{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_224-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2002-03-21","aktenzeichen":"VII ZR 224/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VOB/B § 6 Nr. 6 Verkündet am: 21. März 2002 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Der Auftragnehmer muß eine Behinderung, aus der er Schadensersatzansprüche ableitet, möglichst konkret darlegen. Dazu ist in der Regel auch dann eine bau- ablaufbezogene Darstellung notwendig, wenn feststeht, daß die freigegebenen Ausführungspläne nicht rechtzeitig vorgelegt worden sind. b) Allgemeine Hinweise darauf, daß die verzögerte Lieferung freigegebener Pläne zu Bauablaufstörungen und zu dadurch bedingten Produktivitätsverlusten geführt habe, die durch Beschleunigungsmaßnahmen ausgeglichen worden seien, genü- gen den Anforderungen an die Darlegungslast einer Behinderung nicht. Sie sind auch keine geeignete Grundlage für eine Schadensschätzung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 224/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVOB/B § 6 Nr. 6\n\nVerkündet am:\n21. März 2002\nSeelinger-Schardt\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\na) Der Auftragnehmer muß eine Behinderung, aus der er Schadensersatzansprüche\n\nableitet, möglichst konkret darlegen. Dazu ist in der Regel auch dann eine bau-\n\nablaufbezogene Darstellung notwendig, wenn feststeht, daß die freigegebenen\n\nAusführungspläne nicht rechtzeitig vorgelegt worden sind.\n\nb) Allgemeine Hinweise darauf, daß die verzögerte Lieferung freigegebener Pläne\n\nzu Bauablaufstörungen und zu dadurch bedingten Produktivitätsverlusten geführt\n\nhabe, die durch Beschleunigungsmaßnahmen ausgeglichen worden seien, genü-\n\ngen den Anforderungen an die Darlegungslast einer Behinderung nicht. Sie sind\n\nauch keine geeignete Grundlage für eine Schadensschätzung.\n\nBGH, Urteil vom 21. März 2002 - VII ZR 224/00 - OLG Naumburg\n\n LG Halle\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 21. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Grundurteil des\n\n2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. April\n\n2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt als Rechtsnachfolgerin der IGEWA GmbH (kurz:\n\nIGEWA) Ersatz der durch einen gestörten Bauablauf entstandenen Mehrauf-\n\nwendungen.\n\nDie Beklagte erteilte der IGEWA im Oktober 1994 den Auftrag über\n\nRohbauarbeiten für eine Klinik in G. . Die VOB/B war vereinbart. Die\n\nIGEWA begann im November 1994 mit den Bauarbeiten. Die Bauarbeiten sind\n\nim wesentlichen in der vorgesehenen Frist von knapp einem Jahr abgeschlos-\n\nsen worden. Die Leistungen der IGEWA sind abgenommen und abgerechnet.\n\nNach der Behauptung der Klägerin ergaben sich Bauablaufstörungen dadurch,\n\ndaß der ursprünglich vorgesehene Arbeitsbeginn von der Beklagten in den No-\n\nvember und damit in eine extreme Schlechtwetterphase verschoben worden sei\n\nund die freigegebenen Schalungs- und Bewehrungspläne sowie Architekten-\n\npläne nicht rechtzeitig übergeben worden seien, sondern teilweise lediglich\n\nVorabzüge, die jedoch immer wieder geändert worden seien. Mit Rechnung\n\nvom 25. Juni 1997 verlangte die IGEWA 1.613.717,29 DM zuzüglich Umsatz-\n\nsteuer für Bauablaufstörungen wegen extremer Witterungsverhältnisse und\n\nPlanverzug sowie für Baubeschleunigung. Die Beklagte wies diesen Anspruch\n\nzurück.\n\nDas Landgericht hat die auf Ersatz der verzögerungsbedingten Mehr-\n\naufwendungen gerichtete Zahlungsklage über 1.613.717,36 DM nebst Zinsen\n\nund den hinsichtlich der Umsatzsteuer gestellten Feststellungsantrag abgewie-\n\nsen.