{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_248-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2001-05-10","aktenzeichen":"VII ZR 248/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 631 Der mit der schlüsselfertigen Errichtung eines Bauwerks beauftragte Unternehmer ist verpflichtet, die nach Sachlage notwendigen Informationen einzuholen, um eine ordnungsgemäße Entwässerung zu gewährleisten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 248/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n10. Mai 2001\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 631\n\nDer mit der schlüsselfertigen Errichtung eines Bauwerks beauftragte Unternehmer\n\nist verpflichtet, die nach Sachlage notwendigen Informationen einzuholen, um eine\n\nordnungsgemäße Entwässerung zu gewährleisten.\n\nBGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - VII ZR 248/00 - OLG Frankfurt\n LG Frankfurt\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 10. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Hausmann, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Mai 2000 im\n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen\n\nworden ist.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht der Firma L.-GmbH (L.P)\n\nrestlichen Werklohn aus einem Vertrag über die schlüsselfertige Errichtung\n\neines Supermarktes, den die LL. Immobilienentwicklungs- und Betriebsgesell-\n\nschaft GmbH (LL.) als Rechtsvorgängerin der Beklagten mit der L. geschlossen\n\nhat. Die Klägerin war Subunternehmerin der L.. In der Revision geht es nur\n\ndarum, ob die Beklagte mit einem Vertragsstrafenanspruch gegen die L.P in\n\nHöhe von 345.000 DM aufrechnen kann.\n\nNach Ziff. 5.1 des Vertrages zwischen der LL. und der L. sollte die\n\nschlüsselfertige Übergabe spätestens fünf Monate nach Erteilung einer rechts-\n\nkräftigen Baugenehmigung erfolgen. Die Vertragsparteien vereinbarten, die\n\nFertigstellungstermine noch gemeinsam festzulegen. Nach Ziff. 5.6 verpflich-\n\ntete sich die L.P, wenn sie sich mit der Einhaltung der in Ziffer 4.1 (gemeint war\n\n5.1) vereinbarten Fertigstellungstermine in Verzug befindet, zur Zahlung einer\n\nVertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der Auftragssumme für jeden Werktag, um\n\nden sich die Fertigstellung verzögert. Nach der ursprünglichen Darstellung der\n\nKlägerin war als Fertigstellungstermin der 28. Februar 1994 vereinbart worden.\n\nAn diesem Tag wurde das Gebäude übergeben, die Außenanlagen waren erst\n\nam 26. Mai 1994 fertig gestellt. Die Verzögerung bei den Außenanlagen war\n\ndarauf zurückzuführen, daß die Parkfläche während der Errichtung unter Was-\n\nser stand. Es stellte sich heraus, daß das anfallende Oberflächen- und Dräna-\n\ngewasser nicht hinreichend über die öffentliche Entwässerung abgeführt wur-\n\nde. Die öffentlichen Entwässerungsleitungen mündeten über ein Regensiehl in\n\nden Hellbach, der als Vorfluter vorgesehen war. Wenn er Hochwasser führte,\n\ndrückte sein Wasser in die Entwässerungsleitungen. Die L. ließ die Parkplätze\n\nso erhöhen, daß sich dieser Rückstau nicht mehr auf der Oberfläche auswirkte.\n\nDie Kosten übernahm die LL..\n\nDas Landgericht hat die Aufrechnung mit der Vertragsstrafenforderung\n\nzurückgewiesen und die Beklagte zur Zahlung von 345.722,85 DM verurteilt.