{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2000-06-29","aktenzeichen":"VII ZB 5/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 233 Fb, 85 Abs. 2 Einer Partei kann nicht angelastet werden, daß im Büro ihres Prozeßbevollmächtig- ten nicht eine doppelte Fristenkontrolle stattfindet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n29. Juni 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVII ZB 5/00\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO §§ 233 Fb, 85 Abs. 2\n\nEiner Partei kann nicht angelastet werden, daß im Büro ihres Prozeßbevollmächtig-\n\nten nicht eine doppelte Fristenkontrolle stattfindet.\n\nBGH, Beschluß vom 29. Juni 2000 - VII ZB 5/00 - OLG Hamm\n\n LG Dortmund\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2000 durch die\n\nRichter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Wendt\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß\n\ndes 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Janu-\n\nar 2000 aufgehoben.\n\nDer Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach\n\nVersäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Ur-\n\nteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 23. Au-\n\ngust 1999 (7 O 427/98) gewährt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Beklagte ist mit Urteil des Landgerichts vom 23. August 1999 zur\n\nZahlung von Vorschuß wegen Baumängel verurteilt worden. Sie hat gegen das\n\nam 15. Oktober 1999 zugestellte Urteil am 18. November 1999 Berufung ein-\n\ngelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Be-\n\nrufungsfrist beantragt. Zur Begründung der Wiedereinsetzung haben die Pro-\n\nzeßbevollmächtigten der Beklagten glaubhaft gemacht:\n\nFür die Notierung von Berufungsfristen sei seit Jahren nur die gewis-\n\nsenhafte, zuverlässige Sekretärin B. zuständig. Sie habe die Aufgabe, im Fri-\n\nstenkalender die Berufungsfrist mit Vorfristen zu notieren, die Notierung durch\n\neinen entsprechenden Vermerk auf dem Urteil zu dokumentieren und die Sa-\n\nche anschließend rechtzeitig vor Fristablauf der Sekretärin des sachbearbei-\n\ntenden Anwalts zur Bearbeitung vorzulegen. Ferner sei sie angewiesen, vor\n\nVerlassen des Büros die Fristen im Fristenkalender zu kontrollieren und erst zu\n\nstreichen, wenn sie sich davon überzeugt habe, daß sie erledigt seien. Aus-\n\nweislich des Fristenkalenders sei der Ablauf der Berufungsfrist mit zwei Notfri-\n\nsten vom 8. November und 12. November 1999 korrekt auf den 15. November\n\n1999 notiert worden. Aus der Streichung der Fristen vom 8. und 11. November\n\nergebe sich, daß B. die Sache der Anwaltssekretärin K. vorgelegt habe. Diese\n\nhabe es unterlassen, die Akten dem Berufungsanwalt vorzulegen, vermutlich\n\ndeswegen, weil sie wegen Ausscheidens eines Anwalts zusätzliche Arbeiten zu\n\nerledigen hatte. Dies allein habe noch nicht zur Versäumung der Berufungsfrist\n\nführen können. Hinzu komme, daß B. es weisungswidrig versäumt habe, am\n\n15. November 1999 vor Verlassen des Büros die Frist zu kontrollieren. Im Fri-\n\nstenkalender sei die Berufungsfrist nicht gestrichen worden. Die Fristenkon-\n\ntrolle gehöre seit 1992 zu den wichtigsten Aufgaben von B.. Es sei bisher nie-\n\nmals zu Versäumnissen gekommen. Das einmalige Fehlverhalten von B. sei\n\nnur damit zu erklären, daß sie damals Eheprobleme gehabt habe, die ihren\n\nVorgesetzten nicht bekannt gewesen seien. Sie habe wohl deswegen am\n\n15. November 1999 nach Feierabend das Büro verlassen, ohne sich zuvor zu\n\nvergewissern, daß die Berufung in der vorgemerkten Frist gefertigt worden sei.\n\nDas Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung und die Be-\n\nrufung \"zurückgewiesen\". Dagegen richtet sich die fristgerecht eingelegte so-\n\nfortige Beschwerde der Beklagten.\n\nII.\n\nDie sofortige Beschwerde hat Erfolg. Die Beklagte war ohne Verschul-\n\nden ihrer Prozeßbevollmächtigten verhindert, die Frist zur Einlegung der Be-\n\nrufung einzuhalten.\n\n1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, es liege ein Organisationsver-\n\nschulden darin, daß die Anwaltssekretärin keinen eigenen Fristenkalender füh-\n\nre. Es sei daher aus organisatorischen Gründen nicht ausgeschlossen, daß die\n\nAkten dem Anwalt nicht fristgerecht vorgelegt würden. Da die Durchsicht des\n\nFristenkalenders erst abends erfolge, sei es nicht ausgeschlossen, daß die\n\nSekretärin B. weder die Sekretärin des sachbearbeitenden Anwalts noch die-\n\nsen selbst mehr erreiche.