{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_181-00A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2003-01-09","aktenzeichen":"VII ZR 181/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VOB/B § 13 Nr. 1, 6 a.F. A, D Verkündet am: 9. Januar 2003 Heinzelmann Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Eine Beeinträchtigung des nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauchs liegt vor, wenn die mit der vertraglich geschuldeten Ausführung erreichbaren techni- schen Eigenschaften, die für die Funktion des Werkes von Bedeutung sind, durch die vertragswidrige Ausführung nicht erreicht werden und damit die Funktion des Werkes gemindert wird. b) Begründet die vertragswidrige Ausführung das Risiko, daß das ausgeführte Werk im Vergleich zu dem vertraglich geschuldeten Werk eine geringere Haltbarkeit und Nutzungsdauer hat und daß erhöhte Betriebs- oder Instandsetzungskosten erfor- derlich werden, ist der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch gemindert. c) Eine Beeinträchtigung des nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauchs liegt vor, wenn die mit der vertraglich geschuldeten Ausführung erreichbare Nutzlast einer Betondecke mit der vertragswidrigen tatsächlichen Ausführung nicht erreicht wird. Für die Beeinträchtigung des nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauchs ist es unerheblich, daß die tatsächliche Ausführung nach dem derzeitigen Er- kenntnisstand für alle denkbaren Lastfälle ausreicht und welche Vorstellungen der Auftraggeber hinsichtlich der zukünftigen Nutzlast hat. d) Die Berechnung der Minderung nach den Mängelbeseitigungskosten kommt nicht in Betracht, wenn die Nachbesserung unmöglich oder unverhältnismäßig ist. e) Verwendet der Auftragnehmer im Vergleich zur geschuldeten Ausführung minder- wertiges Material, dann ist die Vergütung des Auftragnehmers um den Vergü- tungsanteil zu mindern, der der Differenz zwischen der erbrachten und der ge- schuldeten Ausführung entspricht. f) Der Auftraggeber kann Minderung für einen technischen Minderwert verlangen, der durch die vertragswidrige Ausführung im Vergleich zur geschuldeten verursacht worden ist. g) Neben einer Minderung für einen technischen Minderwert kann der Auftraggeber für einen merkantilen Minderwert Minderung verlangen, wenn die vertragswidrige Ausführung eine verringerte Verwertbarkeit zur Folge hat, weil die maßgeblichen Verkehrskreise ein im Vergleich zur vertragsgemäßen Ausführung geringeres Vertrauen in die Qualität des Gebäudes haben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 181/00 \n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nVOB/B § 13 Nr. 1, 6 a.F. A, D\n\nVerkündet am:\n9. Januar 2003\nHeinzelmann\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\na) Eine Beeinträchtigung des nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauchs liegt\nvor, wenn die mit der vertraglich geschuldeten Ausführung erreichbaren techni-\nschen Eigenschaften, die für die Funktion des Werkes von Bedeutung sind, durch\ndie vertragswidrige Ausführung nicht erreicht werden und damit die Funktion des\nWerkes gemindert wird.\n\nb) Begründet die vertragswidrige Ausführung das Risiko, daß das ausgeführte Werk\nim Vergleich zu dem vertraglich geschuldeten Werk eine geringere Haltbarkeit und\nNutzungsdauer hat und daß erhöhte Betriebs- oder Instandsetzungskosten erfor-\nderlich werden, ist der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch gemindert.\n\nc) Eine Beeinträchtigung des nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauchs liegt\nvor, wenn die mit der vertraglich geschuldeten Ausführung erreichbare Nutzlast\neiner Betondecke mit der vertragswidrigen tatsächlichen Ausführung nicht erreicht\nwird. Für die Beeinträchtigung des nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauchs\nist es unerheblich, daß die tatsächliche Ausführung nach dem derzeitigen Er-\nkenntnisstand für alle denkbaren Lastfälle ausreicht und welche Vorstellungen der\nAuftraggeber hinsichtlich der zukünftigen Nutzlast hat.