\n\nIn der Berufung hat die Klägerin die durch die verzögerten Planlieferun-\n\ngen entstandenen Ansprüche mit 1.824.905,31 DM netto errechnet. Diesen\n\nBetrag hat sie aufgeteilt in Kosten für Arbeitsstunden, Schalung, Gerätevor-\n\nhaltung, Gehälter und Baubeschleunigung. Sie hat im Wege der Teilklage je-\n\nweils erstrangige Teilbeträge geltend gemacht, die nach ihrer Berechnung ei-\n\nnen Gesamtbetrag von 1.613.717,36 DM ergeben (richtig: 1.613.717,20 DM).\n\nHilfsweise hat die Klägerin 441.692,02 DM verlangt und diesen Anspruch dar-\n\nauf gestützt, daß in dieser Höhe Mehraufwendungen wegen der schlechten\n\nWitterung entstanden seien und die Beklagte die Verschiebung der Arbeiten in\n\ndie Winterzeit zu vertreten habe. Die Klägerin hat außerdem beantragt festzu-\n\nstellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Umsatzsteuer, die auf ihre Rech-\n\nnung vom 26. Juni 1997 anfällt, zu zahlen, sofern die Finanzverwaltung die dort\n\nabgerechneten Kosten ganz oder teilweise als umsatzsteuerpflichtig behandelt.\n\nDas Berufungsgericht hat entschieden, daß die Klage sowohl hinsicht-\n\nlich des Zahlungsantrags als auch hinsichtlich des Feststellungsantrags dem\n\nGrunde nach gerechtfertigt ist. Dagegen richtet sich die Revision der Beklag-\n\nten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiter verfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nNach der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin gemäß § 6\n\nNr. 6 VOB/B dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der\n\ndurch diejenigen Verzögerungen der Bauausführung entstanden ist, die auf der\n\nverspäteten Vorlage von Bau- und Bewehrungsplänen beruhen.\n\nDie Beklagte sei verpflichtet gewesen, der IGEWA die zur Errichtung\n\ndes Rohbaus erforderlichen Pläne rechtzeitig vorzulegen. Die Vertragsparteien\n\nhätten bei der Vergabeverhandlung genaue Vorlaufzeiten für die Schalungs-\n\nund Bewehrungspläne sowie Architektenpläne vereinbart. Der im November in\n\nForm eines Balkendiagramms von der IGEWA übergebene Bauzeitenplan sei\n\nverbindlich vereinbart worden. Die Beklagte hätte diesem Bauzeitenplan ent-\n\nnehmen können, wann die Pläne unter Berücksichtigung der vereinbarten Vor-\n\nlaufzeiten zu übergeben gewesen wären. Einer besonderen Anforderung der\n\nPläne durch die IGEWA habe es nicht bedurft.\n\nNach dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Klägerin stehe\n\nfest, daß die Beklagte mit der Vorlage der Planungen in Verzug geraten sei.\n\nEs bestehe eine Vermutung, daß die verzögerte Übergabe der Pläne\n\nsich behindernd auf den Bauablauf ausgewirkt habe. Die Beklagte berufe sich\n\nvergeblich darauf, daß das Werk in der vorgesehenen Bauzeit von einem Jahr\n\nfertiggestellt worden sei. Die Klägerin habe dargelegt, daß die IGEWA versucht\n\nhabe, die durch die Verspätungen entstandenen Verzögerungen wieder aufzu-\n\nholen. Werde das behauptet, sei damit grundsätzlich ein Schaden schlüssig\n\nvorgetragen. Der Auftragnehmer müsse zwar seinen Schaden konkret darle-\n\ngen. Er könne seiner Darlegungslast jedoch genügen, wenn er eine hinrei-\n\nchende Grundlage für eine gerichtliche Schätzung biete.\n\nAllerdings habe die IGEWA die Behinderungen nicht ausreichend ange-\n\nzeigt. Das gereiche der Klägerin jedoch nicht zum Nachteil, denn die Behinde-\n\nrungsanzeigen seien entbehrlich gewesen. Grundsätzlich sei bei einem verein-\n\nbarten Bauzeitenplan die behindernde Wirkung fehlender Pläne offenkundig.