{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_488-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2000-12-21","aktenzeichen":"VII ZR 488/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 633 Abs. 2 Der Architekt bleibt auch nach einer Kündigung grundsätzlich berechtigt und ver- pflichtet, Mängel seiner bis zur Kündigung erbrachten Planung nachzubessern.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 488/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n21. Dezember 2000\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 633 Abs. 2\n\nDer Architekt bleibt auch nach einer Kündigung grundsätzlich berechtigt und ver-\n\npflichtet, Mängel seiner bis zur Kündigung erbrachten Planung nachzubessern.\n\nBGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 488/99 - OLG München\n LG Traunstein\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 21. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und\n\ndie Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Wendt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 19. Oktober 1999 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger beauftragte den Beklagten mit Planungsleisten für die Be-\n\nbauung eines Gewerbegeländes. Er nimmt ihn auf Schadensersatz in Höhe\n\nvon 408.328,30 DM in Anspruch, weil er in seiner Genehmigungsplanung die\n\ngenaue Lage einer Fernwasserleitung nicht ermittelt habe.\n\nDer Architektenvertrag umfaßte die Planung für die Errichtung eines\n\nBaumarktes. Der Beklagte hatte zu berücksichtigen, daß in unmittelbarer Nähe\n\ndes Objekts eine Fernwasserleitung verlief, von der ein Abstand von 2,50 m\n\neinzuhalten war. Von diesem Abstand ist der Beklagte in seiner Planung aus-\n\ngegangen. Ihm war jedoch die genaue Lage der Leitung nicht bekannt. Bei der\n\nAufstellung des Schnurgerüsts am 21. Februar 1995 wurde festgestellt, daß die\n\nFernwasserleitung so nahe am Objekt lag, daß der Abstand von 2,50 m mit der\n\nvorgesehenen Ausführung des Bauwerks nicht eingehalten werden konnte.\n\nEine zunächst beantragte Verschiebung des Gebäudes wurde von der Ge-\n\nmeinde nicht genehmigt. Nach Verhandlungen mit der Gemeinde und den\n\nStadtwerken wurde die Bebauung mit der ursprünglich geplanten Lage in ei-\n\nnem Abstand von 1 m von der Fernwasserleitung genehmigt. Es mußten dazu\n\njedoch die Gründung und ein Glasdach abgeändert werden. Die entsprechen-\n\nden Leistungen wurden durch einen Generalunternehmer erbracht, nachdem\n\nder Architektenvertrag bereits nach Vorlage der Genehmigungsplanung im Jahr\n\n1994 gekündigt worden war.\n\nDas Landgericht hat ein Grundurteil erlassen, wonach der Anspruch des\n\nKlägers auf Ersatz des Schadens dem Grunde nach gerechtfertigt ist, der da-\n\ndurch entstanden ist, daß bei der Planung für das Gebäude des Baumarktes\n\nnicht berücksichtigt wurde, daß die Fernwasserleitung zu nahe am Bauprojekt\n\nist. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision ver-\n\nfolgt er seinen Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, der Kläger habe gegen den Beklagten ei-\n\nnen Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB. Die Genehmigungsplanung sei\n\nmangelhaft gewesen. Der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, den ge-\n\nnauen Abstand zwischen der Fernwasserleitung und dem Objekt festzustellen.\n\nAus den ihm zur Verfügung stehenden Plänen und sonstigen Unterlagen habe\n\nsich die Lage der Leitung nicht zuverlässig ergeben. Er hätte die Vermessung\n\nder Fernwasserleitung veranlassen müssen.