{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_470-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2001-03-08","aktenzeichen":"VII ZR 470/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 271, 285 a) Der Unternehmer hat mit der Herstellung eines vertraglich geschulde- ten Bauwerkes im Zweifel alsbald nach Vertragsschluß zu beginnen und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen. b) Fordert der Besteller Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so muß der Unternehmer darlegen und beweisen, daß ihn an der nicht recht- zeitigen Fertigstellung des Bauwerkes kein Verschulden trifft.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n8. März 2001\nSeelinger-Schardt\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nVII ZR 470/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB §§ 271, 285\n\na) Der Unternehmer hat mit der Herstellung eines vertraglich geschulde-\n\nten Bauwerkes im Zweifel alsbald nach Vertragsschluß zu beginnen\n\nund sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen.\n\nb) Fordert der Besteller Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so muß\n\nder Unternehmer darlegen und beweisen, daß ihn an der nicht recht-\n\nzeitigen Fertigstellung des Bauwerkes kein Verschulden trifft.\n\nBGH, Urteil vom 8. März 2001- VII ZR 470/99 - OLG Karlsruhe\n\n LG Konstanz\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 8. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kniffka und Wendt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesge-\n\nrichts Karlsruhe, 9. Zivilsenat in Freiburg, vom 24. September\n\n1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Nichter-\n\nfüllung.\n\nDie Parteien schlossen am 16./28. Februar 1996 einen Kaufvertrag über\n\neine noch zu errichtende Eigentumswohnung im Wohnpark B. in V.-S. Der\n\nVertrag enthält keinen bestimmten Termin für die Fertigstellung. In den Allge-\n\nmeinen Verkaufbestimmungen (künftig: AVB) der Beklagten, die Vertragsge-\n\ngenstand sind, ist in § 2 Abs. 1 bestimmt, daß der Verkäufer sich verpflichtet,\n\ndas Bauvorhaben unverzüglich zu erstellen. In einem dem Kläger vor Vertrags-\n\nschluß von der mit dem Vertrieb beauftragten C.-GmbH übergebenen Prospekt\n\nwar als geplanter Fertigstellungstermin der 31. Dezember 1996 genannt.\n\nAnfang November 1996 teilte die den Kaufpreis finanzierende Bank dem\n\nKläger mit, daß sie die erste Rate, die nach Beginn der Erdarbeiten fällig war,\n\nder Beklagten überwiesen habe. Nach Fertigstellung des Rohbaus zahlte sie\n\nAnfang März 1996 die zweite Rate. Am 3. April 1997 setzte der Kläger der Be-\n\nklagten zur Fertigstellung der Wohnung eine \"Nachfrist\" bis zum 23. April 1997\n\nmit Ablehnungsandrohung. Auf das Schreiben der Beklagten vom 14. April\n\n1997, mit dem sie die voraussichtliche Fertigstellung des Gebäudes zum 1. Juli\n\n1997 ankündigte und für den Fall eines dringenden Bedarfs um Mitteilung bat,\n\num die Wohnung möglicherweise vorher fertigzustellen, forderte der Kläger im\n\nMai 1997 Schadensersatz.\n\nDer Kläger hat von der Beklagten Zahlung von 6.510,68 DM sowie Frei-\n\nstellung von einer Zahlungsverpflichtung in Höhe von 143.221 DM begehrt.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten\n\nist die Klage abgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die Revision des Klä-\n\ngers.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers auf Scha-\n\ndensersatz wegen Nichterfüllung gemäß §§ 636, 326 BGB mit der Begründung,\n\ndie Beklagte sei zum Zeitpunkt der Nachfristsetzung nicht im Verzug gewesen.\n\nDer Kläger hätte vortragen müssen, die Beklagte habe die Herstellung gemäß\n\n§ 2 Abs. 1 AVB schuldhaft verzögert. Daran fehle es. Der Kläger habe vielmehr\n\ndie Überweisungen seiner Bank vom 6. November 1996 und vom 11. März\n\n1997 ohne Beanstandung zur Kenntnis genommen. Wäre er tatsächlich von\n\neiner Verpflichtung der Beklagten zur Fertigstellung Ende Dezember 1996\n\nausgegangen, hätte er bei Beginn der Erdarbeiten um den 6. November 1996\n\nsofort remonstrieren und die entsprechenden Maßnahmen treffen müssen.\n\nDies belege, daß auch der Kläger nicht von einem verbindlichen Fertigstel-\n\nlungstermin ausgegangen sei.\n\nII.\n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Leistung der Be-\n\nklagten war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts spätestens Ende\n\nFebruar 1997 fällig. Die Frage, ob die Beklagte im Zeitpunkt der Nachfristset-\n\nzung bereits im Verzug gewesen war, ist rechtlich ohne Bedeutung.