{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_249-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2002-01-31","aktenzeichen":"VII ZR 249/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 249/00 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n2. Mai 2002 \nHeinzelmann, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 31. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die \n\nRichter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Bauner \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 16. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Celle vom 4. April 2000 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Kläger verlangen 160.670,99 DM wegen Überzahlung, Schadenser-\n\nsatz, Minderung sowie Mängelbeseitigungskosten. Sie wollten sich vom Beklag-\n\nten ein Wohnhaus errichten lassen. Der Pauschalpreisvertrag ist vorzeitig be-\n\nendet worden. Bis dahin hatten die Kläger auf den vereinbarten Gesamtpreis \n\nvon 385.510 DM insgesamt 322.322,61 DM in Abschlägen bezahlt. Der Beklag-\n\nte hat den Bau nicht fertiggestellt. \n\nDie Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Revision der \n\nKläger verfolgt die geltend gemachten Ansprüche weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nDas für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den \n\nbis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Ansprüche der \n\nKläger nicht verjährt sind. Die Klage kann nach Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts trotzdem keinen Erfolg haben, weil die Kläger ihre Ansprüche nicht hinrei-\n\nchend substantiiert dargestellt hätten. Die behauptete Überzahlung sei nicht \n\nnachvollziehbar; es fehle der zum Beleg einer rechtsgrundlosen Leistung im \n\nSinne der §§ 812 ff BGB erforderliche Sachvortrag. Auch zum Schadensersatz-\n\nanspruch wegen Überschreitung des vereinbarten Pauschalpreises fehle detail-\n\nlierter Vortrag. Schadensersatz wegen Überschreitung des Fertigstellungster-\n\nmines komme nicht in Betracht, weil ein Verzug des Beklagten nicht dargetan \n\nsei. Minderung und Ersatz von Mängelbeseitigungskosten seien ausgeschlos-\n\nsen, weil die formalen Voraussetzungen der Fristsetzung mit Ablehnungsan-\n\ndrohung fehlten. \n\nII. \n\nDas hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n1. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich \n\nbisher nicht entscheiden, ob die Kläger mit ihren Abschlagszahlungen bereits \n\nzuviel für die erbrachte Teilleistung bezahlt haben und dementsprechend eine \n\nÜberzahlung zurückfordern können. Im Gegensatz zur Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts kommt ein Bereicherungsanspruch nicht in Betracht. Aus einer \n\nVereinbarung von Abschlagszahlungen, wie die Parteien sie getroffen haben, \n\nfolgt vielmehr der vertragliche Anspruch darauf, daß der Auftragnehmer ab-\n\nrechnet und einen Überschuß auszahlt (BGH, Urteil vom 11. Februar 1990 \n\n- VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, 372 ff; Urteil vom 24. Januar 2002 - VII ZR \n\n196/00, NJW 2002, 1567 = WM 2002, 870). \n\n2. Mit ihren Schadensersatzforderungen verlangen die Kläger hauptsäch-\n\nlich den Ersatz von zusätzlichen Kosten aus der Fertigstellung des Bauwerkes \n\ndurch Dritte. Ob ein solcher Schadensersatz überhaupt in Betracht kommt, \n\nhängt zunächst einmal davon ab, welche der beiderseitigen Kündigungen den \n\nWerkvertrag beendet hat und ob es sich dabei um eine ordentliche oder außer-\n\nordentliche Kündigung gehandelt hat. Das Berufungsgericht hat diese Fragen \n\noffengelassen. Ohne die vom Berufungsgericht nachzuholende Klärung ist die \n\nDarlegungs- und Beweislast der Kläger ungewiß. \n\nIn diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht auch zu klären ha-\n\nben, welche Ansprüche wegen mangelhafter Leistung geltend gemacht werden \n\nund welche wegen des vorzeitig beendeten Vertrages. Erst dann läßt sich beur-\n\nteilen, ob die Kläger jeweils hinreichend vorgetragen haben und worauf sie ge-\n\ngebenenfalls noch hinzuweisen sind. Das Berufungsgericht spricht ohne die \n\ngebotene Differenzierung in Übereinstimmung mit den Klägern auch dort von \n\n\"Überzahlung\", wo es um Schadensersatz geht und von \"Überschreitung des ... \n\nPauschalfestpreises\", wo es um nicht erbrachte Leistungen geht. Ferner ist von \n\n\"Minderung\" in Höhe von 40.000 DM gesondert die Rede, obwohl dieser Posten \n\noffenbar schon in dem als Überzahlung bezeichneten Teilbetrag enthalten ist. \n\nMit seinem Hinweis schließlich, die Kläger hätten zu der Minderung im einzel-\n\nnen die geltend gemachten Mängel bewerten müssen, übergeht das Beru-\n\nfungsgericht den Vortrag der Kläger in deren Schriftsatz vom 24. August 1994. \n\nIII. \n\nBei der erneuten Verhandlung zur Sache werden die Kläger Gelegenheit \n\nhaben, zu den Voraussetzungen ihrer verschiedenen Ansprüche und insbeson-\n\ndere auch zu dem behaupteten Verzug des Beklagten ergänzend vorzutragen. \n\nUllmann Thode Haß \n\n Wiebel Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_249-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-31/vii-zr-249-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_249-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_249-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-31/vii-zr-249-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_249-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:50:22.783487+00:00"}}