\n\nd) Die Berechnung der Minderung nach den Mängelbeseitigungskosten kommt nicht\n\nin Betracht, wenn die Nachbesserung unmöglich oder unverhältnismäßig ist.\n\ne) Verwendet der Auftragnehmer im Vergleich zur geschuldeten Ausführung minder-\nwertiges Material, dann ist die Vergütung des Auftragnehmers um den Vergü-\ntungsanteil zu mindern, der der Differenz zwischen der erbrachten und der ge-\nschuldeten Ausführung entspricht.\n\nf) Der Auftraggeber kann Minderung für einen technischen Minderwert verlangen, der\ndurch die vertragswidrige Ausführung im Vergleich zur geschuldeten verursacht\nworden ist.\n\ng) Neben einer Minderung für einen technischen Minderwert kann der Auftraggeber\nfür einen merkantilen Minderwert Minderung verlangen, wenn die vertragswidrige\nAusführung eine verringerte Verwertbarkeit zur Folge hat, weil die maßgeblichen\nVerkehrskreise ein im Vergleich zur vertragsgemäßen Ausführung geringeres\nVertrauen in die Qualität des Gebäudes haben.\n\nBGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - VII ZR 181/00 - OLG Hamm\n LG Essen\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 9. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Rich-\n\nter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Hausmann und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Februar 2000 insoweit\n\naufgehoben, als die hilfsweise aufgerechnete Gegenforderung in\n\nHöhe von 248.900,35 DM aberkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nI.\n\nDer Kläger, Konkursverwalter über das Vermögen der St. und R. Bauge-\n\nsellschaft mbH (Gemeinschuldnerin), verlangt restlichen Werklohn. Gegenstand\n\nder Revision ist nur noch die hilfsweise aufgerechnete Gegenforderung aus ei-\n\nnem anderen Vertragsverhältnis.\n\nII.\n\nIm Jahre 1992 beauftragten die Beklagten die Gemeinschuldnerin mit\n\nden Erd-, Maurer- und Betonarbeiten für ein größeres Bauvorhaben.\n\nGegenüber dem Vergütungsanspruch haben die Beklagten hilfsweise mit\n\neinem auf eine Minderung gestützten Rückforderungsanspruch aus einem an-\n\nderen Bauvertrag aufgerechnet. Gegenstand des anderen VOB/B-Vertrages\n\nwar die Errichtung einer Betondecke für ein Parkhaus. Die Minderung stützen\n\ndie Beklagten darauf, daß die Betondecke der Tiefgarage in Beton der Güte-\n\nklasse B 25 statt in der vereinbarten Güteklasse B 35 ausgeführt worden ist.\n\nIII.\n\nDas Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Anspruch\n\nauf Rückforderung aus dem anderen Vertrag verneint. Die Berufung der Be-\n\nklagten hatte hinsichtlich dieses Anspruchs keinen Erfolg. Hiergegen richtet sich\n\ndie teilweise angenommene Revision der Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\n1. Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Sie führt, soweit das\n\nBerufungsgericht das Minderungsrecht der Beklagten verneint hat, zur Aufhe-\n\nbung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht.\n\n2. Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den\n\nbis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen; ein Dauerschuldverhältnis\n\nliegt nicht vor (Art. 229 § 5 EGBGB).\n\nII.\n\n1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Beklagten auf Rück-\n\nzahlung eines Teils des Werklohnes unter dem Gesichtspunkt der Minderung\n\nmit folgenden Erwägungen verneint:\n\na) Eine Beseitigung des Mangels komme nicht in Betracht, weil der Man-\n\ngelbeseitigungsaufwand unverhältnismäßig sei. Minderung könnten die Be-\n\nklagten deshalb nicht verlangen, weil der Verkehrswert der Garagendecke nicht\n\ngemindert sei. Nach dem Gutachten des Sachverständigen sei keine Nut-\n\nzungsmöglichkeit beeinträchtigt, die in Betracht käme.