{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_471-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2001-06-07","aktenzeichen":"VII ZR 471/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 631 Der Umfang der Verpflichtung eines Fliesenlegers, Vorleistungen anderer Unter- nehmer zu prüfen, wird durch DIN 18352 Abschnitt 3.1.3 (Fassung 1985) nicht ab- schließend umschrieben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nVII ZR 471/99\n\nVerkündet am:\n7. Juni 2001\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 631\n\nDer Umfang der Verpflichtung eines Fliesenlegers, Vorleistungen anderer Unter-\n\nnehmer zu prüfen, wird durch DIN 18352 Abschnitt 3.1.3 (Fassung 1985) nicht ab-\n\nschließend umschrieben.\n\nBGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - VII ZR 471/99 - OLG Köln\n LG Bonn\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 7. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kniffka und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des\n\n26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. November\n\n1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage ge-\n\ngen den Beklagten zu 1 in Höhe von 53.840 DM und Zinsen\n\n(Mängel Nr. 7 und Nr. 8) abgewiesen worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an\n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger fordert, soweit in der Revision von Interesse, von dem Be-\n\nklagten zu 1 (im folgenden: Beklagter) Schadensersatz, soweit dieser Fliesen\n\nverlegt hat.\n\nDas Landgericht hat durch Teilurteil die Klage gegen den Beklagten in-\n\nsoweit abgewiesen, als der Kläger von diesem mehr als 52.732,22 DM begehrt\n\nhat. Die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht insoweit durch Teilur-\n\nteil zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revision des Klägers. Der Se-\n\nnat hat zunächst den Wert der Beschwer auf über 60.000 DM festgesetzt und\n\nalsdann die Sache wegen der Mängel Nr. 7 und Nr. 8 (Wert insgesamt:\n\n53.840 DM) angenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Annahme\n\nzur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sa-\n\nche an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nMangel Nr. 7\n\n1. Das Berufungsgericht führt aus, das möglicherweise fehlende Gefälle\n\ndes Estrichs in Waschküche und Heizungsraum stelle einen allein vom\n\nEstrichleger zu vertretenden Mangel dar. Diesen Mangel habe der Beklagte im\n\nRahmen seiner Fliesenlegerarbeiten nicht beheben müssen. Der Kläger habe\n\nnicht vorgetragen, daß der nachträgliche Einbau eines ausreichenden Gefälles\n\nfür den Beklagten noch möglich gewesen sei. Sollte der Beklagte seine Hin-\n\nweispflicht verletzt haben, komme als zu ersetzender Schaden lediglich der\n\nBetrag der Mehrkosten in Betracht, die angefallen wären, um nach Beendigung\n\nder Arbeiten durch den Beklagten das erforderliche Gefälle herzustellen. Dazu\n\nfehle Sachvortrag.\n\n2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den bisherigen\n\nFeststellungen des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Schadensersatz\n\nnach § 635 BGB gegen den Beklagten zu.\n\nMangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist in der\n\nRevision zugunsten des Klägers davon auszugehen, daß der Estrich in\n\nWaschküche und Heizungsraum nicht das notwendige Gefälle aufweist. Konnte\n\nder Beklagte, wie das Berufungsgericht ersichtlich annimmt, dies vor Beginn\n\nseiner Fliesenlegerarbeiten erkennen, so mußte er den Kläger darauf hinwei-\n\nsen, damit dieser vom Estrichleger Nachbesserung verlangen konnte. Da der\n\nBeklagte einen solchen Hinweis unterlassen hat, ist er gewährleistungspflichtig\n\n(vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 48/85, NJW 1987, 643 =\n\nBauR 1987, 79 = ZfBR 1987, 32).