{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_168-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2001-11-22","aktenzeichen":"VII ZR 168/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VOB/B § 14 Nr. 1 Der Auftraggeber kann nicht pauschal den Einwand mangelnder Prüfbarkeit der Schlußrechnung erheben, wenn sein Planungsbüro die Schlußrechnung des Auf- tragnehmers über erbrachte Leistungen geprüft und als prüfbar bezeichnet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 168/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n22. November 2001\nHeinzelmann,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVOB/B § 14 Nr. 1\n\nDer Auftraggeber kann nicht pauschal den Einwand mangelnder Prüfbarkeit der\n\nSchlußrechnung erheben, wenn sein Planungsbüro die Schlußrechnung des Auf-\n\ntragnehmers über erbrachte Leistungen geprüft und als prüfbar bezeichnet.\n\nBGH, Urteil vom 22. November 2001 - VII ZR 168/00 - OLG Jena\n LG Erfurt\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 22. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und\n\ndie Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats\n\ndes Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 15. März 2000 im\n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von\n\n217.938,84 DM und Zinsen abgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin macht noch Restwerklohn für erbrachte Leistungen geltend.\n\nDie Beklagte schrieb 1997 den Komplettabriß einer Industrieanlage auf\n\nder Grundlage der Ausschreibung ihrer Streithelferin, einem Planungsbüro,\n\naus. Die Streithelferin hatte ein umfangreiches Leistungsverzeichnis erstellt.\n\nDie Klägerin füllte es aus und gab ein Angebot ab. Die Parteien schlossen als-\n\ndann einen Pauschalpreisvertrag mit einer vorläufigen Vertragssumme von\n\n964.911,93 DM; die VOB/B war vereinbart. Dieser Preis entsprach bis auf we-\n\nnige Pfennige dem von der Klägerin nach Einheitspreisen kalkulierten Angebot.\n\nNach Beginn der Bauarbeiten kam es zu Differenzen zwischen den Parteien,\n\nso daß die Beklagte den Vertrag fristlos kündigte. Die Klägerin erteilte am\n\n19. Mai 1998 Schlußrechnung über erbrachte und nicht erbrachte Leistungen.\n\nDie Klägerin hat zunächst 681.369,14 DM geltend gemacht. Landgericht\n\nund Berufungsgericht haben eine Kündigung aus wichtigem Grund bejaht. Sie\n\nhaben daher einen Anspruch der Klägerin für nicht erbrachte Leistungen ver-\n\nneint und den verbleibenden Teil der Klage bezüglich erbrachter Leistungen in\n\nHöhe von 217.938,84 DM wegen nicht prüfbarer Schlußrechnung als derzeit\n\nunbegründet abgewiesen. Gegen letzteres richtet sich die Revision der Kläge-\n\nrin.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt im angefochtenen Umfang zur Aufhe-\n\nbung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält die Schlußrechnung über die erbrachten Lei-\n\nstungen der Klägerin für nicht prüfbar. Einige Titel seien zwar anhand des nach\n\nEinheitspreisen kalkulierten Angebots der Klägerin nachvollziehbar. Jedoch\n\nwerde bei den nicht vollständig ausgeführten Titeln jeweils nur ein bestimmter\n\nProzentsatz als erbracht angegeben; es werde nicht mitgeteilt, welche Arbeiten\n\nim einzelnen erbracht und welche nicht ausgeführt worden seien. Der Klägerin\n\nseien Angaben zum Umfang ihrer ausgeführten Leistungen möglich gewesen,\n\nda das Leistungsverzeichnis eine ausführliche Beschreibung enthalten habe.\n\nDie Klägerin hätte die Grundlagen für die Ermittlung der Prozentsätze anhand\n\nvon Aufmaßblättern offenlegen müssen.\n\nDaß sich die Beklagte mit der Schlußrechnung auseinandergesetzt h a-\n\nbe, ändere daran nichts. Sie habe nämlich gerügt, daß die Bewertung des\n\nBautenstandes nach Prozentangaben zur mangelnden Prüfbarkeit führe. Wenn\n\ndie Beklagte darüber hinaus bestreite, daß die Klägerin die von ihr der Schluß-\n\nrechnung zugrunde gelegten Arbeiten überhaupt erbracht habe, so folge dar-\n\naus nicht die Prüfbarkeit der Schlußrechnung.\n\nII.\n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDie Prüfbarkeit der Schlußrechnung eines Auftragnehmers ist kein\n\nSelbstzweck. Die Anforderungen an die Prüfbarkeit ergeben sich vielmehr aus\n\nden Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers. Diese bestimmen\n\nund begrenzen Umfang und Differenzierung der für die Prüfung erforderlichen\n\nAngaben der Schlußrechnung. In welchem Umfang die Schlußrechnung aufg e-\n\nschlüsselt werden muß, damit der Auftraggeber in der Lage ist, sie in der ge-\n\nbotenen Weise zu überprüfen, ist eine Frage des Einzelfalls, die abgesehen\n\nvon den Besonderheiten der Vertragsgestaltung und der Vertragsdurchführung\n\nauch von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Auftraggebers und seiner\n\nHilfspersonen abhängt (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 - VII ZR 99/99,\n\nBauR 2001, 251 = ZfBR 2001, 102).\n\nAuf dieser Grundlage ist die Schlußrechnung der Klägerin vom 19. Mai\n\n1998 prüfbar. Die mit der Prüfung beauftragte Streithelferin der Beklagten hat\n\nvorgetragen, jedenfalls der Bereich der angeblich von der Klägerin bis zur\n\nKündigung erbrachten Leistungen habe, wenn auch mit Schwierigkeiten, ge-\n\nprüft werden können; diesen Sachvortrag hat sich die Beklagte ausdrücklich zu\n\neigen gemacht. Die Streithelferin der Beklagten hat ergänzend auf einen vor-\n\nangegangenen Schriftsatz der Beklagten Bezug genommen, in dem die Be-\n\nklagte zu fast jeder der in der Schlußrechnung aufgeführten Positionen sach-\n\nlich Stellung genommen hatte. Bei keiner der dort geprüften Positionen hat sie\n\ngerügt, aufgrund der Prozentangaben der Klägerin sei eine Prüfbarkeit ausge-\n\nschlossen.\n\nDer lediglich in allgemeiner Form erhobene Einwand der Beklagten zur\n\nmangelnden Prüfbarkeit ist unbeachtlich.\n\nUllmann Haß Haus-\n\nmann\n\n Kuffer Kniffka","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_168-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-22/vii-zr-168-00","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_168-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_168-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-22/vii-zr-168-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_168-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:37:04.098749+00:00"}}