{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_135-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2001-04-05","aktenzeichen":"VII ZR 135/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 33 Eine isoliert gegen den am Prozeß bisher nicht beteiligten Zedenten (hier: Architekt) bei seinem Gerichtsstand erhobene Drittwiderklage ist zulässig, wenn deren Gegen- stand sich deckt mit dem Gegenstand der hilfsweise gegenüber der Klage des Zes- sionars zur Aufrechnung gestellten Forderung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nVII ZR 135/00\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n5. April 2001\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nZPO § 33\n\nEine isoliert gegen den am Prozeß bisher nicht beteiligten Zedenten (hier: Architekt)\n\nbei seinem Gerichtsstand erhobene Drittwiderklage ist zulässig, wenn deren Gegen-\n\nstand sich deckt mit dem Gegenstand der hilfsweise gegenüber der Klage des Zes-\n\nsionars zur Aufrechnung gestellten Forderung.\n\nBGH, Urteil vom 5. April 2001 - VII ZR 135/00 - OLG Dresden\n LG Dresden\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 5. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten und Drittwiderkläger wird das Ur-\n\nteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom\n\n22. Februar 2000 aufgehoben.\n\nAuf die Berufung der Beklagten und Drittwiderkläger wird das\n\nTeilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom\n\n8. Oktober 1999 abgeändert. Die Sache wird an das Landgericht\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um die Zulässigkeit einer Drittwiderklage. Der\n\nDrittwiderbeklagte ist Architekt. Nach seiner Auffassung besteht aus einem\n\nVertrag mit den Beklagten eine Honorarforderung in Höhe von 316.690,80 DM.\n\nEinen Teil von 191.394,79 DM hat er nach seiner Behauptung an den Kläger,\n\ndie \n\nV.\n\n e.V., \n\nabgetreten.\n\nDer Kläger hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung des Architek-\n\ntenhonorars in abgetretener Höhe verklagt. Die Beklagten haben die Abtretung\n\nund deren Wirksamkeit sowie Grund und Höhe der Honorarforderung bestrit-\n\nten. Hilfsweise haben sie die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch\n\nin Höhe der Abschlagszahlungen von 127.578,35 DM erklärt. Den Schadens-\n\nersatzanspruch haben sie damit begründet, die Planungsleistungen des Dritt-\n\nwiderbeklagten seien mangelhaft und unbrauchbar. Gleichzeitig haben die Be-\n\nklagten Widerklage in dieser Höhe gegen den bis dahin am Verfahren nicht\n\nbeteiligten Architekten erhoben, mit der sie den Schadensersatzanspruch ver-\n\nfolgen. Dieser hat seinen allgemeinen Gerichtsstand am Gerichtsstand der\n\nKlage. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Drittwiderklage als unzulässig\n\nabgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die\n\nRevision der Beklagten. Der Drittwiderbeklagte war in der mündlichen Ver-\n\nhandlung nicht vertreten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Urteile des Beru-\n\nfungs- und Landgerichts und zur Zurückverweisung der Sache an das Landge-\n\nricht, § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Die Entscheidung des Senats beruht nicht auf\n\nder Säumnis des Drittwiderbeklagten.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in NJW-RR 2000, 901 veröffentlicht\n\nist, hält die Drittwiderklage für unzulässig, weil sie sich ausschließlich gegen\n\neinen am Prozeß bislang nicht beteiligten Dritten richte. Grundsätzlich könne\n\ndie Widerklage gegen einen Dritten nur wirksam erhoben werden, wenn sie\n\nsich zugleich gegen den Kläger richte. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz\n\nsei nicht geboten. Die Widerklage sei zudem unzulässig, weil sie bedingt erho-\n\nben worden sei. Die Beklagten hätten in der mündlichen Verhandlung klar ge-\n\nstellt, daß zunächst über die Hilfsaufrechnung und erst danach über die Dritt-\n\nwiderklage entschieden werden solle. Die Drittwiderklage hänge demnach von\n\neiner außerprozessualen Bedingung, der nicht vollständigen rechtskräftigen\n\nEntscheidung über die Hilfsaufrechnung, ab.\n\nII.\n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Drittwiderklage ist\n\nzulässig.