\n\nDer Beklagten müsse klar gewesen sein, daß die IGEWA in der Ausführung\n\nihrer Arbeiten behindert werde, wenn ihr fast alle Pläne mit erheblicher Verzö-\n\ngerung vorgelegt würden. Daß die IGEWA zum Teil nach Vorabzugsplänen\n\ngearbeitet habe, stehe dem nicht entgegen. Vielmehr zeige schon die Tatsa-\n\nche, daß die Sonderfachleute der Beklagten solche zur Verfügung gestellt\n\nhätten, daß sie sich über die Notwendigkeit der Planvorlage im Klaren gewe-\n\nsen seien.\n\nDer Feststellungsantrag sei dem Grunde nach berechtigt. In der Höhe,\n\nin der der Klägerin ein Schadensersatzanspruch zustehe, könne sie die Fest-\n\nstellung verlangen, daß die Beklagte zur Erstattung der Umsatzsteuer in dem\n\nFall verpflichtet ist, daß die zuständige Finanzbehörde sie zu deren Zahlung\n\nauffordert.\n\nII.\n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.\n\nDas für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den\n\nbis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 Abs. 5 Satz 1\n\nEGBGB).\n\n1. a) Entgegen der Revision ist das Grundurteil nicht schon deshalb auf-\n\nzuheben, weil ein unzulässiges Teilurteil vorläge. Es kann dahinstehen, ob der\n\ndem Hilfsantrag zugrunde liegende Sachverhalt lediglich eine Hilfsbegründung\n\nfür den einheitlichen Anspruch auf Ersatz derjenigen Schäden ist, die durch\n\neine von der Beklagten zu vertretende Behinderung entstanden sind. Das Be-\n\nrufungsgericht hält erkennbar den mit dem Hauptantrag verfolgten Schadens-\n\nersatzanspruch wegen der verzögerten Planlieferung ungeachtet der Frage\n\ndem Grunde nach für gegeben, ob die geltend gemachten Behinderungen\n\ndurch das schlechte Wetter wegen der Verschiebung der Bauzeit vorlagen. Es\n\nhat damit die Klärung der Frage, ob sich von der Beklagten eventuell nicht zu\n\nvertretende Behinderungen wegen des schlechten Wetters zu ihren Gunsten\n\nauswirken, dem Betragsverfahren vorbehalten. Die von der Revision aufge-\n\nzeigte Gefahr einer widersprüchlichen Entscheidung durch das Grundurteil be-\n\nsteht dann nicht.\n\nb) Unbegründet sind auch die Angriffe der Revision gegen die Zulässig-\n\nkeit des Grundurteils über den Feststellungsantrag. Das Berufungsgericht weist\n\nzutreffend darauf hin, daß über die Höhe des vom Feststellungsantrag erfaßten\n\nBetrages nach Erlaß des Grundurteils noch gesondert zu entscheiden ist. In\n\ndiesem Fall kann ein Grundurteil ergehen (BGH, Urteil vom 9. Juni 1994\n\n- IX ZR 125/93, NJW 1994, 3295, 3296).\n\n2. Der vom Berufungsgericht bejahte Schadensersatzanspruch des Auf-\n\ntragnehmers nach § 6 Nr. 6 VOB/B setzt voraus, daß eine Behinderung tat-\n\nsächlich vorlag und sie dem Auftraggeber unverzüglich angezeigt worden ist\n\noder daß sie offenkundig bekannt war. Weiter ist erforderlich, daß die Behind e-\n\nrung adäquat-kausal durch hindernde Umstände verursacht worden ist, die auf\n\nder Verletzung einer vertraglichen Pflicht durch den Auftraggeber beruhen\n\n(BGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 - VII ZR 185/98, BGHZ 143, 32, 35). Diese\n\nVoraussetzungen hat das Berufungsgericht nicht vollständig festgestellt.\n\na) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Be-\n\nrufungsgerichts, die Klägerin habe schlüssig vorgetragen, daß die Beklagte\n\nihrer Verpflichtung, die freigegebenen Pläne rechtzeitig vorzulegen, in den aus\n\nden Balkendiagrammen K 16 a und 16 b ersichtlichen Fällen nicht nachge-\n\nkommen sei.