{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_203-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2001-07-26","aktenzeichen":"VII ZR 203/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 26. Juli 2001 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGB §§ 648 Abs. 1, 883 Abs. 1 und 3 Der Rang einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek für erbrachte Teilleistungen kann nicht für eine Hypothek zur Sicherung nachfolgender Leistungen genutzt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 203/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n26. Juli 2001\nHeinzelmann,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 648 Abs. 1, 883 Abs. 1 und 3\n\nDer Rang einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer\n\nBauhandwerkersicherungshypothek für erbrachte Teilleistungen kann nicht für eine\n\nHypothek zur Sicherung nachfolgender Leistungen genutzt werden.\n\nBGH, Urteil vom 26. Juli 2001 - VII ZR 203/00 - OLG Frankfurt in Darmstadt\n LG Darmstadt\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 26. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Dr. Haß, Dr. Kuffer, Bauner und Wiechers\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in\n\nDarmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n\n29. März 2000 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt von den Beklagten die Bewilligung der Eintragung\n\nje einer Bauhandwerkersicherungshypothek im Rang einer durch einstweilige\n\nVerfügung erwirkten Vormerkung. Die Beklagten hatten die Klägerin mit der\n\nErrichtung eines Mehrfamilienhauses beauftragt. Abschlagszahlungen sollten\n\nnach Baufortschritt geleistet werden.\n\nDie Klägerin hatte ihren Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung\n\nmit der 2. Abschlagsrechnung vom 13. August 1997 begründet, auf welche die\n\nBeklagten vor und während des einstweiligen Verfügungsverfahrens Zahlung\n\nbis auf einen offenen Betrag von 46.335,88 DM leisteten.\n\nWegen dieses Betrags ordnete das Amtsgericht am 18. Dezember 1997\n\ndurch einstweilige Verfügung die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung\n\ndes Anspruchs der Klägerin \"auf Einräumung einer Gesamtsicherungshypothek\n\nfür ihre Forderung aus dem Bauvertrag von 46.335,88 DM\" in den Wohnungs-\n\ngrundbüchern der Beklagten an.\n\nAm 19. Dezember 1997 erstellte die Klägerin eine weitere Abschlags-\n\nrechnung und noch vor Zustellung der Klage die Schlußrechnung in Höhe von\n\n295.085,65 DM.\n\nDie Klägerin hat vorgetragen, ausgehend von der Schlußrechnung und\n\neiner weiteren Rechnung stünde ihr unter Anrechnung der weiteren Zahlungen\n\nder Beklagten eine Restwerklohnforderung in Höhe von 91.330,86 DM zu. Ein\n\nTeilbetrag solle durch die Eintragung der Handwerkersicherungshypothek auf\n\ndem durch die Vormerkung erwirkten Rang abgesichert werden.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat\n\ndie Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich ihre zuge-\n\nlassene Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDie Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat\n\nzu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Eintragung einer Bauhandwerkersi-\n\ncherungshypothek an der durch die Vormerkung gesicherten Rangstelle abge-\n\nlehnt.\n\nII.\n\nDas Berufungsgericht führt im wesentlichen aus:\n\nDie einstweilige Verfügung sei im Hinblick auf eine konkret bezeichnete\n\nund bezifferte Abschlagsforderung der Klägerin ergangen. Diese Forderung sei\n\ndurch nachfolgende Zahlungen unstreitig erfüllt worden. Das damals beste-\n\nhende konkrete Sicherungsbedürfnis der Klägerin sei weggefallen. Wenn heute\n\ndie Klägerin wegen einer jetzt offenen Werklohnforderung aus demselben Bau-\n\nvertrag erneut ein Sicherungsbedürfnis habe, könne sie sich die alte durch die\n\nVormerkung gesicherte Rangstelle nicht mehr zunutze machen.