{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_238-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2001-01-18","aktenzeichen":"VII ZR 238/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG § 9 Bg, Ch Auch bei Zusammenfassung von Vertragsstrafen in einer Klausel kann es sich um trennbare Vertragsstrafenregelungen handeln, die einer eigenständigen Inhaltskon- trolle unterliegen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 73/98, BauR 1999, 645 = ZfBR 1999, 188 = NJW 1999, 1108).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 238/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n18. Januar 2001\nHeinzelmann,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nAGBG § 9 Bg, Ch\n\nAuch bei Zusammenfassung von Vertragsstrafen in einer Klausel kann es sich um\n\ntrennbare Vertragsstrafenregelungen handeln, die einer eigenständigen Inhaltskon-\n\ntrolle unterliegen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 73/98, BauR 1999,\n\n645 = ZfBR 1999, 188 = NJW 1999, 1108).\n\nBGH, Urteil vom 18. Januar 2001 - VII ZR 238/00 - OLG Brandenburg\n LG Cottbus\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Wendt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. Mai 2000\n\naufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger begehrt Restwerklohn für Dacharbeiten mit einem Auftrags-\n\nvolumen von brutto 171.407,50 DM. In der Revision geht es allein um die Fra-\n\nge, ob die Aufrechnung der Beklagten mit einem Vertragsstrafenanspruch\n\ndurchgreift.\n\nDer Subunternehmervertrag (SUV), dem die VOB/B zugrunde liegen,\n\nenthält in § 5 und § 6 dazu folgende Regelung:\n\n\"§ 5 Ausführungsfristen\n\n(1) Der AN beginnt mit seinen Arbeiten am 24.05.1997.\n\n(2) ... . Sämtliche Arbeiten sind am 04.07.97 beendet.\n\n(3) Es werden für folgende Leistungen folgende vertragliche Zwi-\n\nschenfristen vereinbart:\n\nHolzbalkendecke/Richten 14.06.97\n\nDachdeckung 04.07.97.\n\n...\n\n§ 6 Vertragsstrafe\n\n(1) Der AG ist berechtigt, für jeden Fall der Überschreitung eines\neinzelnen Termins als Vertragsstrafe 0,2 % der Bruttoauf-\ntragssumme je Kalendertag geltend zu machen.\n\n(2) Die Vertragsstrafe fällt nicht an, wenn der in § 5 (2) genannte\nFertigstellungstermin trotz Versäumung der Anfangs- und\nZwischenfristen gehalten wird; ... .\n\n(3) Die nach (1) anfallende Vertragsstrafe wird der Höhe nach\nunabhängig von der Dauer der Fristüberschreitung derart be-\nschränkt, daß sie 10 % der nach der Schlußrechnung maß-\ngeblichen Brutto-Vergütungssumme nicht überschreitet.\"\n\nDer Kläger erbrachte seine Leistungen vom 6. Juni bis 17. November\n\n1997. Die Beklagte behielt sich bei der Bauabnahme am 1. Dezember 1997\n\nvor, die Vertragsstrafe zu verlangen.\n\nDas Landgericht hat der Beklagten die nur wegen Überschreitung des\n\nFertigstellungstermins geltend gemachte Vertragsstrafe \n\nin Höhe von\n\n17.077,50 DM zuerkannt. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat\n\nErfolg gehabt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Ver-\n\ntragsstrafenanspruch weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Ur-\n\nteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, die Vertragsstrafe sei nicht\n\nwirksam vereinbart worden.\n\nDie vorformulierte Vertragsstrafenregelung in § 6 des von der Beklagten\n\ngestellten Formularvertrages halte vor dem Hintergrund der Unklarheitenrege-\n\nlung des § 5 AGBG einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht stand. Die\n\nKlausel sei unwirksam, weil die mögliche Kumulierung von Einzelvertragsstra-\n\nfen bei Überschreitung mehrerer Einzelfristen zur Verwirkung der gesamten\n\nVertragsstrafe führen könne, selbst wenn der Gesamtfertigstellungstermin nur\n\num einen Tag überschritten werde. Diese unangemessene Vertragsstrafenku-\n\nmulierung werde durch die Heilungsmöglichkeit gemäß § 6 Abs. 2 SUV nicht\n\nbeseitigt. Die an sich unbedenkliche Vertragsstrafenregelung bei Überschrei-\n\ntung des Gesamtfertigstellungstermins sei kein trennbarer Klauselteil, der einer\n\neigenen Inhaltskontrolle unterzogen werden könne.\n\nII.\n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Die in § 6 Abs. 1 SUV getroffene Vereinbarung ist wirksam, soweit sie\n\neine Vertragsstrafe für die Überschreitung des Termins zur Fertigstellung des\n\ngesamten Werkes gemäß § 5 Abs. 2 SUV vorsieht. Allein darauf stützt die Be-\n\nklagte ihren Anspruch.