{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_196-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2002-01-24","aktenzeichen":"VII ZR 196/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 24. Januar 2002 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGB §§ 305, 631 Abs. 1 (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) a) Aus der Vereinbarung über Voraus- oder Abschlagszahlungen in einem BGB-Werkvertrag folgt die vertragliche Verpflichtung des Unternehmers, seine Leistungen abzurechnen. Der Besteller hat einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung des Überschusses. b) Der Besteller hat schlüssig vorzutragen, in welcher Höhe er Voraus- und Ab- schlagszahlungen geleistet hat und daß diesen Zahlungen ein entsprechender endgültiger Vergütungsanspruch des Unternehmers nicht gegenübersteht. c) Hat der Besteller ausreichend vorgetragen, muß der Unternehmer darlegen und beweisen, daß er berechtigt ist, die Voraus- oder Abschlagszahlungen endgültig zu behalten. Der Besteller trägt demgegenüber die Beweislast für die behaupte- ten Voraus- oder Abschlagszahlungen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nVII ZR 196/00\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n24. Januar 2002\nFahrner,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 305, 631 Abs. 1 (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB)\n\na) Aus der Vereinbarung über Voraus- oder Abschlagszahlungen \n\nin einem\n\nBGB-Werkvertrag folgt die vertragliche Verpflichtung des Unternehmers, seine\n\nLeistungen abzurechnen. Der Besteller hat einen vertraglichen Anspruch auf\n\nAuszahlung des Überschusses.\n\nb) Der Besteller hat schlüssig vorzutragen, in welcher Höhe er Voraus- und Ab-\n\nschlagszahlungen geleistet hat und daß diesen Zahlungen ein entsprechender\n\nendgültiger Vergütungsanspruch des Unternehmers nicht gegenübersteht.\n\nc) Hat der Besteller ausreichend vorgetragen, muß der Unternehmer darlegen und\n\nbeweisen, daß er berechtigt ist, die Voraus- oder Abschlagszahlungen endgültig\n\nzu behalten. Der Besteller trägt demgegenüber die Beweislast für die behaupte-\n\nten Voraus- oder Abschlagszahlungen.\n\nBGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - VII ZR 196/00 - OLG Dresden\n LG Chemnitz\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 24. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 31. März 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nI.\n\nDer Freistaat Sachsen verlangt von der Beklagten Rückzahlung von\n\ngeleisteten Abschlagszahlungen aus zwei Werkverträgen in Höhe von insge-\n\nsamt 276.604 DM nebst Zinsen.\n\nDie Sächsische Landesstelle für Museumswesen, eine Einrichtung des\n\nKlägers, beabsichtigte, vom 13. Juni bis 18. Oktober 1998 die erste Sächsische\n\nII.\n\nLandesausstellung im Kloster St. M. auszurichten. Mit Vertrag vom\n\n15. November 1996/27. November 1996 (zukünftig: erster Vertrag) beauftragte\n\nsie die Beklagte mit der Gestaltung der Ausstellung. Für die Vergütung wurde\n\nein Limit von 1.332.000 DM incl. 15 % Mehrwertsteuer vereinbart. Für die ein-\n\nzelnen Tätigkeiten war zum Teil Abrechnung auf Stundenbasis, im übrigen Ab-\n\nrechnung nach der HOAI und der Honorarempfehlung des Bundes Deutscher\n\nGrafiker (BDG) vorgesehen. Ferner wurden Abschlagszahlungen nach Ab-\n\nwicklungsfortschritt gegen Rechnung zu bestimmten Zahlungsterminen verein-\n\nbart.\n\nMit Vertrag vom 10. Dezember 1996/20. Januar 1996 (zukünftig: zweiter\n\nVertrag) wurde die Beklagte mit der Entwicklung der visuellen Grundstruktur\n\neines Erscheinungsbildes (Corporate Design) und der Gestaltung verschiede-\n\nner Werbemittel einschließlich der Werkzeichnungen beauftragt. Daneben\n\nsollte sie konzeptionelle, methodische und organisatorische Leistungen erbrin-\n\ngen.\n\nFür den ersten Vertrag stellte die Beklagte am 2. Dezember 1996 eine\n\nAbschlagsrechnung über 146.000 DM und am 20. Mai 1997 eine Abschlags-\n\nrechnung über 250.000 DM. Für den zweiten Vertrag stellte sie am 14. März\n\n1997 eine Rechnung über 19.811,40 DM brutto und am 9. Juli 1997 eine\n\nRechnung über 36.792,60 DM brutto. Alle Rechnungen wurden bezahlt.