{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_111-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2001-11-08","aktenzeichen":"VII ZR 111/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 8. November 2001 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VOB/B § 2 Nr. 6 Abs. 1 Der Auftraggeber muß darlegen, daß ihm bei rechtzeitiger Ankündigung nach § 2 Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B preiswertere Alternativen zur Verfügung gestanden hät- ten. Erst dann kann der Auftragnehmer darlegen und beweisen, daß eine rechtzeiti- ge Ankündigung die Lage des Auftraggebers im Ergebnis nicht verbessert hätte (im Anschluß an BGH, Urteil vom 23. Mai 1996 - VII ZR 245/94, BGHZ 133, 44).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 111/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n8. November 2001\nHeinzelmann,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nVOB/B § 2 Nr. 6 Abs. 1\n\nDer Auftraggeber muß darlegen, daß ihm bei rechtzeitiger Ankündigung nach § 2\n\nNr. 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B preiswertere Alternativen zur Verfügung gestanden hät-\n\nten. Erst dann kann der Auftragnehmer darlegen und beweisen, daß eine rechtzeiti-\n\nge Ankündigung die Lage des Auftraggebers im Ergebnis nicht verbessert hätte (im\n\nAnschluß an BGH, Urteil vom 23. Mai 1996 - VII ZR 245/94, BGHZ 133, 44).\n\nBGH, Urteil vom 8. November 2001 - VII ZR 111/00 - OLG Nürnberg\n LG Nürnberg-Fürth\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 8. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und\n\ndie Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. Januar 2000 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin fordert Vergütung für zusätzliche Leistungen nach § 2 Nr. 6\n\nVOB/B.\n\nDie Parteien schlossen am 5. September 1995 einen Nachunternehmer-\n\nvertrag, mit dem die Klägerin zum Preis von 143.000 DM die Verkehrssiche-\n\nrung und die vorübergehende Markierung für die Deckenerneuerung eines\n\nBundesautobahnabschnitts auf der Grundlage ihres Angebots übernahm; die\n\nVOB/B wurde vereinbart.\n\nNach Abschluß der Arbeiten forderte die Klägerin von der Beklagten mit\n\nRechnung vom 13. Dezember 1995 gesondert die Zahlung für die Vorhaltung,\n\nVollhaftung, Unterhaltung und Wartung von Leitborden und Leitschwellen. Die-\n\nse Leistungen waren von der Autobahnmeisterei angeordnet und von der Klä-\n\ngerin ausgeführt worden. Die Parteien streiten darüber, ob diese Leistungen\n\nGegenstand ihres Vertrages waren sowie hilfsweise darüber, ob eine Ankündi-\n\ngung nach § 2 Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B entbehrlich war.\n\nDie Klägerin hat zuletzt 69.112,70 DM geltend gemacht. Das Landge-\n\nricht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Auf die Berufung der Be-\n\nklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich\n\ndie Revision der Klägerin, die die Wiederherstellung des landgerichtlichen\n\nGrundurteils begehrt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht führt aus, die in der Rechnung vom 13. Dezember\n\n1995 aufgeführten Leistungen der Klägerin seien zusätzliche und notwendige\n\nLeistungen gewesen. Diese Auslegung ist der Revision günstig. Die Gegenrü-\n\nge der Revisionserwiderung hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend\n\nerachtet; von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).\n\nII.\n\nDas Berufungsgericht nimmt eine der Beklagten zurechenbare Weisung\n\nder Autobahnmeisterei an die Klägerin an. Dagegen ist aus Rechtsgründen\n\nnichts zu erinnern. Die Autobahndirektion Nordbayern hat als Vertreterin der\n\nBauherrin, der Bundesrepublik Deutschland, Anordnungen zur Verkehrsfüh-\n\nrung getroffen. Die Weisung gegenüber der Klägerin ist der Beklagten zuzu-\n\nrechnen, weil diese ihrerseits an die Anordnungen der Autobahnmeisterei ge-\n\nbunden war. Damit liegt eine Anordnung im Sinne von § 2 Nr. 6 Abs. 1 VOB/B\n\ngegenüber der Klägerin vor.\n\nIII.\n\n1. Das Berufungsgericht führt weiter aus, die vorherige Ankündigung des\n\nVergütungsanspruchs nach § 2 Nr. 6 VOB/B habe nicht unterbleiben dürfen.