{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_152-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2001-02-08","aktenzeichen":"VII ZR 152/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 635 Ein Architekt kann auch dann für fehlerhafte Höheneintragungen in einen Lageplan haftbar gemacht werden, wenn er die Genehmigungsplanung nur übernommen hat, weil der ihn beauftragende Generalunternehmer einen vorlageberechtigten Archi- tekten benötigte und die Ermittlung der Höhen an sich Sache des Generalunterneh- mers war.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 152/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n8. Februar 2001\nHeinzelmann,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 635\n\nEin Architekt kann auch dann für fehlerhafte Höheneintragungen in einen Lageplan\n\nhaftbar gemacht werden, wenn er die Genehmigungsplanung nur übernommen hat,\n\nweil der ihn beauftragende Generalunternehmer einen vorlageberechtigten Archi-\n\ntekten benötigte und die Ermittlung der Höhen an sich Sache des Generalunterneh-\n\nmers war.\n\nBGH, Urteil vom 8. Februar 2001 - VII ZR 152/00 - OLG Rostock\n LG Neubrandenburg\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 8. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Hausmann, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Wendt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Rostock vom 9. März 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin war Generalunternehmerin für die Errichtung eines Auto-\n\nhauses. Sie beauftragte den Beklagten mit der Genehmigungsplanung. In den\n\nhierfür erstellten Lageplan trug der Beklagte eine Höhenlage von 1,35 m ein.\n\nDas Bauvorhaben wurde nach der im Lageplan angegebenen Höhenlage\n\ndurchgeführt. Das Niveau des Abwasseranschlusses lag unterhalb der Rück-\n\nstauebene und machte unfangreiche Umplanungs- und Bauarbeiten erforder-\n\nlich. Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen der fehlerhaften Höhenangabe\n\nauf Schadensersatz in Höhe von 60.548,69 DM nebst Zinsen in Anspruch. Das\n\nLandgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, es könne dem Vortrag der Klägerin nicht\n\nentnommen werden, daß es vertragliche Aufgabe des Beklagten gewesen sei,\n\neine Planung mit exakter Höhenangabe zu erstellen, die der späteren konkre-\n\nten Bauausführung dienen sollte. Der Beklagte habe lediglich die Herbeifüh-\n\nrung der Baugenehmigung geschuldet. Diese sei erteilt worden. Die Entwurf-\n\nsplanung sei nicht Aufgabe des Beklagten gewesen. Eine Haftung lasse sich\n\nauch nicht aus der Behauptung der Klägerin ableiten, der Beklagte habe auch\n\ndie Genehmigung der Entwässerungsplanung herbeizuführen gehabt.\n\nII.\n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dem Vortrag der Klägerin nicht\n\nentnommen, daß es vertragliche Aufgabe des Beklagten gewesen sei, eine\n\nPlanung mit exakter Höhenangabe zu erstellen, die der späteren konkreten\n\nBauausführung dienen sollte.\n\na) Die Klägerin hat vorgetragen, nach Absprache der Parteien habe der\n\nBeklagte auch den Entwässerungsantrag miterarbeiten sollen. Der Beklagte\n\nhabe die Verpflichtung übernommen, bei der Erstellung der Genehmigungspla-\n\nnung und bei der von ihm selbst vorzunehmenden Entwässerungsplanung die\n\nHöhenmaße festzulegen. Die von der Klägerin sodann vorzunehmende Ausfüh-\n\nrungsplanung habe auf den Höhenangaben des Genehmigungsantrags und\n\ndes Entwässerungsantrags aufgebaut.\n\nb) Damit ist schlüssig dargelegt, daß es zu den vom Beklagten über-\n\nnommenen Aufgaben gehörte, die Höhen des Bauvorhabens unter Berücksich-\n\ntigung der Anforderungen der Entwässerung selbständig zu ermitteln und fest-\n\nzulegen. Der Beklagte hat die bis dahin noch nicht festgelegte Höhe des Bau-\n\nvorhabens ermittelt und in den Lageplan eingetragen. Wenn diese Höhe feh-\n\nlerhaft war, haftet er aus § 635 BGB für die behauptete Vertragsverletzung,\n\nsoweit sie ursächlich für die spätere Bauausführung war. Diese Ursächlichkeit\n\nhat die Klägerin behauptet und unter Beweis gestellt. Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts dazu fehlen.\n\n2. Eine Haftung des Beklagten kommt auch dann in Betracht, wenn der\n\nBeklagte die Eintragung in den Lageplan vorgenommen hat, obwohl er dazu\n\nnicht verpflichtet war. Nach der eigenen Darstellung des Beklagten gehörte es\n\nzu der von der Klägerin erstellten Entwurfsplanung, die Höhe des Bauvorha-\n\nbens festzulegen. Wenn der Beklagte im Rahmen der von ihm übernommenen\n\nAufgabe, die Genehmigungsplanung zu erstellen, die Entwurfsplanung eigen-\n\nständig ergänzte, so hat er für dadurch schuldhaft verursachte Schäden einzu-\n\nstehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1996 - VII ZR 85/95 = BauR 1996, 418\n\n= ZfBR 1996, 155). Eine Haftung scheidet allerdings aus, wenn die Eintragung\n\nder Höhe in den Lageplan für die Klägerin erkennbar keine Bedeutung haben\n\nsollte. Dazu fehlen jegliche Feststellungen des Berufungsgerichts. Allein der\n\nUmstand, daß der Beklagte in erster Linie herangezogen wurde, weil die Klä-\n\ngerin einen vorlageberechtigten Architekten benötigte, rechtfertigt nicht die Be-\n\nurteilung des Berufungsgerichts, die Eintragung habe für die Klägerin keine\n\nplanungsrelevante Bedeutung besessen.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsge-\n\nricht zurückzuverweisen. Sofern es eine Haftung des Beklagten bejaht, wird es\n\nsich mit dessen Einwendungen auseinandersetzen müssen, aus denen ein er-\n\nhebliches Mitverschulden der Klägerin abgeleitet werden könnte.\n\nUllmann Hausmann Kuffer\n\n Kniffka Wendt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_152-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-08/vii-zr-152-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_152-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_152-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-08/vii-zr-152-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_152-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:52:36.041089+00:00"}}