\n\naa) Es geht um die Frage, ob die Beklagte die für die Bauausführung\n\nerforderlichen Pläne ohne gesonderte Anforderung zu den Zeitpunkten zu lie-\n\nfern hatte, wie sie sich aus dem Bauzeitenplan in Verbindung mit der Vereinba-\n\nrung zu den Vorlaufzeiten ergaben. Das hat das Berufungsgericht auf der\n\nGrundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei angenom-\n\nmen. Die von der Revision in den Vordergrund gestellte Frage, ob die Fristen\n\ndes Bauzeitenplans verbindlich im Sinne des § 5 Nr. 1 VOB/B vereinbart wor-\n\nden sind, ist unerheblich. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts ist der\n\nBauzeitenplan jedenfalls in der Weise zur Grundlage der Bauabwicklung ge-\n\nmacht worden, daß es unter Berücksichtigung der vereinbarten Vorlaufzeiten\n\nkeiner gesonderten Anforderung der Pläne bedurfte. Dieses Verständnis der\n\nvertraglichen Abreden verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfah-\n\nrungssätze.\n\nbb) Die Regelung in Ziff. 9.1 der ZVB steht dem nicht entgegen. Danach\n\nhat der Auftragnehmer - entsprechend dem Baufortschritt - dem Auftraggeber\n\nden Zeitpunkt, zu dem er die nach dem Vertrag vom Auftraggeber zu liefernden\n\nUnterlagen benötigt, möglichst frühzeitig anzugeben, damit die Übergabe durch\n\nden Auftraggeber rechtzeitig erfolgen kann. Diese Regelung in den Allgemei-\n\nnen Geschäftsbedingungen ist in Ziff. 3.4 des Vergabeverhandlungsprotokolls\n\ndahin präzisiert worden, daß der Vorlauf \n\nfür die Bewehrungspläne\n\n18 Werktage, für die Schalpläne 5 Wochen und für die Architektenpläne\n\n3 Wochen beträgt. Das Berufungsgericht konnte unter Berücksichtigung der\n\nübrigen Vertragsklauseln ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß eine geson-\n\nderte Anforderung dieser Pläne entbehrlich war, soweit die Parteien den ge-\n\nmäß Ziff. 3.1 zu vereinbarenden Bauablaufplan erstellten und daraus die Zeit-\n\npunkte errechenbar waren, zu denen die Pläne zu liefern waren.\n\ncc) Keinen Bedenken unterliegt ferner die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, der Architekt der Beklagten sei bevollmächtigt gewesen, den Bauzeiten-\n\nplan mit der Klägerin zu vereinbaren. Der Architekt war mit der Planung und\n\nÜberwachung des Objektes betraut. Zu seinen Aufgaben gehörte die Koordi-\n\nnation der Baustelle. Er konnte deshalb den bereits im Vergabegespräch vor-\n\ngesehenen Bauzeitenplan vereinbaren, soweit dieser den vertraglichen Vorga-\n\nben entsprach. Es wird nicht behauptet, daß der Bauzeitenplan den vertragli-\n\nchen Vorgaben nicht entsprochen habe. Dieser orientierte sich offenbar an der\n\nvon der Beklagten vorgegebenen Rahmenplanung.\n\nb) Das Berufungsgericht hat keine ausreichenden Feststellungen dazu\n\ngetroffen, daß sich die verspätete Übergabe der freigegebenen Pläne behin-\n\ndernd auf den Bauablauf ausgewirkt hat.\n\naa) Dem Berufungsgericht ist allerdings zuzustimmen, daß es in aller\n\nRegel zu einer Behinderung des Bauablaufs kommt, wenn freigegebene Pläne\n\nnicht rechtzeitig geliefert werden. Dieser allgemeine Erfahrungssatz entbindet\n\nden Auftragnehmer jedoch regelmäßig nicht von seiner Verpflichtung, diese\n\nBehinderungen in einem Rechtsstreit, in dem er Schadensersatz verlangt,\n\nmöglichst konkret darzulegen. Insoweit dürfen zwar keine zu hohen Anforde-\n\nrungen an die Darlegungslast gestellt werden (BGH, Urteil vom 20. Februar\n\n1986 - VII ZR 286/84, BGHZ 97, 163, 166). Das bedeutet jedoch nicht, daß al-\n\nlein die Darlegung einer verzögerten Lieferung freigegebener Pläne genügt.