\n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichtes, der Schaden des Klägers\n\nbestehe in den Mehrkosten, das erforderliche Gefälle nach Beendigung der\n\nArbeiten des Beklagten herzustellen, sind nicht nachvollziehbar. Der Schaden\n\nbesteht vielmehr in den Kosten für das Abschlagen und die Neuverlegung der\n\nFliesen. Sollte der Estrich durch das Abschlagen der Fliesen derart beschädigt\n\nwerden, daß ein Gefälle nicht mehr hergestellt werden kann, hat der Beklagte\n\nauch die Kosten der Neuverlegung des Estrichs zu tragen. Hierzu hat der Klä-\n\nger hinreichend vorgetragen.\n\nII.\n\nMangel Nr. 8\n\n1. Das Berufungsgericht führt aus, Gegenstand der Mangelrüge Nr. 8\n\nseien die im Erd- und Obergeschoß des Einfamilienhauses nach der Behaup-\n\ntung des Klägers im Estrich fehlenden Dehnungsfugen, nicht jedoch die Risse\n\nin den Fliesen, die der Kläger ausdrücklich lediglich als Folge fehlender Deh-\n\nnungsfugen oder eines zu frühen oder unsachgemäßen Anfahrens der Heizung\n\ndurch den Beklagten bezeichnet habe. Die Estrichverlegearbeiten habe der\n\nBeklagte nicht geschuldet. Er habe auch nicht auf etwa unzureichende Deh-\n\nnungsfugen im Estrich hinweisen müssen, da dies über die Fachkompetenz\n\neines Fliesenlegers hinausgehe. Dementsprechend sehe die DIN 18352 Ab-\n\nschnitt 3.1.1 eine solche Hinweispflicht nicht vor.\n\n2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den bisherigen\n\nFeststellungen des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Schadensersatz-\n\nanspruch nach § 635 BGB zu.\n\na) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats genügt der Auftrag-\n\ngeber den Anforderungen an ein hinreichend bestimmtes Mangelbeseitigungs-\n\nverlangen wie auch an eine schlüssige Darlegung eines Mangels im Prozeß,\n\nwenn er die Erscheinungen, die er auf vertragswidrige Abweichungen zurück-\n\nführt, hinlänglich deutlich beschreibt. Er ist nicht gehalten, die Mängelursachen\n\nim einzelnen zu bezeichnen (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR\n\n192/98, BauR 2001, 630 = ZfBR 2001, 175).\n\nb) Die Würdigung des Schadensersatzanspruchs des Klägers durch das\n\nBerufungsgericht wird diesen Grundsätzen nicht gerecht. Der Kläger hat in der\n\nKlageschrift vorgetragen, die vom Beklagten verlegten Fliesen seien infolge\n\nfehlender Dehnungsfugen im Estrich gerissen. Damit sind die Mangelerschei-\n\nnungen im Werk des Beklagten hinreichend beschrieben. Die Ursache für die\n\nRisse brauchte der Kläger nicht darzulegen, auch wenn er dies getan hat.\n\nFeststellungen zur Ursache der Risse trifft das Berufungsgericht nicht.\n\nWenn die Risse auf fehlenden Dehnungsfugen beruhen sollten, so ist die An-\n\nnahme, der Beklagte habe darauf nicht hinzuweisen brauchen, rechtsfehlerhaft.\n\nDie auf die DIN 18352 Abschnitt 3.1.3 (Fassung 1985) gestützte Schlußfolge-\n\nrung des Berufungsgerichtes, eine solche Prüfung falle nicht in die Fachkom-\n\npetenz eines Fliesenlegers, trifft nicht zu. In dem genannten Abschnitt werden\n\nlediglich Beispiele aufgezählt, bei deren Vorliegen der Auftragnehmer Beden-\n\nken geltend zu machen hat; dies wird durch das Wort \"insbesondere\" verdeut-\n\nlicht. Ferner hat der Kläger als weitere mögliche Ursachen für die Rißbildung\n\nein zu frühes Anfahren der Fußbodenheizung oder ein unzureichendes Aus-\n\ntrocknen des Estrichs vor Beginn der Fliesenverlegearbeiten dargelegt. Nach\n\nseiner Behauptung, von der in der Revision auszugehen ist, fällt jede der bei-\n\nden Ursachen in den Verantwortungsbereich des Beklagten.\n\nUllmann Hausmann Wie-\n\nbel\n\n Kniffka Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_471-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-07/vii-zr-471-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_471-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_471-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-07/vii-zr-471-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_471-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:12:15.971231+00:00"}}