\n\na) Das Berufungsgericht geht zutreffend und von den Parteien unbean-\n\nstandet davon aus, daß die Klausel zur Vertragsstrafe bei schuldhafter Ter-\n\nminsüberschreitung in dem von der Beklagten gestellten Formularvertrag eine\n\nAllgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 1 AGBG ist, die zu deren La-\n\nsten der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz unterliegt. Daran ändert sich\n\nnichts dadurch, daß einzelne Vertragsteile individuell ausgehandelt sind. We-\n\ngen der überregionalen Verbreitung des verwendeten Formulars kann der Se-\n\nnat die der Inhaltskontrolle vorgehende Auslegung der Klausel selbst vorneh-\n\nmen (BGH, Urteil vom 23. Juni 1988 - VII ZR 117/87, BGHZ 105, 24, 27).\n\nb) Die Vertragsstrafenvereinbarung in § 6 SUV ist so zu verstehen, daß\n\njede von § 5 SUV erfaßte Ausführungsfrist mit einer Vertragsstrafe abgesichert\n\nist. Die Vertragsstrafen können gemäß § 6 Abs. 1 SUV geltend gemacht wer-\n\nden \"für jeden Tag der Überschreitung eines einzelnen Termins\". Nach Stel-\n\nlung und Zusammenhang von § 5 und § 6 SUV sowie ihrer sprachlichen und\n\noptischen Gestaltung bezieht sich die Vertragsstrafenregelung einschrän-\n\nkungslos auf alle in § 5 SUV genannten Fristen bezüglich Arbeitsbeginn, Ar-\n\nbeitsende und Fertigstellung einzelner Leistungen.\n\nEine Kumulierung von Einzelvertragsstrafen kann bedenklich sein, ins-\n\nbesondere wenn bei an sich geringfügigen Überschreitungen von Einzeltermi-\n\nnen die gesamte Vertragsstrafe unabhängig davon verwirkt ist, ob der Endter-\n\nmin eingehalten wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 73/98,\n\nBauR 1999, 645 = ZfBR 1999, 188 = NJW 1999, 1108). Eine Unwirksamkeit\n\ndieser Vertragsstrafenklauseln berührt nicht die Wirksamkeit der hiervon\n\ntrennbaren Vertragsstrafenklausel zur Überschreitung des Termins zur Fertig-\n\nstellung des gesamten Werkes.\n\nc) Der geltend gemachte Vertragsstrafenanspruch ergibt sich aus § 6\n\nAbs. 1 SUV in Verbindung mit § 5 Abs. 2 SUV. Die Klausel enthält eine eigen-\n\nständige Regelung dieser Vertragsstrafe, die inhaltlich, optisch und sprachlich\n\nvon den übrigen Vertragsstrafentatbeständen getrennt ist. Diese Fallgestaltung\n\nentspricht der der Senatsentscheidung vom 14. Januar 1999 aaO.\n\nDas Berufungsgericht übersieht bei seiner gegenteiligen Auffassung den\n\nRegelungszusammenhang von § 5 und § 6 SUV. § 6 Abs. 1 SUV enthält allein\n\nkeine selbständigen Vertragsstrafenbestimmungen. Diese ergeben sich erst\n\naus der Verbindung mit der Fristenregelung in § 5 SUV. Die vom Berufungsge-\n\nricht hervorgehobene Zusammenfassung \"aller Fälle der Verwirkung von Ver-\n\ntragsstrafen wegen Fristüberschreitung in einem Satz\" betrifft lediglich die\n\ntextliche Gestaltung verschiedener Vertragsstrafenbewehrungen. Sie nimmt\n\nden einzelnen Vertragsstrafentatbeständen aber nicht den Charakter trennba-\n\nrer, aus sich heraus verständlicher Regelungen, die einer eigenen Inhaltskon-\n\ntrolle unterzogen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1996\n\n- VII ZR 224/95, BauR 1997, 302 = ZfBR 1997, 73 = NJW 1997, 394).\n\n2. Die Beklagte kann daher wegen Überschreitung der Gesamtfertig-\n\nstellungsfrist eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der Bruttoauftragssumme\n\nje Kalendertag verlangen, wenn sich der Kläger in Verzug befand.\n\nDie Berechnung der Vertragsstrafe nach Kalendertagen ist unschädlich.\n\n§ 11 Nr. 3 VOB/B wird durch die vorrangige Vertragsregelung verdrängt. Der\n\nvereinbarte Tagessatz entspricht umgerechnet auf fünf Arbeitstage pro Woche\n\n0,28 % je Arbeitstag. Dies liegt bei der Höhenbegrenzung auf 10 % der Brutto-\n\nvergütungssumme in dem vom Senat für unbedenklich gehaltenen Vertrags-\n\nstrafenrahmen (vgl. BGH, Urteile vom 18. November 1982 - VII ZR 305/81,\n\nBGHZ 85, 305; 25. September 1986 \n\n- VII ZR 276/84, BauR 1987, 92\n\n= ZfBR 1987, 35 = NJW 1987, 380; 19. Januar 1989 - VII ZR 348/87,\n\nBauR 1989, 327 = ZfBR 1989, 102 = NJW-RR 1989, 527; 20. Januar 2000\n\n- VII ZR 46/98, BauR 2000, 1049 = ZfBR 2331 = NJW 2000, 2106).\n\n3. Das Berufungsgericht hat nach seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig\n\ndie Frage offengelassen, ob sich der Kläger mit der Endfertigstellung im Ver-\n\nzug befunden hat. Die Sache war daher mangels Entscheidungsreife an das\n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellun-\n\ngen nachholen kann. Insoweit wird auf die Grundsätze der Senatsentscheidung\n\nvom 14. Januar 1999 aaO unter II 2 verwiesen.\n\nUllmann Thode Haß\n\n Wiebel Wendt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_238-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-18/vii-zr-238-00","cited_norms":[{"jurabk":"SoldUrlV","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"SoldUrlV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_238-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_238-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-18/vii-zr-238-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_238-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:48:20.942877+00:00"}}