\n\nVielmehr ist in der Regel eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung der\n\njeweiligen Behinderungen unumgänglich. Diese muß auch diejenigen unstreiti-\n\ngen Umstände berücksichtigen, die gegen eine Behinderung sprechen, wie\n\nz.B. die Lieferung von Vorabzügen, nach denen tatsächlich zu den vorgesehe-\n\nnen Zeiten gearbeitet worden ist, oder die wahrgenommene Möglichkeit, ein-\n\nzelne Bauabschnitte vorzuziehen. Erst der möglichst konkrete Vortrag zur Be-\n\nhinderung erlaubt die Beurteilung, inwieweit eine Anzeige erforderlich oder we-\n\ngen Offenkundigkeit entbehrlich war und inwieweit auf sie zurückzuführende\n\nSchäden für den Auftragnehmer entstanden sind. Der Senat hat bereits darauf\n\nhingewiesen, daß die Forderung nach einer konkreten Darstellung auch bei\n\nGroßbaustellen nicht überhöht ist, weil es dem Auftragnehmer gerade in einem\n\nFall, in dem er sich behindert fühlt, zuzumuten ist, eine aussagekräftige Doku-\n\nmentation zu erstellen, aus der sich die Behinderung sowie deren Dauer und\n\nUmfang ergeben (BGH, Urteil vom 20. Februar 1986 - VII ZR 286/84, aaO).\n\nSoweit ein Auftragnehmer mangels einer ausreichenden Dokumentation der\n\nBehinderungstatbestände und der sich daraus ergebenden Verzögerungen zu\n\neiner den Anforderungen entsprechenden Darstellung nicht in der Lage ist,\n\ngeht das grundsätzlich nicht zu Lasten des Auftraggebers.\n\nbb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reichen die Bal-\n\nkenpläne 16 a und 16 b nicht aus, die jeweiligen Behinderungen der IGEWA zu\n\nbelegen. Die darin von der Klägerin vorgenommene Gegenüberstellung von\n\nIst- und Sollplanlieferungen weist nur aus, wann die freigegebenen Pläne ge-\n\nliefert werden sollten und wie sich die verzögerten Planlieferungen ausgewirkt\n\nhätten, wenn die Klägerin nach der vertraglichen Vorgabe (nach Vorschrift)\n\ngearbeitet hätte. Damit wird die Pflichtverletzung der Beklagten nachgewiesen,\n\nnicht jedoch die sich konkret daraus ergebende Behinderung. Der im Zusam-\n\nmenhang mit der Offenkundigkeit der Behinderung vom Berufungsgericht er-\n\nfolgte Hinweis darauf, daß Rohbauarbeiten nicht ohne Schalungs- und Beweh-\n\nrungspläne erstellt werden können, belegt ebenfalls keine konkrete Behinde-\n\nrung. Allgemeine Hinweise darauf, daß die verzögerte Lieferung der freigege-\n\nbenen Pläne zu Bauablaufstörungen und zu dadurch bedingten Produktivitäts-\n\nverlusten geführt habe und diese wiederum durch Beschleunigungsmaßnah-\n\nmen ausgeglichen worden seien, genügen den Anforderungen an die Darle-\n\ngungslast für eine Behinderung nicht. Die in der Berufungsbegründung scha-\n\nblonenhaft vorgetragenen Behauptungen, infolge der verspäteten Lieferungen\n\nder freigegebenen Pläne hätten Arbeitsumstellungen stattgefunden, die infolge\n\nder Fehl- und Warte- und Neueinarbeitungszeiten zu einem erhöhten Aufwand\n\ngeführt hätten, reichen deshalb nicht aus. Soweit die Klägerin nach Vorabzü-\n\ngen gearbeitet hat, hat sie darzulegen, warum sie dadurch behindert war, daß\n\nnicht die freigegebenen Pläne vorgelegt wurden. Die unsubstantiierte Darstel-\n\nlung, es habe nach Vorlage der Vorabzüge immer wieder Planungsänderungen\n\ngegeben, reicht ebenfalls nicht.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsge-\n\nricht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht erhält Gelegenheit, die not-\n\nwendigen Feststellungen nachzuholen. Für die neue Verhandlung weist der\n\nSenat auf folgendes hin.