\n\nDiese habe die Behauptung der Klägerin, es sei ein Fertigstellungstermin zum\n\n28. Februar 1994 vereinbart worden, bestritten, jedoch nicht die Vereinbarung\n\neines anderen Termins behauptet. Allein aus der Regelung, daß die schlüs-\n\nselfertige Übergabe spätestens fünf Monate nach Erteilung der rechtskräftigen\n\nBaugenehmigung erfolgen sollte, lasse sich der Vertragsstrafenanspruch nicht\n\nstützen, da der Fertigstellungstermin noch einvernehmlich festgelegt werden\n\nsollte. Aber auch wenn man von dem 28. Februar 1994 ausgehe, bestehe ein\n\nVertragsstrafenanspruch nicht. Die Klägerin habe die Verzögerung nicht zu\n\nvertreten. Diese beruhe auf der mangelhaften Abflußmöglichkeit in den Vorflu-\n\nter. Dieser gehöre zu den Erschließungsmaßnahmen, die die L. nicht als ver-\n\ntragliche Leistung übernommen habe.\n\nDie Berufung der Beklagten hatte überwiegend Erfolg. Die Klage ist bis\n\nauf den Betrag von 722,85 DM abgewiesen worden. Dagegen richtet sich die\n\nRevision der Klägerin.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhe-\n\nbung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, die Vertragsstrafenforderung sei unter Zu-\n\ngrundelegung des von der Klägerin genannten Fertigstellungsdatums vom\n\n28. Februar 1994 berechtigt. Die L. habe die Verzögerung zu vertreten. Ihr ha-\n\nbe die gesamte Planung der Außenanlagen oblegen. Wenn sie dieser Ver-\n\npflichtung ordnungsgemäß nachgekommen wäre, wäre eine Verzögerung nicht\n\neingetreten. Sie hätte bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt den Parkplatz\n\nsogleich höher planen müssen. Auch wenn das vom Ingenieurbüro B. im\n\nAuftrag der LL. erstattete Gutachten eine Überleitung des anfallenden Oberflä-\n\nchenwassers in den Hellbach für problemlos möglich erachtet habe, habe die\n\nL. die Dimensionierung der Entwässerung eigenverantwortlich prüfen müssen.\n\nDie L. habe - auch durch Rückfrage bei der zuständigen Behörde der Wasser-\n\nwirtschaft über die Vorflutverhältnisse und die Einleitungsmöglichkeiten unter\n\nBerücksichtigung etwaiger sonstiger Einleiter - Erkundigungen einziehen und\n\ndie Höhenlage bzw. das Gefälle des Parkplatzes entsprechend planen müssen.\n\nII.\n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Das\n\nBerufungsgericht hat nicht sämtliche Voraussetzungen des Vertragsstrafenan-\n\nspruchs rechtsfehlerfrei festgestellt.\n\n1. Zutreffend ist schon das Landgericht davon ausgegangen, daß nach\n\nder unter Ziff. 5.6 getroffenen Vereinbarung eine Vertragsstrafe nur in Betracht\n\nkommt, wenn die Parteien einen Fertigstellungstermin vereinbart haben. Ent-\n\ngegen der von der Beklagten in den Vorinstanzen vertretenen Auffassung\n\nreichte die unter Ziff. 5.1 erfolgte Festlegung der Bauzeit auf fünf Monate nach\n\nErteilung der Baugenehmigung nicht, um die Voraussetzungen des Vertrags-\n\nstrafenanspruchs zu begründen. Denn die Vertragsstrafenvereinbarung bezog\n\nsich allein auf die Überschreitung der ebenfalls unter Ziff. 5.1 vorgesehenen,\n\ngesondert zu vereinbarenden Fertigstellungstermine. Nach der handschriftli-\n\nchen Ergänzung des Vertragsformulars sollten die Fertigstellungstermine noch\n\ngemeinsam festgelegt werden.\n\n2. Die Darlegungs- und Beweislast für die Vereinbarung eines Fertig-\n\nstellungstermins trägt die Beklagte. Das Berufungsgericht legt seiner Entschei-\n\ndung die möglicherweise nicht mehr aufrecht erhaltene Behauptung der Kläge-\n\nrin zu Grunde, die Parteien hätten den ursprünglich vereinbarten Fertigstel-\n\nlungstermin auf den 28. Februar 1994 verlegt. Das wäre nur zulässig, wenn\n\nsich die Beklagte diese Behauptung jedenfalls hilfsweise zu eigen gemacht\n\nhätte. Das kann zweifelhaft sein. Wenn eine Partei den ihr günstigen Vortrag\n\nder Gegenseite bestreitet, kann regelmäßig nicht davon ausgegangen werden,\n\ndaß sie sich ihn hilfsweise zu eigen macht (BGH, Urteil vom 23. Juni 1989\n\n- V ZR 125/88 = NJW 1989, 2756). Die Beklagte hat die Vereinbarung dieses\n\nFertigstellungstermins mit der L. zunächst bestritten. In