{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_487-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2001-09-13","aktenzeichen":"VII ZR 487/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG § 1 Abs. 1 Verkündet am: 13. September 2001 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Bauverträgen sind vorformulierte Vertragsbedingungen nur dann Allgemeine Ge- schäftsbedingungen, wenn der Verwender im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Absicht der Mehrfachverwendung hatte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 487/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nAGBG § 1 Abs. 1\n\nVerkündet am:\n13. September 2001\nHeinzelmann,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nIn Bauverträgen sind vorformulierte Vertragsbedingungen nur dann Allgemeine Ge-\n\nschäftsbedingungen, wenn der Verwender im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die\n\nAbsicht der Mehrfachverwendung hatte.\n\nBGH, Urteil vom 13. September 2001 - VII ZR 487/99 - OLG Frankfurt am Main\n\n LG Frankfurt am Main\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann\n\nund die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. November\n\n1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nI.\n\nDie Kläger verlangen von den Beklagten Vorschuß für die Ersatzvor-\n\nnahme zur Beseitigung von Mängeln und Schäden an der Fassade einer Woh-\n\nnungseigentumsanlage. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der in den\n\nVerträgen geregelten Gewährleistungsausschlüsse hinsichtlich der Altbausub-\n\nstanz.\n\nII.\n\nDie Beklagten waren Eigentümer eines Grundstücks in O., auf dem sich\n\nunter anderem ein Fabrikgebäude befand. Das Fabrikgebäude haben die Be-\n\nklagten in sechs Gewerbeeinheiten und drei Eigentumswohnungen umgebaut.\n\nDie Kläger erwarben Wohn- und Teileigentum in dem Fabrikgebäude.\n\nIn den als Kaufverträge bezeichneten notariellen Verträgen verpflichte-\n\nten die Beklagten sich zur Vornahme unterschiedlicher Bauarbeiten, die Ein-\n\nzelheiten sind in der Anlage zu den Verträgen, einer \"Baubeschreibung zum\n\nUmbau der Fabrik\", niedergelegt. Zu den Arbeiten gehörten unter anderem die\n\nVerpflichtung, die Fassade des Fabrikgebäudes sandzustrahlen und zu reini-\n\ngen.\n\nFür die Bauarbeiten und Umbauarbeiten vereinbarten die Vertragspar-\n\nteien in allen fünf Verträgen die Geltung der VOB/B.\n\nDer Vertrag mit dem Kläger zu 1 enthält folgende Vereinbarung über die\n\nBeschränkung der Gewährleistungsansprüche:\n\n\"Für den Zustand der Altbausubstanz übernimmt der Verkäufer\nkeine Gewähr ... . Der Verkäufer haftet ausdrücklich nur gemäß\nZiffer 2.2 und Ziffer 2.3.\"\n\nIn den Verträgen mit den Klägern zu 2 bis 5 ist die Haftung der Beklag-\n\nten auf die in der Baubeschreibung aufgeführten Arbeiten beschränkt. Außer-\n\ndem heißt es:\n\n\"Im übrigen übernehmen die Verkäufer für den Zustand des Ver-\ntragsgegenstandes (Grund und Boden, Dach und Fach, Gemein-\nschafts-, Sonder- und gegebenenfalls Teileigentum) keinerlei\nGewähr ... .\"\n\nDie Vertragsobjekte wurden den Klägern im Jahre 1993 übergeben.\n\nAm 5. Dezember 1993 schlossen der Kläger zu 1 und die Beklagten eine\n\nprivatschriftliche Zusatzvereinbarung zu dem Kaufvertrag. In der Zusatzverein-\n\nbarung heißt es unter anderem wie folgt:\n\n\"Der Käufer nimmt den Vertragsgegenstand hiermit als vertrags-\ngerecht ab, soweit nicht im folgenden Restarbeiten und Mängel\naufgeführt werden, die von dem Verkäufer anerkannt werden ... .\n\nReinigung der Fassade (sandgestrahlt entfällt), Ausbesserung der\nBauschäden an der Fassade, Beiputzen der Fenster außen.\"\n\nDie Parteien einigten sich darauf, daß die ursprünglich vorgesehene\n\nSandstrahlreinigung der Klinkerfassade nicht vorgenommen werden solle, weil\n\nzu befürchten war, daß dadurch Beschädigungen an der Fassade entstehen\n\nwürden.\n\nDer Kläger zu 1 forderte die Beklagten im Jahre 1994 vergeblich unter\n\nFristsetzung zur Mangelbeseitigung auf.\n\nIm Mai 1995 ließen die Kläger die Beklagten durch einen Rechtsanwalt\n\nerneut unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung an der Fassade auffordern.\n\nNach fruchtlosem Ablauf leiteten die Kläger ein selbständiges Beweisverfahren\n\nein. Der Sachverständige in diesem Verfahren bestätigte Schäden an der Fas-\n\nsade und schätzte die Beseitigungskosten auf ca. 111.000 DM.\n\nIm Juli 1997 forderten die Kläger die Beklagten erfolglos zur Zahlung ei-\n\nnes Kostenvorschusses auf.\n\nIII.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklag-\n\nten blieb erfolglos. Mit ihrer Revision erstreben die Beklagten die Abweisung\n\nder Klage.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des an-\n\ngefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht.\n\nII.\n\n1. Das Berufungsgericht hat die Gewährleistungsausschlußklauseln der\n\nVerträge mit folgenden Erwägungen als unwirksam erachtet:\n\na) Die Gewährleistungsausschlußklauseln in den Erwerberverträgen\n\nseien Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie seien in den Verträgen mit den\n\nKlägern zu 2 bis 5 gleichlautend. Die Klausel im Vertrag mit dem Kläger zu 1\n\nsei im wesentlichen mit der Klausel aus den anderen Verträgen inhaltsgleich.