{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_136-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2002-11-28","aktenzeichen":"VII ZR 136/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 635, 823 i Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, die Kosten für die Sanierung eines Bauwerkes vorprozessual durch ein Privatgutachten zu ermitteln. Es genügt, wenn er die Kosten schätzt und für den Fall, daß der Schuldner die Kosten bestreitet, ein Sachverständi- gengutachten als Beweismittel anbietet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 136/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n28. November 2002\nHeinzelmann,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB §§ 635, 823 i\n\nDer Gläubiger ist nicht verpflichtet, die Kosten für die Sanierung eines Bauwerkes\n\nvorprozessual durch ein Privatgutachten zu ermitteln. Es genügt, wenn er die Kosten\n\nschätzt und für den Fall, daß der Schuldner die Kosten bestreitet, ein Sachverständi-\n\ngengutachten als Beweismittel anbietet.\n\nBGH, Urteil vom 28. November 2002 - VII ZR 136/00 - OLG Jena\n LG Gera\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 28. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die\n\nRichter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des\n\nThüringer Oberlandesgerichts vom 26. Januar 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nI.\n\nDer Kläger hat aus abgetretenem Recht von den Beklagten Schadenser-\n\nsatz jeweils in Höhe von 30 % für den angeblich erforderlichen Aufwand zur\n\nBeseitigung der Schäden an dem Produktionsgebäude der L. GmbH verlangt.\n\nDen Anspruch gegen die Beklagte zu 2 stützt der Kläger auf einen Bauvertrag,\n\nden Anspruch gegen die Beklagte zu 1 auf unerlaubte Handlung.\n\nII.\n\nDer Kläger ist Eigentümer eines Gewerbegrundstückes in P., auf dem die\n\nL. GmbH in dem dort errichten Produktionsgebäude Leiterplatten herstellt. Der\n\nKläger ist der Geschäftsführer der L-GmbH.\n\nDie Beklagte zu 2 führte die Rohbauarbeiten für das im Jahre 1993 er-\n\nrichtete Produktionsgebäude aus. Die Gemeinschuldnerin führte im Jahre 1994\n\nauf dem Nachbargrundstück Abbrucharbeiten durch. Nach dem Vortrag des\n\nKlägers soll die Beklagte zu 2 durch mangelhafte Arbeiten und die Gemein-\n\nschuldnerin durch die Abbrucharbeiten auf dem Nachbargrundstück zu den\n\nSchäden an dem Gebäude beigetragen haben.\n\nDie L-GmbH hat ihre angeblichen Ansprüche gegen die Beklagten an\n\nden Kläger abgetreten.\n\nIII.\n\n1. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der\n\nKläger habe den als Schaden geforderten erforderlichen Sanierungsaufwand\n\nnicht ausreichend dargelegt.\n\n2. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers mit der Begrün-\n\ndung zurückgewiesen, die Klageforderung sei der Höhe nach nicht hinreichend\n\nsubstantiiert. Der Kläger hat mit seiner am 29. März 2000 eingegangenen Revi-\n\nsion seinen Zahlungsantrag aus der Vorinstanz angekündigt.\n\n3. Das Verfahren ist aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens\n\nüber das Vermögen der Gemeinschuldnerin durch Beschluß vom 19. Oktober\n\n2001 gegenüber der Gemeinschuldnerin unterbrochen worden. Nach der Un-\n\nterbrechung des Verfahrens hat der Kläger die Klagforderung nebst Zinsen zur\n\nInsolvenztabelle angemeldet. Nachdem die Beklagte zu 1 als Insolvenzverwal-\n\nterin die Forderung im ersten Prüfungstermin vorläufig bestritten hatte, hat der\n\nKläger die Insolvenzverwalterin mehrfach unter Fristsetzung vergeblich zu einer\n\nendgültigen Entscheidung aufgefordert. Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2002 hat\n\nder Prozeßbevollmächtigte des Klägers der Insolvenzverwalterin die Erklä-\n\nrungsfrist letztmalig bis zum 17. Juli 2002 verlängert und die Aufnahme des\n\nVerfahrens nach fruchtlosem Ablauf der Frist angekündigt. Nachdem die Insol-\n\nvenzverwalterin die Frist verstreichen ließ, ohne die Erklärung abzugeben, hat\n\nder Prozeßbevollmächtigte des Klägers im Revisionsverfahren die Aufnahme\n\ndes Verfahrens erklärt und beantragt,\n\nunter Aufhebung des Berufungsurteils die Forderung des Klägers gegen-\n\nüber der Beklagten zu 1 in Höhe von \n\n 125.164,23 nebst 4 % Zinsen seit\n\nRechtshängigkeit zur Insolvenztabelle festzustellen.\n\nGegenüber der Beklagten zu 2 verfolgt der Kläger den Zahlungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDie Revision des Klägers hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nAuf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis\n\nzum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1\n\nEGBGB).\n\nII.\n\nDie Aufnahme des Verfahrens durch den Kläger und seine Klageände-\n\nrung sind zulässig:\n\n1. Gemäß § 179 Abs. 1 InsO ist der Gläubiger berechtigt, die Feststel-\n\nlung seiner Forderung zur Insolvenztabelle zu betreiben, wenn der Insolvenz-\n\nverwalter die Forderung bestritten hat.