\n\nb) Die von den Beklagten genannten Nutzungen als Hubschrauberlande-\n\nplatz oder als Grundlage für einen Pavillon seien lediglich theoretische Möglich-\n\nkeiten, deren Beeinträchtigungen eine Minderung nicht rechtfertigen würden.\n\nAußerdem habe die Verwendung von Beton der Güteklasse B 35 nicht der ur-\n\nsprünglichen Vorstellung der Beklagten entsprochen, sie sei von der Gemein-\n\nschuldnerin vorgeschlagen worden.\n\n2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung\n\nweitgehend nicht stand. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen\n\ntragen den Ausschluß eines Minderungsrechts der Beklagten nicht.\n\na) Dem Auftraggeber steht ein Minderungsanspruch nach § 13 Nr. 6\n\nVOB/B unter anderem dann zu, wenn der Auftragnehmer einen Mangel im Sin-\n\nne des § 13 Nr. 1 VOB/B verursacht hat, die Mängelbeseitigung einen unver-\n\nhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und der Auftragnehmer die\n\nNachbesserung aus diesem Grund verweigert.\n\nb) Das Berufungsgericht durfte einen Mangel im Sinne des § 13 Nr. 1\n\nVOB/B nicht auf der Grundlage der von ihm bisher getroffenen Feststellungen\n\nverneinen.\n\naa) Nach § 13 Nr. 1 VOB/B schuldet der Auftragnehmer ein Werk, das\n\nden anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet\n\nist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach\n\ndem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.\n\nbb) Die Revision rügt zu Recht, daß die Verwendung eines Betons der\n\nGüteklasse B 25 einen Mangel im Sinne des § 13 Nr. 1 VOB/B begründen\n\nkann. Die tatsächliche Beschaffenheit des Werkes weicht von der vertraglich\n\nvereinbarten Beschaffenheit ab. Diese Abweichung kann den nach dem Vertrag\n\nvorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigen.\n\nEine Beeinträchtigung des nach dem Vertrag vorausgesetzten Ge-\n\nbrauchs liegt u.a. dann vor, wenn die mit der vertraglich geschuldeten Ausfüh-\n\nrung erreichbaren technischen Eigenschaften, die für die Funktion des Werkes\n\nvon Bedeutung sind, durch die vertragswidrige Ausführung nicht erreicht wer-\n\nden und damit die Funktion des Werkes gemindert ist (vgl. Staudinger/Peters\n\n(2000), § 633 Rn. 33 f.; Hdb. Priv. BauR (Merl), 2. Aufl., § 12 Rn. 200).\n\ncc) Diese Voraussetzungen sind nach dem Vortrag der Beklagten, der in\n\nder Revisionsinstanz als richtig zu unterstellen ist, gegeben.\n\n(1) Die Revision rügt zu Recht, daß sich das Berufungsgericht nicht mit\n\ndem unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten auseinandergesetzt hat, die\n\ngemessen an der vertraglich geschuldeten mindere Betonqualität zeige sich\n\nerfahrungsgemäß erst im Laufe von mehreren Jahrzehnten, es sei nicht ge-\n\nwährleistet, daß der Beton derselben Langzeitbelastung gewachsen sei. Das\n\nBerufungsgericht hätte dieser Problematik nachgehen müssen, da das Risiko\n\nbegründet sein kann, daß das ausgeführte Werk im Vergleich zu der geschul-\n\ndeten Ausführung eine geringere Haltbarkeit und Nutzungsdauer haben wird\n\nund daß erhöhte Betriebs- und Instandsetzungskosten erforderlich werden.\n\nSind die mit der vereinbarten Güteklasse B 35 erreichbaren technischen Eigen-\n\nschaften in dieser Weise für die vertragliche Gebrauchstauglichkeit des Bau-\n\nwerkes von Bedeutung, so führt die Ausführung in der Güteklasse B 25 zu einer\n\nrechtlich erheblichen Minderung der Gebrauchstauglichkeit des Werkes.\n\n(2) Die nach dem Vortrag der Beklagten, der in der Revisionsinstanz als\n\nrichtig zu unterstellen ist, geminderte Nutzlast der tatsächlichen Ausführung in\n\nder Güteklasse B 25 im Verhältnis zu der vereinbarten Güteklasse B 35, be-\n\ngründet einen Mangel, weil die vertragliche Gebrauchstauglichkeit beeinträch-\n\ntigt ist.