\n\n1. Stellt ein Unternehmer ein vertraglich geschuldetes Werk nicht recht-\n\nzeitig her, so kann der Besteller im Falle des Verzugs des Unternehmers die\n\nRechte aus § 326 Abs. 1 BGB geltend machen. An einer rechtzeitigen Herstel-\n\nlung fehlt es, wenn die für die Ablieferung bestimmte Frist überschritten und\n\ndamit Fälligkeit eingetreten ist. Diese Frist kann sich aus der Parteivereinba-\n\nrung oder aus den Umständen ergeben (§ 271 Abs. 1 BGB). Dazu sind der\n\nWortlaut des Vertrages und die Umstände des Einzelfalls, namentlich die der\n\nGegenseite erkennbare wirtschaftliche Bedeutung an der Einhaltung einer\n\nFrist, zu würdigen (Staudinger/Peters, BGB, 13. Bearb. (2000) § 636 Rdn. 4).\n\nIm Zweifel hat der Unternehmer nach Vertragsschluß mit der Herstellung als-\n\nbald zu beginnen und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen\n\n(BGB-RGRK/Glanzmann, 12. Aufl. § 636 Rdn. 1). Dabei ist die für die Herstel-\n\nlung notwendige Zeit in Rechnung zu stellen. Mit Ablauf der angemessenen\n\nFertigstellungsfrist tritt Fälligkeit ein. Alsdann kann eine mit der Ablehnungsan-\n\ndrohung verbundene Nachfristsetzung zugleich mit der Mahnung ausgespro-\n\nchen werden \n\n(BGH, Urteile vom 10. Januar 1990 \n\n- VIII ZR 337/88,\n\nNJW-RR 1990, 442, 444; Urteil vom 17. Dezember 1996 - X ZR 74/95,\n\nNJW-RR 97, 622, 624).\n\n2. Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beach-\n\ntet.\n\na) Die Parteien haben im Vertrag vom 16./28. Februar 1996 keine aus-\n\ndrückliche Frist für die Fertigstellung der Wohnung vereinbart. Die Beklagte hat\n\nsich jedoch in § 2 Abs. 1 AVB zur unverzüglichen Herstellung verpflichtet. Da-\n\nnach hatte die Beklagte alsbald nach Vertragsschluß ohne schuldhaftes Zö-\n\ngern mit dem Bau zu beginnen und ihn in angemessener Zeit zügig fertigzu-\n\nstellen. Für dieses Verständnis sprechen auch die ihr erkennbaren Umstände.\n\nDie Wohnungen sollten als Kapitalanlage errichtet werden. Die potentiellen\n\nErwerber waren spätestens bei Vertragsschluß auf die Vorgabe eines mög-\n\nlichst konkreten Zeitrahmens für die Fertigstellung angewiesen, um ihre Finan-\n\nzierung danach ausrichten zu können. Nach dem bei Vertragsschluß gültigen\n\nProspekt war zudem ein Fertigstellungstermin zum 31. Dezember 1996 in Aus-\n\nsicht genommen. Diesen Termin hätte die Beklagte, die für den Bau der Woh-\n\nnung etwa acht Monate (Anfang November 1996 bis Anfang Juli 1997) benö-\n\ntigte, nach Vertragsschluß bei zügiger Ausführung unschwer einhalten können.\n\nOb der Beklagten nach den Umständen noch eine weitere Frist bis Ende Fe-\n\nbruar 1997 zur Verfügung stand, wie das Landgericht meint, kann offenbleiben,\n\nda die Wohnung auch zu diesem Zeitpunkt nicht fertiggestellt war.\n\nb) Zu Unrecht legt das Berufungsgericht dem Kläger die Darlegungslast\n\nfür eine schuldhafte Verzögerung seitens der Beklagten auf (§ 285 BGB; BGH,\n\nUrteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 73/98, BauR 1999, 645, 647 = ZfBR 1999,\n\n188).\n\nDaß der Kläger die Zahlung der ersten und der zweiten Rate seiner\n\nBank ohne Beanstandung zur Kenntnis genommen hat, ist, entgegen der Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts, unerheblich. Dieser Umstand läßt weder auf\n\nein fehlendes Verschulden der Beklagten an dem verzögerten Baubeginn\n\nschließen noch die spätere Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung als treu-\n\nwidrig erscheinen. Ein Einverständnis des Klägers mit dem verspäteten Bau-\n\nbeginn stellt das Berufungsgericht nicht fest; hierfür ist auch nichts ersichtlich.\n\nc) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger die\n\nErfüllung des Vertrages nach dem 23. April 1997 abgelehnt. Er war aus\n\nRechtsgründen nicht gehindert, in seinem Schreiben vom 3. April 1997 die\n\nMahnung mit der Nachfristsetzung und der Ablehnungsandrohung zu verbin-\n\nden.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil kann danach nicht bestehenbleiben; es ist auf-\n\nzuheben. Nach Zurückverweisung der Sache wird das Berufungsgericht der\n\nBeklagten zunächst Gelegenheit geben müssen, zu den Gründen des verzö-\n\ngerten Baubeginns vorzutragen und sie unter Beweis zu stellen, sofern sie sich\n\ndamit entlasten kann.\n\nUllmann Hausmann Wiebel\n\n Kniffka Wendt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_470-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-08/vii-zr-470-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 285","ref_norm":"285","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 636","ref_norm":"636","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_470-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_470-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-08/vii-zr-470-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_470-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:55:52.482680+00:00"}}