{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_183-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2001-12-06","aktenzeichen":"VII ZR 183/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 6. Dezember 2001 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3 Die Bezeichnung im Mahnbescheidsantrag \"Anspruch aus Werkvertrag/ Werklieferungsvertrag\" für Forderungen aus einem nicht näher gekennzeichneten, vorzeitig beendeten Bauvertrag kann zur Individualisierung genügen, wenn zwi- schen den Parteien weitere Rechtsbeziehungen nicht bestehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 183/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n6. Dezember 2001\nHeinzelmann,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3\n\nDie Bezeichnung \n\nim Mahnbescheidsantrag \n\n\"Anspruch aus Werkvertrag/\n\nWerklieferungsvertrag\" für Forderungen aus einem nicht näher gekennzeichneten,\n\nvorzeitig beendeten Bauvertrag kann zur Individualisierung genügen, wenn zwi-\n\nschen den Parteien weitere Rechtsbeziehungen nicht bestehen.\n\nBGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00 - OLG Frankfurt am Main\n LG Wiesbaden\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 6. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und\n\ndie Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2000\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger fordert Zahlung restlichen Werklohns.\n\nDie beiden Beklagten beauftragten den Kläger im November 1993 mit\n\nUm- und Anbauarbeiten an einem bereits bebauten Grundstück. Der Preis\n\nsollte 330.550 DM einschließlich Mehrwertsteuer betragen. Zu dem beabsich-\n\ntigten schriftlichen Vertragsschluß, in dem die Geltung der VOB/B vorgesehen\n\nwar, kam es nicht.\n\nDer Kläger begann seine Arbeiten im Mai 1994. Anfang November 1994\n\nstellte er seine Tätigkeit nach einem Streit der Parteien auf der Baustelle ein.\n\nEnde November 1994 entzogen ihm die Beklagten den Auftrag. Mit Schluß-\n\nrechnung vom 23. September 1996, deren Zugang bestritten ist, verlangt der\n\nKläger von den Beklagten als Gesamtschuldner restlichen Werklohn in Höhe\n\nvon 138.181,91 DM. Dieser Betrag setzt sich aus einer Restforderung in Höhe\n\nvon 54.546,50 DM im Hinblick auf den vereinbarten Pauschalpreis sowie aus\n\neinem Betrag in Höhe von 83.635,41 DM für angeblich in Auftrag gegebene\n\nSonderleistungen zusammen.\n\nDer Kläger hat \n\nim Dezember 1996 zwei Mahnbescheide über\n\n138.181,91 DM beantragt, die den Beklagten Anfang Januar 1997 zugestellt\n\nworden sind. Die Bezeichnung des Anspruchs lautet \"Werkvertrag/Werkliefe-\n\nrungsvertrag gemäß Rechnung vom 23. September 1996\". Nach Widerspruch\n\nund Abgabe der Sachen an das Landgericht ist die Klage abgewiesen worden.\n\nDie Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich seine\n\nRevision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält den geltend gemachten Anspruch des Klä-\n\ngers für verjährt. Die VOB/B sei nicht wirksam vereinbart worden. Das Werk\n\ndes Klägers sei derart mangelhaft gewesen, daß für die Fälligkeit des Wer-\n\nklohns und damit für den Beginn der Verjährung nicht die Abnahme, sondern\n\nder Zeitpunkt der Auftragsentziehung durch die Beklagten maßgeblich sei. Die\n\nVerjährung habe daher am 1. Januar 1995 zu laufen begonnen und sei mit dem\n\n31. Dezember 1996 vollendet gewesen. Sie sei durch die rechtzeitig bean-\n\ntragten und demnächst zugestellten Mahnbescheide nicht unterbrochen wor-\n\nden. Die Beklagten hätten mehr als zwei Jahre nach Einstellung der Arbeiten\n\ndes Klägers nicht erkennen können, welche Forderungen den Mahnbescheiden\n\nzugrunde gelegen hätten, da die Schlußrechnung vom 23. September 1996\n\nnicht beigefügt gewesen sei. Die Forderung des Klägers ergebe sich nicht aus\n\ndem Vertrag, sondern sei das Ergebnis einer komplizierten Berechnung des\n\nrestlichen Werklohns und der Vergütung für angebliche Sonder- oder Zusatz-\n\nleistungen.\n\nII.\n\nDas hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der An-\n\nspruch des Klägers ist nicht verjährt, selbst wenn die Parteien, wie das Beru-\n\nfungsgericht angenommen hat, die VOB/B nicht wirksam vereinbart hatten.\n\n1. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, der Werklohnan-\n\nspruch des Klägers sei ohne Abnahme im November 1994 fällig geworden.\n\nSpätestens mit dem Anwaltsschreiben der Beklagten vom 25. November 1994\n\nist ein Abrechnungsverhältnis entstanden, das eine Abnahme entbehrlich\n\nmachte. Eine Schlußrechnung ist für die Fälligkeit des Anspruchs aus einem\n\nBGB-Bauvertrag nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1980\n\n- VII ZR 41/80, BGHZ 79, 176). Die Verjährung begann demnach am 1. Januar\n\n1995 und endete mit dem 31. Dezember 1996.\n\n2. Die Verjährung ist durch die am 17. Dezember 1996 beantragten und\n\nam 10. Januar 1997 zugestellten Mahnbescheide rechtzeitig unterbrochen\n\nworden (§ 209 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 693 Abs. 2 ZPO). Entgegen der\n\nAuffassung des Berufungsgerichts genügten die Mahnbescheide den Indivi-\n\ndualisierungsanforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.