\n\nEine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung sei nicht erforderlich. Der\n\nKläger verlange überwiegend Ersatz für Schäden, die der Nachbesserung nicht\n\nzugänglich seien. Soweit in den übrigen Rechnungsposten auch Kosten für\n\nTätigkeiten enthalten seien, die einer Nachbesserung zugänglich seien, sei\n\neine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ebenfalls nicht erforderlich. Diese\n\nwäre reine Förmelei, weil der Beklagte eine Nachbesserung vorgeschlagen\n\nhabe, die den Bestimmungen des von ihm selbst gefertigten Bebauungsplanes\n\nwidersprochen habe. Nach Ablehnung des Nachbesserungsvorschlages habe\n\nder Beklagte bestritten, überhaupt mangelhaft gearbeitet zu haben.\n\nDem Kläger sei aufgrund der Mängel ein Schaden entstanden. Es stehe\n\nzumindest fest, daß dem Kläger Mieteinnahmen entgangen seien. Der Kläger\n\nmache im Zusammenhang mit der Verzögerung der Schnurgerüstabnahme\n\n32 Arbeitstage Bauzeitverzögerung geltend. Es liege auf der Hand, daß eine\n\nVerzögerung der Bauausführung und damit eine verspätete Herstellung des\n\nBauwerks erfolgt seien. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen,\n\ndaß durch die Umplanung Mehraufwendungen entstanden seien, die der Be-\n\nklagte zu ersetzen habe. Ob Sowiesokosten darunter seien oder ein Mitver-\n\nschulden des Klägers vorliege, könne dem Betragsverfahren überlassen blei-\n\nben.\n\nII.\n\nDas hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung überwiegend nicht\n\nstand. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Entbehrlichkeit ei-\n\nner Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung verkannt. Es hat zudem ein Grun-\n\ndurteil erlassen, obwohl für eine hohe Wahrscheinlichkeit eines Schadens\n\ntragfähige Feststellungen fehlen.\n\n1. Die Genehmigungsplanung des Beklagten war mangelhaft. Sie wies\n\neine falsche Lage der Fernwasserleitung aus. Damit entsprach die Leistung\n\nnicht den vertraglichen Anforderungen. Es steht entgegen der Auffassung der\n\nRevision nicht im Belieben des Architekten, zunächst eine nicht genehmi-\n\ngungsfähige Planung vorzulegen und Auflagen der Genehmigungsbehörde\n\nabzuwarten. Seine Planung hat, vorbehaltlich abweichender vertraglicher Ver-\n\neinbarungen, von vornherein so zu erfolgen, daß sie dauerhaft genehmi-\n\ngungsfähig ist (BGH, Urteil vom 25. März 1999 - VII ZR 397/97 = BauR 1999,\n\n1195 = ZfBR 1999, 315). Stellt sich heraus, daß die Planung diesen Anforde-\n\nrungen nicht genügt, so ist der Architekt im Rahmen der Gewährleistung ver-\n\npflichtet, die Nachbesserung vorzunehmen. Das gilt auch nach der Kündigung\n\ndes Vertrages, sofern die mangelhafte Leistung bis zur Kündigung erbracht\n\nworden ist. Denn die Kündigung beendet den Vertrag nur für die Zukunft. Ge-\n\nwährleistungsansprüche für die erbrachten Leistungen werden durch sie\n\ngrundsätzlich nicht berührt (BGH, Urteil vom 25. Juli 1987 - VII ZR 251/86 =\n\nBauR 1987, 689 = ZfBR 1987, 27).\n\n2. Der Kläger hat unter den Voraussetzungen der §§ 634, 635 BGB An-\n\nspruch auf Ersatz des Schadens, der infolge der mangelhaften Planung ent-\n\nstanden ist. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts,\n\nder Beklagte habe den Mangel der Genehmigungsplanung verschuldet. Die\n\nRevision geht von falschen Voraussetzungen aus, wenn sie meint, der Be-\n\nklagte habe keinen Anlaß gehabt, an der Führung der Fernwasserleitung zu\n\nzweifeln. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren die vorhande-\n\nnen Unterlagen erkennbar nicht verläßlich.\n\n3. Das Berufungsgericht meint, eine Fristsetzung mit Ablehnungsandro-\n\nhung sei entbehrlich gewesen. Dem kann nicht in vollem Umfang gefolgt wer-\n\nden.\n\na) Unbedenklich ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß derjeni-\n\nge Schaden, der von vornherein neben dem Mangel der Architektenleistung\n\nentsteht, ohne Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung geltend gemacht werden\n\nkann. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach\n\nkann der Besteller Ersatz von Schäden, die ihm durch die Mangelhaftigkeit des\n\nWerkes entstehen, ohne daß sie durch eine Nachbesserung hätten verhindert\n\nwerden können, auch dann verlangen, wenn er keine Nachbesserungsfrist ge-\n\nsetzt hat (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1984 - X ZR 86/83 = BGHZ 92, 308;\n\nUrteil vom 7. November 1985 - VII ZR 270/83 = BGHZ 96, 221; Urteil vom\n\n20. Dezember 1990 - VII ZR 302/89 = BauR 1991, 212 = ZfBR 1991, 99; Urteil\n\nvom 16. März 2000 - VII ZR 461/98 = BauR 2000, 1190 = ZfBR 2000, 403). Aus\n\ndiesem Grund haftet der Architekt ohne Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung\n\nnach § 635 BGB auf Schadensersatz für Mängel seiner Planung, die sich be-\n\nreits im Bauwerk verkörpert haben.\n\nb) Hinsichtlich des weitergehenden Anspruchs auf Schadensersatz weist\n\ndas Berufungsgericht zutreffend darauf hin, daß eine Fristsetzung mit Ableh-\n\nnungsandrohung entbehrlich ist, wenn sie reine Förmelei wäre. Das gilt vor\n\nallem, wenn der Unternehmer seine Pflicht zur Gewährleistung schlechthin be-\n\nstreitet oder wenn er die Beseitigung des Mangels in anderer Weise ernsthaft\n\nverweigert. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalles. Dabei ist das ge-\n\nsamte Verhalten des Unternehmers zu würdigen \n\n(BGH, Urteil vom\n\n22. November 1984 - VII ZR 287/82 = BauR 1985, 198 = ZfBR 1985, 79; Urteil\n\nvom 15. März 1990 - VII ZR 311/88 = BauR 1990, 466 = ZfBR 1990, 276).\n\nc) Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Entbehrlichkeit\n\nder Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nach diesen Grundsätzen jedoch\n\nnicht. Danach hat der Beklagte weder die Pflicht zur Gewährleistung schlecht-\n\nhin bestritten noch hat er die Nachbesserung seiner Planung ernsthaft verwei-\n\ngert.\n\nEr hat als Nachbesserung eine Verschiebung des Grundstücks vorge-\n\nschlagen, nachdem er mit dem Planungsfehler konfrontiert worden ist. Zu Un-\n\nrecht legt das Berufungsgericht ihm insoweit zur Last, daß er damit von dem\n\nvon ihm selbst gefertigten Bebauungsplan abwich. Dieser enthielt ebenfalls die\n\nfehlerhafte Eintragung zur Lage der Fernwasserleitung, so daß die Abweichung\n\nzwangsläufig war. Nach seiner in der Revision als richtig zu unterstellenden\n\nBehauptung ist der Beklagte an den Verhandlungen mit der Gemeinde nicht\n\nbeteiligt worden, die dazu geführt haben, daß die Bebauung mit dem alten Vor-\n\nschlag unter Abänderung des Baukörpers erlaubt wurde. Deshalb kann auch\n\nsein Schreiben vom 11. April 1995 nicht als endgültige Leistungsverweigerung\n\nangesehen werden. Mit diesem Schreiben bringt der Beklagte zum Ausdruck,\n\ndaß er die Verantwortung für die auch von ihm als falsch erkannte Eintragung\n\nder Fernwasserleitung bei den Stadtwerken sieht. Nach seiner als richtig zu\n\nunterstellenden Behauptung konnte er zu diesem Zeitpunkt noch davon ausge-\n\nhen, daß eine Verlegung des Baukörpers möglich war. Es ist nicht auszu-\n\nschließen, daß der Beklagte sich in Kenntnis des ablehnenden Bescheides\n\ndurch die Stadt unter dem Eindruck einer Fristsetzung mit Ablehnungsandro-\n\nhung mit einer durch die weiteren Verhandlungen möglich gewordenen Umpla-\n\nnung beschäftigt hätte, die eine Verwirklichung des Projekts ermöglicht hätte.\n\nDafür spricht zudem, daß der Beklagte nach der Behauptung des Klägers in\n\neiner Besprechung vom 26. April 1995 seinen Planungsfehler eingeräumt hat.\n\nEr hat den Vorfall sodann seiner Haftpflichtversicherung gemeldet.