\n\nIII.\n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n1. Im Revisionsverfahren ist zugunsten der Klägerin zu unterstellen, daß\n\nihr noch eine sicherbare Restwerklohnforderung gegen die Beklagten zusteht.\n\nFür ihr Verlangen, diesen Anspruch (teilweise) durch die Eintragung einer Si-\n\ncherungshypothek zu sichern (§ 648 Abs. 1 Satz 1 BGB), kann sie aber nicht\n\nden durch die Vormerkung erwirkten Rang beanspruchen. Diese Vormerkung\n\nsichert, wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, allein den der einstweili-\n\ngen Verfügung zugrundeliegenden Anspruch. Gesichert ist nur der jeweils in\n\nder Eintragung bezeichnete Anspruch, dessen Gegenstand sich aus dem zu-\n\ngrundeliegenden einstweiligen Verfahren erschließt (BGH, Urteil vom 17. Mai\n\n1974 - V ZR 187/72, NJW 1974, 1761, 1762 = BauR 1974, 419, 420).\n\n2. a) Der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch auf Eintragung ei-\n\nner Sicherungshypothek bezog sich auf den aus der Rechnung vom 13. August\n\n1997 offenen Betrag für erbrachte Leistungen (§ 648 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die\n\nVormerkung bezeichnet den gesicherten Anspruch als Forderung aus dem\n\nBauvertrag. Das Berufungsgericht hat zutreffend die Vormerkung unter Hinweis\n\nauf die einstweilige Verfügung dahin ausgelegt, daß nur der aus der Rechnung\n\nvom 13. August 1997 noch offene Betrag gesichert sein sollte. Das folgt aus\n\ndem Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung. Die Klägerin hatte sich\n\ndarin ausdrücklich auf die Abschlagsrechnung vom 13. August 1997 bezogen\n\nund die Höhe der zu sichernden Forderung (§ 648 Abs. 1 Satz 2 BGB) mit dem\n\nnoch offenen Betrag aus dieser Rechnung begründet.\n\nb) Der durch die Vormerkung erzielte Rang zur Eintragung der Siche-\n\nrungshypothek (§ 883 Abs. 3 BGB) gilt nur für den der Vormerkung zugrunde-\n\nliegenden gesicherten Anspruch (§ 883 Abs. 1, § 879 Abs. 1 BGB). Die Vor-\n\nmerkung ist streng akzessorisch. Sie ist abhängig vom Bestand des gesicher-\n\nten Anspruchs und verliert ihre Wirksamkeit, wenn dieser wegfällt. Das Grund-\n\nbuch wird dann unrichtig; die Vormerkung ist zu löschen (BGH, Urteil vom\n\n26. November 1999 - V ZR 432/98 = BGHZ 143, 175, 179).\n\nDie Grundlage des gesicherten Anspruchs aus § 648 Abs. 1 Satz 2 BGB\n\nist durch Zahlung des offenen Betrags aus der Rechnung vom 13. August 1997\n\nentfallen. Das Grundbuch ist unrichtig geworden.\n\nc) Die Revision meint, es müsse im Interesse des Bauhandwerkers zu-\n\nlässig sein, den im Hinblick auf bisher erbrachte Leistungen erwirkten Rang für\n\neine Sicherungshypothek auch für spätere Leistungen zu nutzen, da vermieden\n\nwerden müsse, daß der Unternehmer mit fortschreitendem Bau immer wieder\n\num sein Sicherungsrecht nachsuche. Dies ist mit der strengen Akzessorietät\n\nder Vormerkung nicht zu vereinbaren.\n\n3. Danach kommt die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypo-\n\nthek zugunsten der Klägerin auf dem Rang der aufgrund der einstweiligen\n\nVerfügung eingetragenen Vormerkung nicht in Betracht. Der gesicherte An-\n\nspruch besteht nicht mehr.\n\nUllmann Haß Kuffer\n\n Bauner Wiechers","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_203-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-26/vii-zr-203-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 648","ref_norm":"648","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 879","ref_norm":"879","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_203-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_203-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-26/vii-zr-203-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_203-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:15:11.869696+00:00"}}