\n\n1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Drittwider-\n\nklage grundsätzlich unzulässig, wenn sie sich ausschließlich gegen einen am\n\nProzeß bislang nicht beteiligten Dritten richtet (BGH, Urteil vom 17. Oktober\n\n1963 - II ZR 77/61 = BGHZ 40, 185, 188; Urteil vom 8. Dezember 1970 - VI ZR\n\n111/69 = NJW 1971, 466; Urteil vom 21. Februar 1975 - V ZR 148/73 =\n\nNJW 1975, 1228). In besonders gelagerten Fällen kann eine Ausnahme von\n\ndiesem Grundsatz geboten sein. Einen derartigen Ausnahmefall hat der Bun-\n\ndesgerichtshof bejaht, wenn sich die Drittwiderklage gegen Gesellschafter ei-\n\nner klagenden Gesellschaft richtet, das auf die Drittwiderklage ergehende Ur-\n\nteil für die Gesellschaft verbindlich ist und damit für die Zahlungsklage vor-\n\ngreiflich sein kann (BGH, Urteil vom 30. April 1984 - II ZR 293/83 = BGHZ 91,\n\n132, 134 f). Der Senat hat bisher die Frage offen gelassen, ob ein Ausnahme-\n\nfall auch dann vorliegt, wenn der vom Zessionar auf Zahlung verklagte Schuld-\n\nner wegen seiner Ansprüche aus überzahltem Honorar allein gegen den Ze-\n\ndenten eine Drittwiderklage erhebt (Urteil vom 6. Mai 1993 - VII ZR 7/93 =\n\nBauR 1993, 635 = ZfBR 1993, 220 = NJW 1993, 2120). Er bejaht sie jedenfalls\n\nfür die vorliegende Fallgestaltung.\n\na) Durch das Rechtsinstitut der Widerklage soll die Vervielfältigung und\n\nZersplitterung von Prozessen vermieden werden. Zusammengehörende An-\n\nsprüche sollen einheitlich verhandelt und entschieden werden können (BGH,\n\nUrteil vom 17. Oktober 1963 aaO S. 188). Jedenfalls dann, wenn ein Architekt\n\nseine Honorarforderung abgetreten hat und der Zessionar klagt, steht einer\n\nWiderklage des Auftraggebers gegen den Architekten nicht § 33 ZPO entge-\n\ngen, wenn mit ihr eine Schadensersatzforderung geltend gemacht wird, die\n\ndurch eine Hilfsaufrechnung bereits Gegenstand des Prozesses ist. Dieser Fall\n\nist nicht anders zu behandeln, als wenn der Auftraggeber die Forderung der\n\nHilfsaufrechnung zum Gegenstand einer Widerklage gegen den Zessionar ma-\n\nchen würde. In diesem Fall wäre die gleichzeitig gegen den Zedenten erhobe-\n\nne Drittwiderklage zulässig. Allein der Umstand, daß der Auftraggeber aus\n\nmateriell-rechtlichen Gründen seinen Angriff gegen den Zessionar nicht mit\n\neiner Widerklage, sondern nur im Wege der Hilfsaufrechnung führen kann,\n\nrechtfertigt es nicht, die Drittwiderklage für unzulässig zu halten.\n\nb) Die vom Berufungsgericht erwogenen Gründe gegen eine Zulassung\n\nder Widerklage überzeugen nicht. Der Drittwiderbeklagte ist nur deshalb nicht\n\nselbst Kläger, weil er die Forderung an die Verrechnungsstelle abgetreten hat.\n\nHätte er selbst die Klage erhoben, wäre die Widerklage zulässig gewesen. In\n\ndiesem Fall wären den Beklagten die Vorteile der Widerklage der §§ 261\n\nAbs. 2 ZPO, 65 Abs. 1 Satz 4 GKG ebenfalls zugute gekommen. Entsprechen-\n\ndes gilt auch für den Umstand, daß der Drittwiderbeklagte mit Erhebung der\n\nWiderklage als Zeuge ausscheidet. In die Stellung als Zeuge ist er erst durch\n\ndie Abtretung gelangt.\n\nSoweit das Berufungsgericht die Möglichkeit erörtert, daß es trotz der\n\nDrittwiderklage zu divergierenden Entscheidungen kommen könnte, verkennt\n\nes, daß jedenfalls in dem durch die Drittwiderklage gesteckten Rahmen wider-\n\nsprüchliche Entscheidungen ausgeschlossen sind. Das ist Sinn des Rechtsin-\n\nstituts der Widerklage. Es ist unerheblich, daß die Widerklage nach allgemei-\n\nnen Prozeßvoraussetzungen nur deshalb zulässig ist, weil der Drittwiderbe-\n\nklagte seinen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts D. hat, wo der Prozeß\n\ngeführt wird (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - VII ZR 7/93 aaO). Dieser Um-\n\nstand ermöglicht die Widerklage, er spricht nicht gegen sie.\n\n2. Zu Unrecht legt das Berufungsgericht die klarstellende Erklärung der\n\nBeklagten in der mündlichen Verhandlung dahin aus, die Drittwiderklage hänge\n\nvon der Bedingung ab, daß über die Hilfsaufrechnung entschieden werde. Die\n\nWiderklage ist unbedingt erhoben worden. Daran hat die Klarstellung nichts\n\ngeändert.\n\na) Die Widerklage ist mit der Klageerwiderung erhoben worden. Die Be-\n\nklagten haben beantragt, den Drittwiderbeklagten zu verurteilen, an sie\n\n127.578,35 DM nebst Zinsen zu zahlen. Weder dem Antrag noch der Klageer-\n\nwiderungsschrift ist eine Einschränkung zu entnehmen, die den Hinweis auf\n\neine Bedingung gibt. Die Hilfsaufrechnung ist erwähnt, jedoch in keinem Zu-\n\nsammenhang mit der Erhebung der Drittwiderklage. Damit ist die Widerklage\n\nunbedingt erhoben worden. Die Beklagten gehen damit bewußt das Risiko ein,\n\ndaß die Hilfsaufrechnung in voller Höhe Erfolg hat und sie deshalb mit der\n\nDrittwiderklage unterliegen.