\n\nDie Klägerin sei Nachunternehmerin gewesen, so daß jeder zusätzlich geltend\n\ngemachte Anspruch nicht nur die Beklagte, sondern auch die Bauherrin habe\n\nberühren müssen. Die Beklagte habe nur insoweit eine zusätzliche Vergü-\n\ntungsverpflichtung übernehmen können, als sie ihrerseits einen Anspruch ge-\n\ngen die Bauherrin gehabt hätte. Der Beklagten habe nicht nur Gelegenheit ge-\n\ngeben werden müssen zu prüfen, ob sie zur Zahlung einer zusätzlichen Ver-\n\ngütung verpflichtet sei, sondern auch, ob sie mit dem Einverständnis der Bau-\n\nherrin rechnen könne. Das habe die Klägerin gewußt. Für die Beklagte hätten\n\nzudem verschiedene Kostenalternativen bestanden, zum Beispiel sei denkbar\n\ngewesen, daß die Beklagte selbst die Vorhaltung hätte übernehmen wollen.\n\nDie Klägerin habe die Ankündigung nicht unverschuldet versäumt. Die Ankün-\n\ndigung sei aus zeitlichen Gründen möglich und nicht sinnlos gewesen.\n\n2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dient die nach § 2\n\nNr. 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B erforderliche Ankündigung des Auftragnehmers, für\n\neine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung eine zusätzliche Vergütung zu be-\n\nanspruchen, dem Schutz des Auftraggebers. Er soll über drohende Kostener-\n\nhöhungen rechtzeitig informiert werden, um danach disponieren zu können. Ein\n\nVerlust des Vergütungsanspruchs für eine zusätzliche Leistung tritt nicht ein,\n\nsoweit die Ankündigung im konkreten Fall für den Schutz des Auftraggebers\n\nentbehrlich und daher ohne Funktion war oder wenn ihre Versäumung aus-\n\nnahmsweise entschuldigt ist (Urteil vom 23. Mai 1996 - VII ZR 245/94, BGHZ\n\n133, 44).\n\nb) Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen nicht für die Beur-\n\nteilung, ob ein Anspruch der Klägerin nach § 2 Nr. 6 VOB/B wegen unterlasse-\n\nner Ankündigung des Anspruchs ausgeschlossen ist.\n\naa) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, der Klägerin habe\n\nhinreichend Zeit zur Verfügung gestanden, die Beklagte vor Ausführung der\n\nzusätzlichen Leistungen über den Inhalt der Weisung der Autobahnmeisterei\n\nzu unterrichten.\n\nbb) Das Berufungsgericht trifft die Feststellung, es sei denkbar gewesen,\n\ndie Beklagte hätte bei rechtzeitiger Ankündigung die Vorhaltung selbst über-\n\nnommen und damit Kosten gespart, ohne tragfähige Grundlage. Sinn der An-\n\nkündigung ist es, dem Auftraggeber Gelegenheit zu geben, rechtzeitig kosten-\n\nträchtige Anordnungen zu überdenken und billigere Alternativen zu wählen\n\n(Senat, Urteil vom 23. Mai 1996 - VII ZR 245/94, aaO). Dazu mußte die Be-\n\nklagte als Auftraggeberin vortragen, daß ihr tatsächlich preiswertere Alternati-\n\nven zur Verfügung gestanden hatten; nur denkbare Möglichkeiten genügen\n\nnicht. Erst dann kann die Klägerin als Auftragnehmerin darlegen und gegebe-\n\nnenfalls beweisen, daß eine rechtzeitige Ankündigung die Lage der Beklagten\n\nals Auftraggeberin im Ergebnis nicht verbessert hätte. Die hierzu notwendigen\n\nFeststellungen wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. Sollte sich da-\n\nbei ergeben, daß der Beklagten eine preiswertere Alternative zur Verfügung\n\nstand, kann die Klägerin nur eine Vergütung in entsprechender Höhe verlan-\n\ngen.\n\ncc) Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen keine\n\nBeurteilung dahin zu, daß die Klägerin an der Durchsetzung ihres Vergütungs-\n\nanspruchs gegenüber der Beklagten schon deshalb gehindert ist, weil die Be-\n\nklagte ihrerseits aufgrund der nicht rechtzeitigen Ankündigung des zusätzlichen\n\nVergütungsanspruchs ihre etwaigen Ansprüche aus § 2 Nr. 6 VOB/B gegen-\n\nüber der Bauherrin nicht durchsetzen kann.\n\nUllmann Hausmann Wiebel\n\n Kuffer Kniffka","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_111-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-08/vii-zr-111-00","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_111-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_111-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-08/vii-zr-111-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZR_111-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:37:21.238578+00:00"}}