{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_206-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2002-01-24","aktenzeichen":"VII ZR 206/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 781 Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu einem \"Schuldbekenntnis am Unfallort\" finden im Vertragsrecht keine Anwendung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 206/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n24. Januar 2002\nHeinzelmann,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 781\n\nDie von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu einem \"Schuldbekenntnis\n\nam Unfallort\" finden im Vertragsrecht keine Anwendung.\n\nBGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - VII ZR 206/00 - OLG Naumburg\n\n LG Halle\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 24. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Kuffer\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 7. April 2000 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nI.\n\nDie Parteien haben aufgrund einer Vielzahl an Verträgen jeweils für die\n\nandere Partei Werkleistungen erbracht.\n\nDie Klägerin hat von der Beklagten eine Restvergütung für erbrachte\n\nLeistungen in Höhe von 53.767,25 DM verlangt. Die Beklagte hat u.a. gegen-\n\nüber dieser Forderung mit zwei unstreitigen Gegenforderungen in Höhe von\n\ninsgesamt 14.215,39 DM die Aufrechnung erklärt. Die verbleibende Restforde-\n\nrung in Höhe von 39.549,86 DM ist zwischen den Parteien unstreitig.\n\nDie Beklagte hat mit einer bestrittenen Gegenforderung in Höhe von\n\n146.890,26 DM die Aufrechnung erklärt und hinsichtlich des Restbetrages in\n\nHöhe von 107.340,40 DM Widerklage erhoben.\n\nGegenstand der Revision ist nur noch diese bestrittene Gegenforderung.\n\nII.\n\nDie Klägerin, die von der Stadt S. den Auftrag über die Errichtung eines\n\nParkplatzes erhalten hatte, vergab diesen Auftrag im Juli 1994 an die Beklagte\n\nals Subunternehmerin auf der Grundlage eines schriftlichen Angebots der Be-\n\nklagten.\n\nDie Beklagte führte die Arbeiten aus. Am 15. November 1994 nahm die\n\nStadt S. den Parkplatz entsprechend der Vereinbarung der Parteien im Ver-\n\ntragsverhältnis zwischen ihnen unter Vorbehalt einiger geringfügiger Mängel\n\nab.\n\nNachdem die Beklagte am 12. Dezember 1994 die Schlußrechnung er-\n\nteilt hatte, kam es zwischen den Parteien zum Streit über die Höhe der Forde-\n\nrung. Die Klägerin kürzte die Rechnung um mehrere Einzelbeträge und zahlte\n\nim übrigen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDie Revision der Klägerin hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nII.\n\n1. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten geltend gemachte\n\nVergütungsforderung für den Parkplatz der Höhe nach mit folgenden Erwägun-\n\ngen für begründet erachtet:\n\na) Nach den Aussagen der Zeugen S. und M. sei Ausgangspunkt des\n\nGespräches vom 7. Juni 1995 gewesen, daß die Höhe der Forderung zwischen\n\nden Parteien \"klar\" gewesen sei. Darin sei ein \"Schuldbekenntnis\" zu sehen,\n\ndas zur Folge habe, daß die Beweislage des Erklärungsempfängers sich ver-\n\nbessere. Er müsse die Behauptungen, die sein Prozeßbegehren tragen sollen,\n\nerst beweisen, wenn der Erklärende den Nachweis der Unrichtigkeit des Aner-\n\nkannten geführt habe.\n\nb) Folglich habe die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, wel-\n\nche von ihr nach der Besprechung vom 7. Juni 1995 beanstandeten Mengen-\n\nund Massenberechnungen und welche beschriebenen Arbeitsleistungen von\n\nder Beklagten konkret falsch berechnet worden seien und in welcher Höhe die-\n\nse hätte berechnet werden dürfen. Dazu habe die Klägerin weder substantiiert\n\nvorgetragen noch Beweis angeboten.\n\n2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung\n\nnicht Stand.\n\na) Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Beweisla-\n\nstumkehr bei einem \"Schuldbekenntnis\" sind auf Erklärungen über Grund und\n\nHöhe vertraglicher Forderungen nicht anwendbar. Die vorgenannten Grundsät-\n\nze betreffen eine Erklärung in der besonderen Situation an einem Unfallort\n\n(BGH, Urteil vom 10. Januar 1984 - VI ZR 64/82, NJW 1994, 799).\n\nDie daraus abgeleitete Änderung der Beweislage ist ein Äquivalent da-\n\nfür, daß der Erklärungsempfänger von der Wahrnehmung seiner Aufklärungs-\n\nmöglichkeiten absieht.\n\nb) Eine Bestätigungserklärung im Sinne eines \"Zeugnisses des Aner-\n\nkennenden gegen sich selbst\" (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1976\n\n- IV ZR 222/74, BGHZ 66, 250, 254 f.) kann den Aussagen der Zeugen zu dem\n\nGespräch am 7. Juni 1995 nicht entnommen werden. Die beiden Zeugen ha-\n\nben hierzu keine konkreten Tatsachen bekundet, sondern nur Meinungen ge-\n\näußert.\n\n3. Entgegen der Rüge der Revisionserwiderung, trifft die Beurteilung des\n\nBerufungsgerichts zu, daß die Parteien in dem Anspruch vom 7. Juni 1995 kein\n\nSchuldanerkenntnis vereinbart haben.\n\nUllmann\n\nThode\n\nHaß\n\n Hausmann\n\nKuffer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_206-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-24/vii-zr-206-00","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_206-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_206-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-24/vii-zr-206-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_206-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:47:18.369637+00:00"}}