\n\nDie einzige Abweichung, der Begriff \"Altbausubstanz\", sei unerheblich, es han-\n\ndele sich um eine Präzisierung, die den Charakter als Formularklausel nicht\n\nbeseitigen könne.\n\nb) Die Formularklauseln seien unwirksam, weil sie gegen § 11 Nr. 10 a\n\nAGBG verstoßen würden. Die Regelung des § 11 Nr. 10 a AGBG sei anwend-\n\nbar, weil die Beklagten sich aufgrund der umfangreichen Herstellungsarbeiten\n\nzur Herstellung einer neuen Sache verpflichtet hätten.\n\nc) Auf die von den Beklagten behauptete ausführliche Belehrung der\n\nKläger durch die Notare über die Folgen der Gewährleistungsausschlußklau-\n\nseln komme es nicht an.\n\n2. Die Erwägung des Berufungsgerichts zur Qualifizierung der Gewähr-\n\nleistungsausschlußklauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen halten einer\n\nrevisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\nVoraussetzung für Allgemeine Geschäftsbedingungen sind neben der\n\nVorformulierung ohne individuelles Aushandeln, daß die Vertragsbedingungen\n\nvon dem Verwender \"für eine Vielzahl\" von Verträgen vorformuliert sind (BGH,\n\nUrteil vom 26. September 1996 - VII ZR 318/95, ZfBR 1997, 78 = BauR 1997,\n\n123). Die vorformulierten Vertragsbedingungen sind nur dann Allgemeine Ge-\n\nschäftsbedingungen, wenn der Verwender im Zeitpunkt des Vertragsabschlus-\n\nses die Absicht der Mehrverwendung hatte (BGH, Urteil vom 4. Mai 2000\n\n- VII ZR 53/99, BGHZ 144, 242 = ZfBR 2000, 472 = BauR 2000, 1182). Ver-\n\ntragsklauseln, die auf Standardformulierungen eines Notars beruhen, sind nicht\n\nschon allein deshalb Allgemeine Geschäftsbedingungen (BGH, Urteil vom\n\n16. November 1990 - V ZR 217/89, NJW 1991, 843).\n\na) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, daß\n\ndie Beklagten die Vertragsklauseln gestellt haben und damit Verwender sind.\n\nNach dem Sachvortrag der Beklagten, der in der Revision als richtig zu unter-\n\nstellen ist, weil er vom Berufungsgericht nicht berücksichtigt wurde, haben die\n\nBeklagten die Vertragsbedingungen nicht gestellt. Sie haben behauptet, die\n\nGewährleistungsausschlußklauseln seien von den jeweiligen Notaren, die von\n\nden Klägern ausgesucht und bestimmt worden seien, vorgeschlagen worden.\n\nb) Es fehlt auch an den erforderlichen Feststellungen, daß die Beklagten\n\ndie Klauseln zum Zweck der Mehrfachverwendung formuliert und verwendet\n\nhaben. Nach dem unter a) als richtig unterstellten Sachvortrag der Beklagten\n\nhaben nicht sie, sondern die Kläger die Notare dazu veranlaßt, die Klauseln in\n\ndie Verträge aufzunehmen.\n\nc) Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daß die Kläger hätten\n\ndarlegen und beweisen müssen, daß die Gewährleistungsausschlußklauseln\n\nAllgemeine Geschäftsbedingungen sind.\n\n(1) Grundsätzlich muß die Vertragspartei des Verwenders, die sich im\n\nIndividualprozeß auf den Schutz des AGB-Gesetzes beruft, die Voraussetzun-\n\ngen für das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen darlegen und bewei-\n\nsen.\n\nAbweichend von diesem Grundsatz genügt der Erwerber seiner Darle-\n\ngungslast schon durch die Vorlage des mit dem Bauträger abgeschlossenen\n\nVertrages, wenn der Vertragspartner gewerblich als Bauträger tätig ist und der\n\nVertrag Klauseln enthält, die typischerweise in Bauträgerverträgen verwendet\n\nwerden (BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229, 238 f.\n\n= ZfBR 1992, 219 = BauR 1992, 622).\n\n(2) Die Voraussetzungen für die geringen Anforderungen an die Darle-\n\ngung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch den Erwerber liegen schon\n\ndeshalb nicht vor, weil die Beklagten nicht gewerblich als Bauträger tätig sind.\n\nIII.\n\n1. Das Berufungsurteil war aufzuheben und die Sache an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird vorrangig die Fra-\n\nge prüfen müssen, ob die Gewährleistungsausschlußklauseln Allgemeine Ge-\n\nschäftsbedingungen sind und ob die Beklagten die Vertragsklauseln gestellt\n\nhaben.\n\nFalls das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen sollte, daß es sich\n\num Individualvereinbarungen handelt, wird es über die Behauptung der Be-\n\nklagten Beweis erheben müssen, die Kläger seien jeweils von dem beurkun-\n\ndenden Notar entsprechend den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grund-\n\nsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1982 - VII ZR 74/81, ZfBR 1982, 152\n\n= BauR 1982, 493) über die Rechtsfolgen des Gewährleistungsausschlusses\n\naufgeklärt worden.\n\nUllmann \n\nThode \n\nHaß\n\nWiebel \n\nBauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_487-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-13/vii-zr-487-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_487-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_487-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-13/vii-zr-487-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_487-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:28:19.253249+00:00"}}