\n\n4. Das Berufungsgericht hat den Erlaß eines Grundurteils durch das\n\nLandgericht nicht beanstandet. Das hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls\n\nnicht stand.\n\na) Ein Grundurteil darf nur ergehen, wenn die Klageforderung mit hoher\n\nWahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (BGH, Urteil vom 9. Juni 1994\n\n- IX ZR 125/93 = BGHZ 126, 217, 219).\n\nb) Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsurteil dazu keine trag-\n\nfähigen Feststellungen enthält.\n\nDer Kläger macht sechs Schadenspositionen geltend. Die Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts ergeben zu keiner dieser Schadenspositionen, daß\n\nmit hoher Wahrscheinlichkeit ein entsprechender Schaden entstanden ist.\n\naa) Pos. 1 (Vermessungskosten)\n\nDer Kläger fordert für die Vermessung des Baumarktes unter Einbezie-\n\nhung der Fernwasserleitung 1.924 DM. Das Berufungsgericht stellt dazu fest,\n\ndaß der Beklagte bei pflichtgemäßem Verhalten schon vor Fertigstellung der\n\nGenehmigungsplanung eine Vermessung der Leitung hätte veranlassen müs-\n\nsen. Die Kosten der Vermessung wären danach für den Kläger ohnehin ange-\n\nfallen. Sie sind nicht Folge des pflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten. Mit\n\nKosten, um die das Bauwerk bei ordnungsgemäßer Planung ohnehin teurer\n\ngeworden wäre, darf der Architekt nicht belastet werden (BGH, Urteil vom\n\n18. Januar 1990 - VII ZR 171/88 = BauR 1990, 360 = ZfBR 1990, 171; Urteil\n\nvom 8. Juli 1993 - VII ZR 176/91 = BauR 1993, 722 = ZfBR 1994, 12).\n\nbb) Pos. 2 (Mehrkosten der Errichtung)\n\nDer Kläger verlangt 80.327,23 DM aus der Rechnung des Generalunter-\n\nnehmers vom 15. Mai 1995. Insoweit behauptet er Kosten für die Tieferfunda-\n\nmentierung und die Erfüllung der wasserschutzrechtlichen Auflagen, die für das\n\nGebäude zusätzlich angefallen seien.\n\nAus diesem Vortrag ist nicht zu entnehmen, daß es sich um Kosten han-\n\ndelt, die bei pflichtgemäßem Handeln des Beklagten unter Berücksichtigung\n\nder Sowiesokosten nicht entstanden wären. Das Berufungsgericht durfte nicht\n\nallgemein auf die Wahrscheinlichkeit von Mehraufwendungen infolge der feh-\n\nlerhaften Planung abstellen. Vielmehr mußte es sich an denjenigen Schadens-\n\npositionen orientieren, die der Kläger geltend macht. Daß darin Mehraufwen-\n\ndungen infolge der fehlerhaften Planung enthalten sind, die vom Beklagten zu\n\ntragen wären, ist nicht festgestellt.\n\ncc) Pos. 3 (Mehrkosten für das Glasdach)\n\nDer Kläger verlangt 24.500 DM Mehrkosten für die Errichtung eines ver-\n\nänderten Glasdaches im Eingangsbereich des Baumarktes. Die Veränderung\n\nwar notwendig, damit die Ecken den genehmigten Grenzabstand zur Fernwas-\n\nserleitung nicht unterschritten. Es fehlen jegliche Feststellungen dazu, daß es\n\nsich um zusätzliche Kosten handelt, für die der Beklagte unter Berücksichti-\n\ngung der Sowiesokosten einzustehen hat. Die Rechnung des Generalunter-\n\nnehmers vom 1. Februar 1994 weist lediglich eine Pauschale für Mehrkosten\n\naus. Nach dem Vortrag des Klägers sind Mehrkosten entstanden, weil eine\n\nspezielle Fertigung notwendig war, so daß preiswertere Fertigteile nicht ver-\n\nwendet werden konnten. Insoweit liegen Sowiesokosten nahe.\n\ndd) Pos. 4 (Mietausfall)\n\nDer Kläger macht Mietausfall in Höhe von 97.494,57 DM geltend. Er hat\n\nbehauptet, ohne die vom Beklagten zu vertretende Verzögerung wäre das\n\nBauwerk bis zum August 1995 fertiggestellt und sofort vermietet worden. Durch\n\ndie auf den Planungsfehler zurückzuführende Verzögerung der Schnurge-\n\nrüstabnahme sei die Fertigstellung um 32 Arbeitstage verzögert worden. Dar-\n\naus ergebe sich der entsprechende Mietausfall.\n\nDieser Vortrag belegt nicht die hohe Wahrscheinlichkeit eines entspre-\n\nchenden Schadens.