\n\nDen individuellen Fehlern der Angestellten hätten die Prozeßbevoll-\n\nmächtigten der Beklagten entgegenwirken müssen. Die eigene Sorgfaltspflicht\n\neines Rechtsanwalts sei erhöht, wenn Störungen in der Organisation des Büros\n\nauftreten. Bei den mitgeteilten personellen Problemen sei es notwendig gewe-\n\nsen, daß der Anwalt delegierte Aufgaben, wie zum Beispiel die Fristenkontrolle,\n\nwieder an sich ziehe. Unabhängig davon habe die Beklagte nicht dargetan,\n\nwann sie die Anwälte beauftragt habe, Berufung einzulegen. Wäre eine ent-\n\nsprechende Bitte an ihre Anwälte erfolgt, wären die Handakten außerhalb der\n\nnotierten Fristen dem Anwalt vorgelegt worden, der rechtzeitig vor Fristablauf\n\ndie Berufung hätte einlegen können.\n\n2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Fristversäumung\n\nberuht auf einem Fehlverhalten der Angestellten der Prozeßbevollmächtigten\n\nder Beklagten und nicht auf einem zurechenbaren Verschulden ihrer Prozeß-\n\nbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO).\n\na) Der Beklagten kann nicht angelastet werden, daß im Büro ihrer Pro-\n\nzeßbevollmächtigten nicht zwei Fristenkalender geführt wurden. Es ist ausrei-\n\nchend, zur Beachtung der Fristen einen Fristenkalender zu führen. Der Fri-\n\nstenkalender wurde hier auch ordnungsgemäß geführt. Die Wahrung der Fri-\n\nsten ist dadurch doppelt abgesichert, daß Vorfristen und Ablauffristen einge-\n\ntragen werden und die allein zuständige Sekretärin B. angewiesen ist, diese\n\nFristen nur zu streichen, wenn sie sich persönlich überzeugt hat, daß der frist-\n\ngebundene Vorgang erledigt ist.\n\nb) Das Berufungsgericht mißt dem Vortrag der Beklagten falsche Be-\n\ndeutung zu, die Sekretärin B. sei angewiesen, sich vor Verlassen des Büros zu\n\nvergewissern, daß alle im Fristenkalender vermerkten Fristen erledigt seien;\n\ndenn damit wird nicht, worauf die Beklagte zulässig in der Begründung der so-\n\nfortigen Beschwerde hinweist, zum Ausdruck gebracht, daß die Fristenkontrolle\n\nnur zum Ende der täglichen Dienstzeit erstmalig vorgenommen wird. Der Vor-\n\ntrag ist vielmehr dahin zu verstehen, daß für die Sekretärin die Weisung be-\n\nstand, den Fristenkalender vor ihrem Dienstschluß (um 17 Uhr) noch einmal\n\ndurchzugehen, um zu kontrollieren, ob keine Frist übersehen wurde. Unzutref-\n\nfend ist auch, daß zu diesem Zeitpunkt kein zur Abfassung einer Berufung be-\n\nreiter Rechtsanwalt mehr erreichbar wäre. Denn nach dem Beschwerdevor-\n\nbringen verlassen die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten das Büro übli-\n\ncherweise nicht vor 19 Uhr. Ein Berufungsanwalt kann jederzeit verständigt\n\nwerden.\n\nc) Nicht gefolgt werden kann der auf die Entscheidung des Bundesge-\n\nrichtshofs (Beschluß vom 26. August 1999 - VII ZR 12/99, NJW 1999, 3783 =\n\nEBE 1999, 338 = MDR 1999, 1411) gestützten Ansicht, die Prozeßbevollmäch-\n\ntigten der Beklagten habe wegen des Ausscheidens eines Rechtsanwalts und\n\nprivater persönlicher Probleme der Sekretärin eine erhöhte Sorgfaltspflicht ge-\n\ntroffen. Von den privaten Problemen der Sekretärin B. haben diese erst erfah-\n\nren, als B. nach Versäumung der Berufungsfrist zur Rede gestellt wurde. Die\n\nBeklagte hat das Fehlverhalten der Angestellten auch nicht damit begründet,\n\ndaß das Personal drastisch reduziert oder chronisch überlastet war. Sie hat nur\n\ndie Vermutung geäußert, daß die Anwaltssekretärin K. wegen des Ausschei-\n\ndens eines Kollegen mehr als üblich belastet war. Insofern handelte es sich\n\nnach der Begründung der sofortigen Beschwerde um eine Mehrbelastung, die\n\nnicht über die in einer Anwaltskanzlei urlaubs- und saisonbedingt üblicherwei-\n\nse auftretenden Schwankungen des Arbeitsausfalls hinausgeht. Besondere\n\norganisatorische Maßnahmen waren daher nicht erforderlich. Das Versehen\n\nder Anwaltssekretärin hätte zudem nicht zur Fristversäumung geführt, wenn die\n\nSekretärin B. die Fristenkontrolle bei Ablauf der Berufungsfrist am\n\n15. November 1999 ordnungsgemäß vorgenommen hätte.\n\nd) Ohne Bedeutung ist, daß die Beklagte nicht dargelegt hat, zu wel-\n\nchem Zeitpunkt sie ihren Anwälten den Auftrag erteilt hat, die Berufung gegen\n\ndas landgerichtliche Urteil einzulegen. Dies steht in keinem kausalen Zusam-\n\nmenhang zur Fristversäumung, weil die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten\n\nunabhängig vom Zeitpunkt der Beauftragung die Frist bis zum letzten Tag aus-\n\nnutzen konnten.\n\nThode Hausmann Kuffer\n\n Kniffka Wendt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-29/vii-zb-5-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-29/vii-zb-5-00","retrieved":"2026-07-10 11:15:23.900124+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-06-29/vii-zb-5-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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