\n\nMit Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft\n\nund Kunst vom 25. September 1997 kündigte der Kläger beide Verträge mit\n\nsofortiger Wirkung und begründete dies damit, die Beklagte habe ihre Leistun-\n\ngen unvollständig und nicht termingerecht erbracht. Der Kläger forderte die\n\nBeklagte auf, die erhaltenen Zahlungen unter Aufschlüsselung der erbrachten\n\nLeistungen abzurechnen.\n\nMit Abrechnung vom 18. September 1997 errechnete die Beklagte für\n\nden ersten Vertrag einen Rechnungsendbetrag von 249.821 DM und ein Gut-\n\nhaben des Klägers in Höhe von 146.179 DM. Sie zahlte daraufhin 146.000 DM\n\nan den Kläger zurück. Auf die Aufforderung des Klägers, die Rechnungsstel-\n\nlung zu konkretisieren, erstellte die Beklagte unter dem 7. November 1997 eine\n\nneue Rechnung, nunmehr mit einem Endbetrag von 359.570,30 DM.\n\nFür den zweiten Vertrag errechnete die Beklagte mit Abrechnung vom\n\n28. November 1997 einen Endbetrag von 54.641,08 DM und ein Guthaben des\n\nKlägers von 1.962,92 DM.\n\nNach Ansicht des Klägers hat die Beklagte bis zur Kündigung lediglich\n\nLeistungen im Wert von 30.000 DM erbracht. Mit seiner Klage begehrt er des-\n\nhalb die Rückzahlung von 276.604 DM.\n\nIII.\n\nDas Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der\n\nKläger sei nicht aktivlegitimiert und habe darüber hinaus nicht hinreichend zum\n\nUmfang der Leistungen vorgetragen. Das Berufungsgericht hat dem Kläger\n\nlediglich das aus der Abrechnung der Beklagten für den zweiten Vertrag er-\n\nrechnete Guthaben in Höhe von 1.962,92 DM zugesprochen. Im übrigen hat es\n\ndie Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe zum Um-\n\nfang der erbrachten Leistungen nicht substantiiert vorgetragen. Hiergegen\n\nwendet sich die Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis\n\nzum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Artikel 229 § 5 Satz\n\n1 EGBGB).\n\nI.\n\n1. Das Berufungsgericht hat die teilweise Zurückweisung der Berufung\n\nwie folgt begründet:\n\na) Die beiden Werkverträge seien durch die Kündigung des Klägers ex\n\nnunc beendet worden. Für die von der Beklagten bereits erbrachten Leistungen\n\nseien die beiden Verträge der Rechtsgrund. Soweit der Kläger für nicht er-\n\nbrachte Leistungen Vergütung bezahlt habe, seien diese ohne Rechtsgrund\n\nerfolgt, so daß der Kläger als Auftraggeber hinsichtlich überzahlter Beträge\n\neinen Anspruch auf Rückerstattung aus ungerechtfertigter Bereicherung habe.\n\nb) Der Bereicherungsgläubiger habe grundsätzlich die Darlegungs- und\n\nBeweislast dafür, daß er auf eine Nichtschuld gezahlt habe. Ein Ausnahmefall,\n\nin dem der Schuldner die Beweislast trage, sei nicht gegeben.\n\nc) Zwischen den Zahlungen auf den ersten und den zweiten Vertrag sei\n\nzu unterscheiden. Nur der erste Vertrag enthalte eine Vereinbarung über Ab-\n\nschlagszahlungen, der zweite nicht. Die Beklagte habe daher insoweit keinen\n\nAnspruch darauf gehabt, daß der Kläger auf die gestellten “Teilrechnungen”\n\nZahlungen leiste. Zahle der Kläger trotz fehlender Vereinbarung, stehe ihm\n\ndeswegen kein Anspruch auf Rückzahlung zu. Der Kläger habe nicht dargelegt,\n\ndaß es sich bei den von der Beklagten gestellten Rechnungen um Abschlags-\n\nrechnungen handele und daß er sich vorbehalten habe, die exakte Forde-\n\nrungshöhe von der endgültigen Abrechnung abhängig zu machen, und daß es\n\nsich nicht um konkrete Teilrechnungen für bestimmte erbrachte Teile des Wer-\n\nkes handele.\n\nd) Unter der Voraussetzung, daß es sich um Teilrechnungen über kon-\n\nkret erbrachte Leistungen handele, und daß der Kläger auf diese Teilrechnun-\n\ngen geleistet habe, verbleibe es bei der ursprünglichen Darlegung- und Be-\n\nweislast. Der Kläger müsse den Nachweis führen, welche abgerechneten Posi-\n\ntionen nicht erbracht worden seien und in welcher Höhe eine Überzahlung vor-\n\nliege.\n\nII.