\n\nDie mit der Ausführung in der Güteklasse B 35 erreichbare Nutzlastre-\n\nserve ermöglicht es dem Auftraggeber für die Lebensdauer des Objektes, die\n\nNutzung zu ändern. Die damit dem Auftraggeber eingeräumte Option begründet\n\ndie vertragliche Gebrauchstauglichkeit. Etwaige Vorstellungen des Auftragge-\n\nbers, wie er in Zukunft die Decke des Objektes nutzen könnte, und die Tatsa-\n\nche, daß die Ausführung in der Güteklasse B 25 für alle nach dem derzeitigen\n\nErkenntnisstand denkbaren Lastfälle ausreicht, sind unerheblich. Sollte die Be-\n\nhauptung der Beklagten zutreffen, daß die Ausführung in der Güteklasse B 25\n\neine geringere Nutzlast zur Folge hat, als die vertraglich geschuldete Ausfüh-\n\nrung in der Güteklasse B 35, ist der nach dem Vertrag vorausgesetzte Ge-\n\nbrauch rechtlich erheblich gemindert.\n\nc) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die weiteren\n\nVoraussetzungen des § 13 Nr. 6 VOB/B gegeben. Die Nachbesserung des\n\nMangels ist unverhältnismäßig und die Gemeinschuldnerin hat die Nachbesse-\n\nrung aus diesem Grunde verweigert.\n\nd) Die Berechnung der Minderung nach den Mangelbeseitigungskosten\n\n(BGH, Urteil vom 24. Februar 1972 - VII ZR 177/70, BGHZ 58, 181; Urteil vom\n\n17. Dezember 1996 - X ZR 76/94, NJW-RR 1997, 688), ist in den Fällen nicht\n\nmöglich, in denen die Mangelbeseitigung nicht durchführbar oder unverhältnis-\n\nmäßig ist. Verwendet der Auftragnehmer in diesen Fällen im Vergleich zur ge-\n\nschuldeten Ausführung minderwertiges Material, dann ist die Vergütung des\n\nAuftragnehmers um den Vergütungsanteil zu mindern, der der Differenz zwi-\n\nschen der erbrachten und der geschuldeten Ausführung entspricht.\n\ne) Der Auftraggeber kann zusätzlich eine Minderung für einen etwaigen\n\ntechnischen Minderwert verlangen, der durch die vertragswidrige Ausführung im\n\nVergleich zur geschuldeten verursacht worden ist. Maßstab für die Berechnung\n\ndes technischen Minderwertes ist die Beeinträchtigung der Nutzbarkeit und da-\n\nmit des Ertrags- und Veräußerungswertes des Gebäudes. Bei einer Gewerbe-\n\nimmobilie sind alle Nutzungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen, die bei einem\n\nvertragsgemäßen Zustand des Gebäudes in Frage kommen. Auf die konkrete\n\nNutzung des Gebäudes kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 15. Dezember\n\n1994 - VII ZR 246/93, ZfBR 1995, 388 = BauR 1995, 591).\n\nf) Neben einer Minderung für den technischen Minderwert kann der Auf-\n\ntraggeber eine Minderung für einen merkantilen Minderwert verlangen, wenn\n\ndie vertragswidrige Ausführung im Vergleich zur vertragsgemäßen eine verrin-\n\ngerte Verwertbarkeit zur Folge hat, weil die maßgeblichen Verkehrskreise ein\n\nim Vergleich zur vertragsgemäßen Ausführung geringeres Vertrauen in die\n\nQualität des Gebäudes haben (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1985 - VII\n\nZR 158/84, ZfBR 1986, 27 = BauR 1986, 103; Urteil vom 11. Juli 1991 - VII ZR\n\n301/90, ZfBR 1991, 265 = BauR 1991, 744; BGH, Urteil vom 15. Dezember\n\n1994 - VII ZR 246/93, ZfBR 1995, 388 = BauR 1995, 591).\n\nDressler\n\nThode\n\nHaß\n\nHausmann\n\nBauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_181-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-09/vii-zr-181-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_181-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_181-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-09/vii-zr-181-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_181-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:57:31.110255+00:00"}}