\n\na) Für die Individualisierung im Sinne des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist\n\nkeine Substantiierung des mit dem Mahnbescheid geltend gemachten An-\n\nspruchs oder gar seine Begründung erforderlich. Vielmehr genügt die Bezeich-\n\nnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung. Der\n\nAnspruch muß durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unter-\n\nschieden und abgegrenzt werden können, daß er über einen Vollstreckungs-\n\nbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner\n\ndie Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen\n\nwill oder nicht. Wann diesen Anforderungen genüge getan ist, kann nicht all-\n\ngemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der\n\nerforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien beste-\n\nhenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (vgl. z.B. BGH, Urteil\n\nvom 30. November 1999 - VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420).\n\nb) Die Angaben in den vorliegend zu beurteilenden Mahnbescheiden\n\nsind sehr knapp. Dabei kann, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, zur\n\nIndividualisierung des Anspruchs nicht auf die in den Mahnbescheiden in Be-\n\nzug genommene Schlußrechnung vom 23. September 1996 abgestellt werden,\n\nda sich ihr Zugang an die Beklagten nicht feststellen läßt. Vielmehr verbleibt\n\nzur Kennzeichnung des Anspruchs nur die Mitteilung, daß es sich um eine\n\nForderung aus einem Werkvertrag/Werklieferungsvertrag handelt, für die die\n\nBeklagten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden sollen. Trotz\n\nder Dürftigkeit dieser Angaben war unter den hier gegebenen Umständen den\n\nIndividualisierungsanforderungen hinreichend genüge getan. Entscheidend ist,\n\ndaß zwischen den Parteien außerhalb des hier in Rede stehenden Bauvertr a-\n\nges keine rechtlichen Beziehungen bestanden. Für die Beklagten konnte kein\n\nZweifel bestehen, daß diese Forderung den Restwerklohn aus dem mündlich\n\ngeschlossenen Bauvertrag mit dem Kläger betraf. Anhaltspunkte dafür, daß der\n\nKläger mit den Mahnbescheiden sonstige Ansprüche geltend machen wollte,\n\nbestanden nicht. Die Beklagten waren somit in der Lage, eine Entscheidung\n\ndahin zu treffen, ob sie sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen wollten oder\n\nnicht.\n\nNicht erforderlich war demgegenüber, schon im Mahnbescheid Einze-\n\nlangaben zur Berechnung der Höhe des Werklohnanspruchs zu machen. Die\n\ninsoweit erforderliche Substantiierung eines Werklohnanspruchs konnte im\n\nLaufe des Rechtsstreits beim Übergang in das streitige Verfahren nachgeholt\n\nwerden (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98, aaO). Das\n\ngilt auch für die Angaben des Klägers zur Berechnung des Restwerklohns aus\n\ndem Pauschalpreisvertrag und zu den behaupteten Zusatzleistungen. Beide\n\nAngaben haben ihren Grund in dem mündlich geschlossenen Bauvertrag und\n\nseiner Ausführung bis zur Auftragsentziehung; dementsprechend wären bei\n\nAnwendung der VOB/B alle Positionen in einer Schlußrechnung abzurechnen\n\ngewesen (§ 14 Nr. 1 Satz 4 VOB/B).\n\nIII.\n\n1. Das Berufungsgericht hält die Klage hilfsweise aus anderen Erwä-\n\ngungen für unbegründet. Der Kläger habe die substantiierten Einwände der\n\nBeklagten in ihrer Berufungserwiderung gegen seine Schlußrechnung nicht\n\nentkräftet. Er habe ferner nicht in nachvollziehbarer Weise dargetan, daß es\n\nsich bei den mit einem Anteil von 83.635,41 DM in der Schlußrechnung ent-\n\nhaltenen Sonderleistungen um Arbeiten gehandelt habe, die nicht in der Lei-\n\nstungsbeschreibung enthalten gewesen seien oder denen einschneidende Än-\n\nderungen zugrunde gelegen hätten. Schließlich könnten die Beklagten wegen\n\nder unstreitig noch vorhandenen Mängel ein Zurückbehaltungsrecht geltend\n\nmachen, um die uneingeschränkt geltend gemachte Klageforderung zu Fall zu\n\nbringen.\n\n2. Diese Hilfserwägungen tragen die Klageabweisung nicht.\n\na) Die vom Berufungsgericht nicht näher festgestellten Einwendungen\n\nder Beklagten in ihrer umfassenden Berufungserwiderung bilden keine hinrei-\n\nchende Grundlage für die Beurteilung, der vom Berufungsgericht erkennbar als\n\nschlüssig beurteilte Vortrag des Klägers sei nunmehr unschlüssig geworden.\n\nb) Die Zusatzleistungen hat der Kläger im einzelnen aufgeführt und un-\n\nter Beweis gestellt. Bereits das Landgericht hat sich damit befaßt und einen\n\nwenn auch nur geringfügigen, von den Beklagten anerkannten Teil als berech-\n\ntigt angesehen. Folglich konnte und mußte sich das Berufungsgericht damit\n\nauseinandersetzen, wenn es die Klage insoweit abweisen wollte.\n\nc) Es kann dahinstehen, ob den Beklagten aufgrund der vom Berufungs-\n\ngericht nicht näher bezeichneten unstreitigen Mängel aus Rechtsgründen noch\n\nein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Dies könnte nur zu einer Zug-um-Zug-\n\nVerurteilung, nicht aber zu einer Klageabweisung führen.\n\nUllmann \n\nHaß \n\nHausmann\n\nKuffer \n\nKniffka","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_183-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-06/vii-zr-183-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 690","ref_norm":"690","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 693","ref_norm":"693","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_183-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_183-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-06/vii-zr-183-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_183-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:41:53.878169+00:00"}}