\n\nDer Kläger will offenbar Mietausfall in der Zeit von August bis zum\n\n15. Oktober 1995 geltend machen. Eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen\n\nderartigen Mietausfall ergibt sich nicht aus seinem Vortrag. Bereits der Um-\n\nstand, daß das Bauwerk bereits im August vermietbar fertiggestellt sein sollte,\n\nist angesichts des tatsächlichen Baubeginns Ende Februar 1995 nicht wahr-\n\nscheinlich. Der Generalunternehmervertrag weist als Fertigstellungstermin\n\nnicht August 1995, sondern den 16. Februar 1996 aus. Der Kläger hat nicht\n\nnachvollziehbar erläutert, wieso gleichwohl der Baumarkt zuvor fertiggestellt\n\nsein sollte. Sein Hinweis, die Vertragsdaten seien erst festgelegt worden,\n\nnachdem der Fehler des Beklagten bemerkt worden sei, verfängt schon des-\n\nhalb nicht, weil als Baubeginn im Generalunternehmervertrag der 20. Februar\n\n1995 vorgesehen war. Das ist das Datum der Aufstellung des Schnurgerüstes.\n\nErst danach ist der Fehler des Beklagten bemerkt worden. Zudem erklärt der\n\nVortrag des Klägers nicht, wieso es trotz einer Verzögerung der Schnurge-\n\nrüstabnahme von nur ca. 2 Monaten zu einer Bauzeitverlängerung von ca.\n\n5 Monaten gekommen sein soll.\n\nee) Pos. 5 (weiterer Mietausfall)\n\nDer Kläger macht weiteren Mietausfall in Höhe von 201.082,50 DM für\n\ndie Zeit vom 15. Oktober 1995 bis zum 15. Januar 1996 geltend. Die unmittel-\n\nbare Verzögerung der Fertigstellung habe dazu geführt, daß der tatsächliche\n\nFertigstellungstermin nach dem 15. Oktober 1995 gewesen sei. Nach der ur-\n\nsprünglichen Vereinbarung mit dem Nutzer habe sich der Mietbeginn deshalb\n\nauf den 16. Januar 1996 verschoben.\n\nEine ohne den Planungsfehler mögliche Vermietung vor dem\n\n15. Oktober 1995 ist aus den dargelegten Gründen nicht wahrscheinlich. Ent-\n\ngegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich auch keine hohe\n\nWahrscheinlichkeit dafür, daß es überhaupt zu einer Bauzeitverzögerung ge-\n\nkommen ist, die eine spätere Vermietung zur Folge hatte. Das Berufungsge-\n\nricht hat sich nicht damit auseinandergesetzt, daß die Behauptung einer Bau-\n\nzeitverzögerung von 32 Arbeitstagen auf einem Schreiben des Generalunter-\n\nnehmers beruht, in dem er zwar auf die Verzögerung der Schnurgerüstabnah-\n\nme hinweist, jedoch auch das Bemühen ankündigt, die vertraglich vorgesehene\n\nFertigstellungsfrist bis zum 16. Februar 1996 einzuhalten. Der Kläger hat nicht\n\nbehauptet, daß diese Frist nicht eingehalten worden ist.\n\nff) Pos. 6 (Brunnengründung)\n\nDer Kläger verlangt \n\nfür die Veränderung der Brunnengründung\n\n3.000 DM. Auch insoweit fehlen Feststellungen dazu, daß es sich um solche\n\nKosten handelt, für die der Beklagte unter Berücksichtigung der Sowiesokosten\n\nersatzpflichtig ist.\n\nIV.\n\nDas Berufungsurteil ist demnach aufzuheben und die Sache an das Be-\n\nrufungsgericht zurückzuverweisen. Sofern nach der anderweiten Verhandlung\n\nüberhaupt noch der Erlaß eines Grundurteils in Betracht kommt, muß es sich\n\nmit dem Einwand des Beklagten auseinandersetzen, der Kläger habe den\n\nSchaden in einem dermaßen überwiegenden Maße mitverschuldet, daß eine\n\nHaftung des Beklagten zurücktritt.\n\nUllmann \n\nThode\n\nKuffer\n\nKniffka \n\nWendt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_488-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-21/vii-zr-488-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_488-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_488-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-21/vii-zr-488-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_488-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:41:27.075247+00:00"}}