der Berufung hat sie\n\ndie Auffassung vertreten, sie habe sich der Behauptung der Klägerin insoweit\n\nangeschlossen. Tatsächlich ist das ausdrücklich nicht geschehen. Dem Vortrag\n\nder Beklagten läßt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, daß\n\nsie ihre Aufrechnung auf die Überschreitung des von ihr bestrittenen Fertig-\n\nstellungstermins stützen will. Etwaige Zweifel über die Bedeutung und die\n\nTragweite des beiderseitigen Vorbringens können nicht ohne die nach § 139\n\nZPO erforderliche Befragung der Parteien geklärt werden.\n\n3. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht seine Auffas-\n\nsung, die L. sei am 28. Februar 1994 mit der Fertigstellung in Verzug geraten.\n\nAus ihnen ergibt sich nicht, daß die durch die Überflutung des Parkplatzes und\n\ndie anschließende Erhöhung der Parkfläche entstandene Verzögerung auf eine\n\nSorgfaltspflichtverletzung der L. zurückzuführen war.\n\nZutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die L. eine funkti-\n\nonstaugliche Entwässerung schuldete. Denn der mit der schlüsselfertigen Er-\n\nrichtung beauftragte Unternehmer schuldet ein funktionstaugliches Bauwerk\n\n(vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2001 - VII ZR 176/99 = NJW 2001, 1276).\n\nDie L. hat eine Entwässerung vorgesehen, die diesen Anforderungen nicht ge-\n\nnügte. Allein dieser objektive Mangel begründet den Anspruch auf Vertrags-\n\nstrafe nicht. Diese setzt Verzug voraus. Eine Haftung kommt deshalb nur in\n\nBetracht, wenn die L. den Mangel zu vertreten und dies zu der Verzögerung\n\ngeführt hat.\n\na) Die L. hat die öffentliche Entwässerung nicht geplant. Ein Verschul-\n\nden der L. kommt deshalb nur in Betracht, wenn sie bei der gebotenen sorgfäl-\n\ntigen Planung und Errichtung des Bauwerks erkennen mußte, daß unter be-\n\nstimmten Bedingungen das Oberflächenwasser nicht ordnungsgemäß abge-\n\nführt werden konnte.\n\nDer mit der schlüsselfertigen Errichtung eines Bauwerks beauftragte\n\nUnternehmer ist verpflichtet, die nach Sachlage notwendigen Informationen\n\neinzuholen, um eine ordnungsgemäße Entwässerung zu gewährleisten. Wel-\n\nche Erkundigungen nach Sachlage erforderlich sind, hängt von den vertragli-\n\nchen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der jeweiligen dem Vertrag zu-\n\ngrunde liegenden Umstände ab. Notwendig können auch Erkundigungen über\n\ndie Funktionsfähigkeit der Vorflutung sein, vgl. z.B. DIN 18315 Nr. 4.1.1 in Ver-\n\nbindung mit § 3 Nr. 4 VOB/B. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,\n\ndaß das Berufungsgericht den mit der Planung des Bauwerks beauftragten\n\nUnternehmer grundsätzlich für verpflichtet hält, Informationen über die Vorflu-\n\ntung bei der dafür zuständigen Behörde einzuholen. Derartige Erkundigungen\n\nsind allenfalls dann überflüssig, wenn der Unternehmer anderweitige gesi-\n\ncherte Kenntnisse über die Vorflutung hat. Das hat das Berufungsgericht nicht\n\nfestgestellt. Aus dem Gutachten des Ingenieurbüros B. ergeben sie sich nicht\n\nzwingend.\n\nb) Es fehlen Feststellungen dazu, daß die geforderten Erkundigungen\n\nzur Aufdeckung des Problems mit der Vorflutung geführt und damit die Verzö-\n\ngerungen vermieden hätten. Davon kann nach dem bisherigen Sach- und\n\nStreitstand nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Vielmehr ist es möglich,\n\ndaß die Gemeinde keine anderen Erkenntnisse als das Ingenieurbüro B.\n\nhatte. Dieses hat nach der in den Akten befindlichen Aussage des Zeugen\n\nN. die öffentliche Erschließung zunächst \n\nim Auftrag der Gemeinde\n\ndurchgeführt. Die Gemeinde hat die Erschließungsmaßnahmen abgenommen.