\n\nDiese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht\n\nstand. Das Berufungsgericht hat den Rückforderungsanspruch des Klägers\n\nrechtsfehlerhaft als Bereicherungsanspruch qualifiziert und übersehen, daß die\n\nParteien im zweiten Vertrag ebenfalls Abschlagszahlungen vereinbart haben.\n\n1. Aus einer Vereinbarung über Voraus- oder Abschlagszahlungen in ei-\n\nnem VOB/B-Vertrag folgt die vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers,\n\nseine Leistung abzurechnen; ergibt die Abrechnung einen Überschuß, dann\n\nhat der Auftraggeber einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung des Über-\n\nschusses (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365,\n\n374 = BauR 1999, 635 = ZfBR 1999, 196).\n\n2. Das gilt ebenso für den BGB-Werkvertrag.\n\nDer Umstand, daß im BGB-Vertrag die Fälligkeit der endgültigen Ver-\n\ngütung nach Abnahme oder Kündigung des Vertrages im Unterschied zum\n\nVOB/B- und Architekten-Vertrag, vorbehaltlich einer abweichenden vertragli-\n\nchen Vereinbarung, keine Schlußrechnung voraussetzt, ist in diesem Zusam-\n\nmenhang ohne Bedeutung. Vereinbaren die Vertragsparteien Voraus- oder Ab-\n\nschlagszahlungen, dann hat der Besteller ein berechtigtes Interesse daran,\n\ndaß der Unternehmer die einzelnen Voraus- oder Abschlagszahlungen in einer\n\nVoraus- oder Abschlagsrechnung und die ihm nach einer Kündigung des Ver-\n\ntrages oder nach Abnahme zustehende endgültige Vergütung unter Berück-\n\nsichtigung der geleisteten Voraus- oder Abschlagszahlungen in einer endgülti-\n\ngen Rechnung abrechnet. Die Verpflichtung des Unternehmers, dem Besteller\n\ndie genannten Rechnungen zu erteilen, folgt aus dem vorläufigen Charakter\n\nder Voraus- oder Abschlagszahlungen (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999\n\n- VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, 374 = ZfBR 1999, 196 = BauR 1999, 635).\n\n3. Ergibt sich aus der Rechnung über die endgültige Vergütung, daß die\n\nSumme der Voraus- oder Abschlagszahlungen die dem Unternehmer zuste-\n\nhende Gesamtvergütung übersteigt, ist der Unternehmer aufgrund der mit der\n\nVereinbarung von Voraus- oder Abschlagszahlungen stillschweigend getroffe-\n\nnen Abrede verpflichtet, den Überschuß an den Besteller auszuzahlen.\n\n4. Der Besteller hat schlüssig die Voraussetzungen für einen Anspruch\n\nauf Auszahlung eines Saldoüberschusses aus einer Schlußabrechnung vorzu-\n\ntragen. Dazu kann er sich auf eine vorhandene Abrechnung des Unternehmers\n\nbeziehen und darlegen, daß sich daraus ein Überschuß ergibt oder nach Ko r-\n\nrektur etwaiger Fehler ergeben müßte. Ausreichend ist eine Abrechnung, aus\n\nder sich ergibt, in welcher Höhe der Besteller Voraus- und Abschlagszahlungen\n\ngeleistet hat und daß diesen Zahlungen ein entsprechender endgültiger Ver-\n\ngütungsanspruch des Unternehmers nicht gegenübersteht. Er kann sich auf\n\nden Vortrag beschränken, der bei zumutbarer Ausschöpfung der ihm zur Ver-\n\nfügung stehenden Quellen seinem Kenntnisstand entspricht. Hat der Besteller\n\nnach diesen Grundsätzen ausreichend vorgetragen, muß der Unternehmer\n\ndarlegen und beweisen, daß er berechtigt ist, die Voraus- und Abschlagszah-\n\nlungen endgültig zu behalten (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR\n\n399/97, BGHZ 140, 365, 375 f. = BauR 1999, 635 = ZfBR 1999, 196).\n\n5. Die Klägerin hat gemessen an diesen Grundsätzen zu ihrem An-\n\nspruch hinreichend vorgetragen. Der Beklagten obliegt es daher, darzulegen\n\nund ggf. zu beweisen, daß sie berechtigt ist, die Abschlagszahlungen endgültig\n\nzu behalten.\n\nUllmann Thode Haß\n\n Wiebel Kuffer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_196-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-24/vii-zr-196-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_196-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_196-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-24/vii-zr-196-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_196-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:47:38.076875+00:00"}}