die Klageforderung\n\nder Höhe nach feststehen sollte, wird sich das Landgericht mit den zur Aufrech-\n\nnung gestellten Forderungen zu befassen haben.\n\nUllmann Haß Hausmann\n\n Wiebel Kniffka","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_261-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-11/vii-zr-261-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_261-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_261-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-11/vii-zr-261-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_261-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:20:32.643664+00:00"}}