\n\nNach dem der L. vorgelegten Gutachten des Ingenieurbüros bestanden ge-\n\ngen eine Entwässerung in den Hellbach als Vorfluter keine Bedenken. Die Be-\n\nklagte hat nicht behauptet, daß die Gemeinde zwischenzeitlich andere Er-\n\nkenntnisse gewonnen hatte.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben.\n\n1. Das Berufungsgericht wird zu klären haben, welcher Fertigstellungs-\n\ntermin vereinbart worden ist. Gegebenenfalls ist weiter zu prüfen, inwieweit die\n\nL. ihre Sorgfaltspflichten bei der Planung verletzt hat und eine derartige Verlet-\n\nzung ursächlich für die eingetretene Verzögerung war.\n\n2. Für den Fall, daß eine ursächliche Pflichtverletzung bejaht wird, wird\n\nes sich mit dem Einwand der Klägerin auseinandersetzen müssen, die LL. ha-\n\nbe nach Feststellung des Rückstaus die Entscheidung darüber hinausgezögert,\n\nwie der Mangel dauerhaft behoben wird.\n\nDie Relevanz einer derartigen Verzögerung kann nicht ohne weiteres\n\ndeshalb verneint werden, weil die L. aufgrund des Vertrages über die schlüs-\n\nselfertige Erstellung des Supermarktes eine funktionstaugliche Entwässerung\n\nschuldete und es ihre Sache war, wie sie diese erbrachte.\n\nDenn es ist nicht auszuschließen, daß die von der L. zunächst geplante\n\nHöhenlage den vertraglichen Vereinbarungen entsprach. Auch ein Vertrag über\n\ndie schlüsselfertige Errichtung eines Gebäudes beruht in aller Regel auf ge-\n\nmeinsamen Vorstellungen über das Leistungssoll, die Vertragsinhalt oder je-\n\ndenfalls Geschäftsgrundlage geworden sein können. Dazu kann eine Höhenla-\n\nge des Bauwerks und der Außenanlagen gehören, wie sie sich aus den örtli-\n\nchen Verhältnissen, wie z.B. den Straßen- und Kanaldeckelhöhen, ergibt und\n\nnach den dem Vertrag zugrunde liegenden Unterlagen für einen ordnungsge-\n\nmäßen Anschluß an die öffentliche Entwässerung ausreichend ist. Die Klägerin\n\nhat dazu behauptet, sie habe die Höhenlage aufgrund der von der LL. vorge-\n\ngebenen Entwässerungsplanung, Längsschnitte sowie Höhenpunkte für Stra-\n\nßen- und Kanalhöhen des Ingenieurbüros B. festgelegt. Sollte sich her-\n\nausstellen, daß die danach geplante Höhenlage den vertraglichen Vereinba-\n\nrungen entsprach, wäre die LL. nach den durch den Rückstau offen zu Tage\n\ngetretenen Bedenken gegen diese Höhenlage gehalten gewesen, ohne\n\nschuldhaftes Zögern eine den Vertrag ändernde Anordnung zu treffen, die den\n\nfestgestellten Fehler vermeidet. Die Anordnung zur Höherlegung des Parkplat-\n\nzes hat die LL. im Februar 1994 unter Übernahme der Kosten tatsächlich ge-\n\ntroffen, wenn auch mit einiger Verzögerung. Diese Verzögerung von bis zu drei\n\nMonaten kann dazu führen, daß der gesamte Zeitplan, der eine Errichtung des\n\nBauwerks in fünf Monaten vorsah, umgeworfen wurde, so daß ein Anspruch auf\n\nVertragsstrafe ganz entfallen kann. Jedenfalls müßte der von der LL. zu ver-\n\ntretende Zeitraum bei der Berechnung der Vertragsstrafe berücksichtigt werden\n\n(vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1966 - VII ZR 262/63 = NJW 1966, 971; BGH,\n\nUrteil vom 29. November 1973 - VII ZR 205/71 = BauR 1974, 206; Urteil vom\n\n14. Januar 1999 - VII ZR 73/98 = BauR 1999, 645 = ZfBR 1999, 188).\n\nUllmann Hausmann Kuf-\n\nfer\n\n Kniffka Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_248-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-10/vii-zr-248-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_248-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_248-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-10/vii-zr-248-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_248-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:08:34.946536+00:00"}}