{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZB___4-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2000-07-06","aktenzeichen":"VII ZB 4/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 233 Fe Auf die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen für die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei kommt es nicht entscheidend an, wenn im Einzelfall eine konkrete Anweisung erteilt worden ist, die bei Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. Juli 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVII ZB 4/00\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 233 Fe\n\nAuf die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen für die Fristwahrung in einer\n\nAnwaltskanzlei kommt es nicht entscheidend an, wenn im Einzelfall eine konkrete\n\nAnweisung erteilt worden ist, die bei Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte.\n\nBGH, Beschluß vom 6. Juli 2000 - VII ZB 4/00 - OLG Dresden\n LG Dresden\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2000 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß,\n\nDr. Wiebel und Wendt\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß\n\ndes 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom\n\n27. Dezember 1999 aufgehoben.\n\nDem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand we-\n\ngen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.\n\nBeschwerdewert: 23.465,35 DM\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Beklagte hat gegen ein ihm nachteiliges landgerichtliches Urteil\n\nrechtzeitig am 1. April 1999 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungs-\n\nschrift ist am 4. Mai 1999 beim Berufungsgericht eingegangen. Der Beklagte\n\nhat nach Mitteilung dieses Eingangsdatums rechtzeitig Wiedereinsetzung in\n\nden vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist be-\n\nantragt. Er hat unter Vorlage von zwei eidesstattlichen Versicherungen zur Be-\n\ngründung vorgetragen, sein Prozeßbevollmächtigter habe die Berufungsbe-\n\ngründungsschrift am Nachmittag des 3. Mai 1999 der sonst zuverlässigen\n\nKanzleiangestellten L. gesondert mit der ausdrücklichen Anweisung überge-\n\nben, den Schriftsatz sofort an das Berufungsgericht zu faxen, da die Frist am\n\nselben Tage ablaufe. Frau L. habe diese Anweisung bestätigt. Anschließend\n\nsei sie aber durch ein Telefongespräch so abgelenkt worden, daß sie den Be-\n\nrufungsbegründungsschriftsatz in den normalen Postgang gegeben habe. Bei\n\nDienstschluß habe Frau L. dann die Berufungsbegründungsfrist im Fristenbuch\n\ngestrichen und dort einen Erledigungsvermerk angebracht, ohne daß der\n\nSchriftsatz per Fax versandt worden war.\n\nDurch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den An-\n\ntrag des Beklagten, ihm wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, zurückgewiesen. Dage-\n\ngen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nNach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt ist der Prozeßbevollmäch-\n\ntigte des Beklagten seiner Verpflichtung, für den rechtzeitigen Eingang der Be-\n\nrufungsbegründung zu sorgen, dadurch nachgekommen, daß er der Kanz-\n\nleiangestellten L. eine konkrete Einzelanweisung erteilt hat, die bei Befolgung\n\ndie Fristwahrung gewährleistet hätte. Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich dar-\n\nauf vertrauen, daß eine Angestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen\n\nhat, derartige Weisungen befolgt \n\n(vgl. nur BGH, Beschlüsse vom\n\n26. September 1995 - XI ZB 13/95, NJW 1996, 130; vom 13. April 1997 - XII ZB\n\n56/97, NJW 1997, 1930; \n\nvom 11. Februar 1998 \n\n- XII ZB 184/97,\n\nNJW-RR 1998, 787, 788). Es besteht keine Verpflichtung, sich anschließend\n\nüber die Ausführung zu vergewissern.\n\nAuf allgemeine organisatorische Vorkehrungen eines Rechtsanwalts für\n\ndie Fristwahrung, mit denen sich das Berufungsgericht befaßt hat, kommt es\n\nnicht entscheidend an, wenn konkrete Anweisungen erteilt worden sind, die bei\n\nBefolgung die Fristwahrung sichergestellt hätten (BGH, Beschluß vom 18. März\n\n1998 - XII ZB 180, 96, NJW-RR 1998, 1360, 1361). Allgemeine Hinweise für\n\ndas Verhalten im Telefaxverkehr konnten sich ohnedies nicht auswirken, da der\n\nAngestellten L. entfallen war, daß die Berufungsbegründung per Telefax zu\n\nübermitteln war.\n\nUllmann Thode Haß\n\n Wiebel Wendt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZB___4-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-06/vii-zb-4-00","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZB___4-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZB___4-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-06/vii-zb-4-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2000/VII_ZB___4-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:19:18.592263+00:00"}}