\n\nDie Insolvenzverwalterin hat die Forderung wirksam im Sinne des § 179\n\nAbs. 1 InsO bestritten. Ein vorläufiges Bestreiten der Forderung steht einem\n\nendgültigen Bestreiten im Sinne des § 179 Abs. 1 InsO gleich, wenn der Gläu-\n\nbiger den Insolvenzverwalter unter Fristsetzung vergeblich aufgefordert hat, zu\n\nerklären, ob er das Bestreiten als endgültig aufrecht erhalten will. Diese Vor-\n\naussetzung liegt hier vor.\n\n2. Gemäß § 180 Abs. 2 InsO kann der Gläubiger, wenn zur Zeit der Er-\n\nöffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig\n\nist, die Feststellung nur durch Aufnahme des Rechtsstreites betreiben.\n\nDer Rechtsstreit war in der Revisionsinstanz anhängig, als das Insol-\n\nvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet worden ist,\n\nso daß der Kläger befugt ist, das Verfahren gegenüber der Beklagten zu 1 auf-\n\nzunehmen und den ursprünglichen Zahlungsantrag entsprechend der geän-\n\nderten Verfahrenslage anzupassen.\n\nIII.\n\n1. Das Berufungsgericht hat die Klage mit folgenden Erwägungen abge-\n\nwiesen:\n\na) Der Vortrag des Klägers zur Höhe der Ansprüche sei unsubstantiiert,\n\nso daß der Haftungsgrund und die jeweiligen Haftungsanteile der Beklagten\n\ndahinstehen könnten.\n\nb) Der Vortrag des Klägers zum Sanierungsaufwand in Höhe von\n\n80.000 DM sei unzureichend. Die Beklagten hätten die Position als nicht nach-\n\nvollziehbar bestritten. Die Schadensposition habe der Kläger dem Gutachten\n\naus dem Beweisverfahren entnommen. Der Gutachter habe den Betrag als\n\nGrobschätzung bezeichnet und nicht begründet. Der Sachverständige habe\n\nferner ausgeführt, daß die Sanierungskosten erst nach einem Sanierungsplan\n\nfestgestellt werden könnten.\n\nc) Die übrigen Schadensbeträge habe der Kläger mit \"Mannstunden\" und\n\nStundensätzen konkretisiert. Auf den Einwand der Beklagten, der Kläger habe\n\ndie Stunden nicht den erforderlichen Arbeiten zugeordnet und die Erforderlich-\n\nkeit der Stunden sowie die Höhe des Stundensatzes nicht begründet, habe der\n\nKläger seinen Vortrag nicht ergänzt. Das vom Kläger vorgelegte Angebot der\n\nFirma L. sei nicht ausreichend, um die Erforderlichkeit der Kosten, der Stun-\n\ndenzahl und die Höhe des Stundensatzes plausibel zu erläutern.\n\nd) Der Kläger wäre entgegen seiner Behauptung in der Lage gewesen,\n\nseinen Vortrag durch Kostenvoranschläge oder ein privates Sachverständigen-\n\ngutachten zu substantiieren. Es wäre dem Kläger auch zumutbar, die Kosten\n\nauf der Grundlage des erforderlichen Sanierungsplans zu ermitteln.\n\n2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht\n\nstand:\n\na) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft die Frage offengelassen,\n\naus welchem Schuldgrund die beiden Beklagten haften können, und den Vor-\n\ntrag des Klägers zur Höhe der gegen beide Beklagte verfolgten Schadenser-\n\nsatzansprüche insgesamt als unsubstantiiert angesehen.\n\nDie Würdigung des Vortrags zur Höhe des Schadens ist nur möglich,\n\nwenn der Schuldgrund feststeht, weil die Anforderungen an den Vortrag zur\n\nHöhe des Schadens maßgeblich durch die Anspruchsgrundlage mitbestimmt\n\nwerden.\n\nb) Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, die Höhe der Sanierungskosten für\n\ndas Bauwerk vorprozessual durch ein Privatgutachten zu ermitteln. Es genügt,\n\nwenn er die Kosten schätzt und für den Fall, daß der Schuldner die Kosten be-\n\nstreitet, ein Sachverständigengutachten als Beweismittel anbietet (vgl. BGH,\n\nUrteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 19/98, BauR 1999, 631 = ZfBR 1999, 193).\n\nEs können daher für den im Rahmen einer Sanierung anfallenden Aufwand\n\nauch weder ein ins einzelne gehender Sanierungsplan noch detaillierte Kosten-\n\nvoranschläge gefordert werden.\n\nIV.\n\nDas Berufungsgericht wird die erforderlichen tatsächlichen Feststellun-\n\ngen und rechtlichen Erwägungen zum Schuldgrund der Ansprüche gegen die\n\nBeklagten nachzuholen haben. Anschließend wird es erneut würdigen müssen,\n\nob der Vortrag des Klägers zur Höhe der einzelnen geltend gemachten Scha-\n\ndenspositionen nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen\n\nhinreichend substantiiert ist.\n\nFalls das Berufungsgericht den bisherigen Vortrag weiterhin für nicht\n\nausreichend erachten sollte, ist es vor einer Entscheidung verpflichtet, dem\n\nKläger durch einen konkreten richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO ausrei-\n\nchend Gelegenheit zu geben, seinen Sachvortrag sachdienlich zu ergänzen.\n\nDie Hinweispflicht besteht grundsätzlich auch in Prozessen, in denen die Partei\n\ndurch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten wird (vgl. BGH, Urteil vom\n\n11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, 371 = BauR 1999, 635\n\n= ZfBR 1999, 196).\n\nDressler \n\nThode\n\nHaß\n\n Wiebel\n\n Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_136-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-28/vii-zr-136-00","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_136-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_136-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-28/vii-zr-136-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_136-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:43:16.392747+00:00"}}