{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR__32-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2001-01-25","aktenzeichen":"VII ZR 32/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 25. Januar 2001 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ZPO § 524 Abs. 1, § 551 Nr. 1 Entscheidet ein Einzelrichter, der sich selbst dazu bestimmt hat, so liegt der abso- lute Revisionsgrund des § 551 Nr. 1 ZPO vor.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 32/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n25. Januar 2001\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nZPO § 524 Abs. 1, § 551 Nr. 1\n\nEntscheidet ein Einzelrichter, der sich selbst dazu bestimmt hat, so liegt der abso-\n\nlute Revisionsgrund des § 551 Nr. 1 ZPO vor.\n\nBGH, Urteil vom 25. Januar 2001 - VII ZR 32/99 - OLG Nürnberg\n LG Nürnberg-Fürth\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 25. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Dr. Haß, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Wendt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Be-\n\nklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Nürnberg vom 12. November 1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung eines Kostenvor-\n\nschusses zur Beseitigung der Mängel eines Parkdeckbelages, hilfsweise\n\nSchadensersatz. Die Streithelferin der Klägerin hatte diese im Jahre 1980 be-\n\nauftragt, ein Warenhaus zu errichten. Die Beklagte hatte als Subunternehmerin\n\nder Klägerin Beläge der Parkdecks in dem dazu gehörigen Parkhaus herzu-\n\nstellen. Der von der Beklagten auf dem obersten Parkdeck des Parkhauses\n\naufgebrachte Mastix-Gußasphalt-Belag war mangelhaft. Er ist inzwischen auf\n\nKosten der Klägerin saniert worden.\n\nDie Klägerin hat zunächst einen Anspruch auf Kostenvorschuß in Höhe\n\nvon 1.200.000 DM geltend gemacht. Das Landgericht hat die Beklagte zur\n\nZahlung von 600.000 DM verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Im\n\nBerufungsverfahren hat die Klägerin Kostenvorschuß \n\nin Höhe von\n\n3.000.000 DM verlangt. Hilfsweise hat sie diesen Betrag als Schadensersatz\n\ngefordert. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.\n\nDas Berufungsgericht hat durch eine Entscheidung des Einzelrichters\n\ndie Beklagte zur Zahlung von 830.089,32 DM und Zinsen verurteilt und die\n\nKlage im übrigen abgewiesen. Dagegen richten sich die Revision der Klägerin\n\nund die Anschlußrevision der Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten ha-\n\nben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. a) Beide Parteien rügen zu Recht, daß der Einzelrichter nicht befugt\n\nwar, anstelle des Kollegiums zu entscheiden. Entscheidet der Einzelrichter un-\n\nbefugt allein, so liegt ein absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 551 Nr. 1\n\nZPO vor, weil das Gericht nicht in der vom Gesetz vorgesehenen Besetzung\n\nentschieden hat.\n\nNach § 122 Abs. 1 GVG entscheiden die Senate der Oberlandesgerich-\n\nte, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze anstelle des Senats\n\nder Einzelrichter zu entscheiden hat, in der Besetzung von drei Mitgliedern mit\n\nEinschluß des Vorsitzenden. Der Einzelrichter darf nur tätig werden, wenn ihm\n\nnach § 524 Abs. 1 ZPO die Sache wirksam zugewiesen worden ist. Ab der er-\n\nsten mündlichen Verhandlung durch den Senat kann die Sache dem Einzel-\n\nrichter wirksam nur durch den Senat übertragen werden (BGH, Urteil vom\n\n19. Oktober 1992 - II ZR 171/91, NJW 1993, 600 f).\n\nNach diesen Grundsätzen ist die Zuweisung an den Einzelrichter nicht\n\nwirksam erfolgt. Nachdem bereits vor dem Senat verhandelt worden war, hat\n\nsich Richter am Oberlandesgericht X. durch eigene Verfügung zum Einzelrich-\n\nter bestimmt. In dieser Eigenschaft hat er den Rechtsstreit durch das angegrif-\n\nfene Urteil entschieden.\n\nb) Eine Heilung der falschen Besetzung kommt nicht in Betracht. Nach\n\n§ 295 Abs. 2 ZPO ist eine Heilung ausgeschlossen, wenn Vorschriften verletzt\n\nsind, auf deren Befolgung eine Partei nicht wirksam verzichten kann. Die Par-\n\nteien können nicht darauf verzichten, daß die Sache dem Einzelrichter, der\n\nnicht nur vorbereitend tätig wird, sondern selbst entscheidet, ordnungsgemäß\n\nzugewiesen sein muß (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1992 - II ZR 171/91 aaO).\n\n2. Da die Sache schon wegen dieses Verfahrensverstoßes an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen werden muß, hatte der Senat keinen Anlaß,\n\nsich mit den übrigen Rügen der Parteien zu befassen. Diese haben Gelegen-\n\nheit, dem Berufungsgericht ihre im Revisionsverfahren vorgebrachten Einwän-\n\nde erneut vorzutragen.\n\nUllmann Haß Kuffer\n\n Kniffka Wendt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR__32-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-25/vii-zr-32-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 524","ref_norm":"524","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR__32-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR__32-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-25/vii-zr-32-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR__32-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:49:01.601823+00:00"}}