\n\nb) An der unbedingten Drittwiderklage hat sich nichts durch den Beru-\n\nfungsantrag geändert. Die Beklagten haben beantragt, die Sache an das\n\nLandgericht zurückzuverweisen und hilfsweise den Drittwiderbeklagten zur\n\nZahlung zu verurteilen. Diesen Antrag haben sie in der mündlichen Verhand-\n\nlung vor dem Berufungsgericht gestellt. Sie haben klar gestellt, daß die Vertei-\n\ndigung der Beklagten in erster Linie mit der Hilfsaufrechnung, in zweiter Linie\n\nmit der Drittwiderklage erfolgen solle. Mit dieser Klarstellung ist keine Bedin-\n\ngung in dem Sinne aufgestellt worden, daß die Drittwiderklage nur erhoben\n\nwerde, wenn die Hilfsaufrechnung keinen vollen Erfolg haben sollte. Eine sol-\n\nche Bedingung konnte nicht mehr erklärt werden, denn die Drittwiderklage war\n\nbereits unbedingt erhoben.\n\nDas Berufungsgericht will die Klarstellung offenbar dahin verstehen, daß\n\ndie zunächst unbedingt erhobene Drittwiderklage unter der Bedingung einer\n\nEntscheidung über die Hilfsaufrechnung weiter geführt werde. Mit einem derar-\n\ntigen Verständnis der Klarstellung verstößt das Berufungsgericht gegen den\n\nGrundsatz, daß eine Partei mit ihrer Prozeßhandlung das bezweckt, was nach\n\nMaßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen In-\n\nteressenlage entspricht (BGH, Beschluß vom 22. Mai 1995 - II ZB 2/95 =\n\nNJW-RR 1995, 1183; Urteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 210/99 = WM 1512,\n\n1514; Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99 = NJW 2001, 1127). Die unter\n\nder Bedingung einer erfolglosen Hilfsaufrechnung weitergeführte Drittwiderkla-\n\nge wäre, wie auch das Berufungsgericht erkennt, unzulässig. Denn es ist kei-\n\nnem Prozeßgegner zuzumuten, sich auf ein Verfahren einzulassen, bei dem\n\ndie Möglichkeit besteht, daß es sich wieder in ein rechtliches Nichts auflöst\n\n(Stein-Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., vor § 128 Rdn. 208; vgl. auch Zöl-\n\nler/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 33 Rdn. 27). Das Berufungsgericht hat das\n\nprozessuale Verhalten der Beklagten damit gegen ihre Interessen ausgelegt.\n\nBei verständiger Würdigung der Klarstellung wird durch diese zum Aus-\n\ndruck gebracht, daß das Gericht sich zunächst mit der Klage und Hilfsaufrech-\n\nnung und dann mit der Drittwiderklage beschäftigen sollte. Ob eine derartige\n\nKlarstellung bindend ist, kann dahinstehen. Jedenfalls führt sie nicht zur Un-\n\nwirksamkeit der Drittwiderklage.\n\n3. Die besonderen Prozeßvoraussetzungen für die Widerklage liegen\n\nvor.\n\na) Der Schadensersatzanspruch steht mit der Hilfsaufrechnung im Zu-\n\nsammenhang, § 33 Abs. 1 ZPO. Die Ansprüche sind identisch.\n\nb) Als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung ist nach der Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs erforderlich, daß entweder der Drittwiderbeklagte in\n\ndie Widerklage einwilligt oder das Gericht die Widerklage für sachdienlich er-\n\nklärt (BGH, Urteil vom 21. Februar 1975 - V ZR 148/73 = NJW 1975, 1228,\n\n1229; Urteil vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 209/94 = BGHZ 131, 76, 78). Eine\n\nEinwilligung des Drittwiderbeklagten liegt nicht vor. Er hat der Drittwiderklage\n\nsofort widersprochen.\n\nDie Vorinstanzen haben nicht über die Sachdienlichkeit der Drittwider-\n\nklage entschieden. Der Senat kann deshalb selbst darüber befinden (vgl. BGH,\n\nUrteil vom 7. Juli 1993 - IV ZR 190/92 = BGHZ 123, 132, 137). Die Drittwider-\n\nklage ist sachdienlich. Mit ihr wird kein neuer Streitstoff in den Prozeß einge-\n\nführt.\n\nUllmann Hausmann Wiebel\n\n Kuffer Kniffka","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_135-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-05/vii-zr-135-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_135-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_135-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-05/vii-zr-135-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_135-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:01:21.136782+00:00"}}