\n\n1. Sollte das Berufungsgericht einen Sachverhalt feststellen, bei dem\n\ndurch die verzögerte Lieferung freigegebener Pläne verursachte Behinderun-\n\ngen vorliegen, so wird es zu prüfen haben, inwieweit diese konkret festgestell-\n\nten Behinderungen für den Auftraggeber offenkundig waren oder von der Klä-\n\ngerin angezeigt worden sind. Eine Behinderungsanzeige ist gemäß § 6 Nr. 1\n\nSatz 2 VOB/B nur entbehrlich, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsa-\n\nche und deren hindernde Wirkung bekannt waren. Unter welchen Vorausset-\n\nzungen eine Behinderungsanzeige wegen Offenkundigkeit unterbleiben kann,\n\nergibt sich aus dem Zweck der regelmäßig erforderlichen Behinderungsanzei-\n\nge. Diese dient dem Schutz des Auftraggebers. Nur wenn die Informations-,\n\nWarn- und Schutzfunktion im Einzelfall keine Anzeige erfordert, ist die Behin-\n\nderungsanzeige entbehrlich (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 - VII ZR\n\n185/98, BGHZ 143, 32, 36). Die von der Klägerin behaupteten Umstellungen im\n\nBauablauf müssen nicht notwendig eine offenkundige Behinderung darstellen.\n\nWenn der Auftragnehmer derartige Umstellungen als Reaktion auf verspätete\n\nPlanlieferungen vornimmt, ohne Behinderungen anzuzeigen, kann das beim\n\nAuftraggeber auch den Eindruck erwecken, diese Umstellungen seien ohne\n\nweiteres möglich, ohne daß insoweit Produktivitätsverluste eintreten. Das gilt\n\ninsbesondere dann, wenn gleichzeitig die Witterungsverhältnisse extrem\n\nschlecht sind, so daß schon aus diesem Grund Umstellungen im Bauablauf\n\nnotwendig sein könnten und auch dann, wenn der Auftragnehmer aufgrund der\n\nVorabzüge die Arbeiten durchführt. Unergiebig ist insoweit der Hinweis des\n\nBerufungsgerichts darauf, daß sich die Sonderfachleute der Beklagten über die\n\nNotwendigkeit der Planvorlagen im klaren gewesen sein müssen, weil sie sonst\n\nnicht die Vorabzüge zur Verfügung gestellt hätten. Das belegt nur das Wissen\n\num die Notwendigkeit der Vorlage des freigegebenen Plans, nicht aber die Be-\n\nhinderung trotz Vorlage der Vorabzüge.\n\n2. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin besteht, soweit der Scha-\n\nden auf die nach den oben dargestellten Grundsätzen zu berücksichtigenden\n\nBehinderungen zurückzuführen ist. Wegen der Anforderungen an die Darle-\n\ngungslast verweist der Senat auf die im Urteil vom 20. Februar 1986 - VII ZR\n\n286/84, BGHZ 97, 163, 165 dargestellten Grundsätze. Eine abstrakte Darstel-\n\nlung des Schadens reicht danach nicht aus. Vielmehr muß die Klägerin den\n\nSchaden konkret jedenfalls so darstellen, daß eine Schadensschätzung mög-\n\nlich ist. Die Ausführungen des Berufungsgerichts geben dem Senat Anlaß dar-\n\nauf hinzuweisen, daß die in diesem Urteil dargelegten Voraussetzungen für die\n\nsubstantiierte Darlegung eines Schadens auf der Annahme beruhen, daß die\n\nBehinderungen dargelegt sind. Die pauschale Behauptung, infolge der ver-\n\nspäteten Übergabe der freigegebenen Pläne sei es zu Behinderungen gekom-\n\nmen, die ihrerseits nur durch zusätzlichen Einsatz von Personal, Maschinen\n\nund\n\nMaterial hätten aufgefangen werden können, und die daraus abgeleitete ab-\n\nstrakte Berechnung zusätzlicher Aufwendungen sind keine geeignete Grundla-\n\nge für eine Schadensschätzung.\n\nUllmann\n\nHausmann\n\nWiebel\n\nKniffka\n\nBauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_224-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-21/vii-zr-224-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229","ref_norm":"229","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_224-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_224-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-21/vii-zr-224-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_224-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:00:20.252679+00:00"}}