{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_446-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2001-01-25","aktenzeichen":"VII ZR 446/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 635 Zur Darlegung eines Schadensersatzanspruches des Generalunternehmers, der wegen vom Subunternehmer zu verantwortender Mängel mit dem Auftraggeber ei- nen Prozeßvergleich geschlossen hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 446/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n25. Januar 2001\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 635\n\nZur Darlegung eines Schadensersatzanspruches des Generalunternehmers, der\n\nwegen vom Subunternehmer zu verantwortender Mängel mit dem Auftraggeber ei-\n\nnen Prozeßvergleich geschlossen hat.\n\nBGH, Urteil vom 25. Januar 2001 - VII ZR 446/99 - OLG Dresden\n LG Chemnitz\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 25. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Dr. Haß, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Wendt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Oktober 1999 im Ko-\n\nstenpunkt und insoweit aufgehoben, als die zur Aufrechnung ge-\n\nstellten Forderungen in Höhe von 48.135,63 DM und 7.585,87 DM\n\naberkannt worden sind.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin war Subunternehmerin der Beklagten. Sie hat\n\n42.183,18 DM Werklohn und Schadensersatz aus einem Vertrag über die Er-\n\nrichtung von Carports für verschiedene Bauvorhaben gefordert. Die Beklagte\n\nhat die Abnahme und Abnahmefähigkeit bestritten, Mängel der Bauvorhaben\n\nK. und A. gerügt und mit den daraus abgeleiteten Scha-\n\ndensersatzansprüchen die Aufrechnung erklärt.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-\n\nrin ist die Beklagte zur Zahlung von 41.142,81 DM nebst Zinsen verurteilt wor-\n\nden. In dieser Höhe hat das Berufungsgericht einen fälligen Zahlungsanspruch\n\nder Klägerin bejaht. Die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung aus\n\ndem Bauvorhaben K. hat es zurückgewiesen, weil der Anspruch\n\nnicht schlüssig dargelegt worden sei. Die Aufrechnung mit einer weiteren For-\n\nderung aus dem Bauvorhaben A. hat es als verspätet angesehen. Der\n\nSenat hat die Revision der Beklagten angenommen, soweit die zur Aufrech-\n\nnung gestellten Forderungen aberkannt worden sind. Insoweit verfolgt die Be-\n\nklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Sie führt insoweit zur\n\nAufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Be-\n\nrufungsgericht.\n\nI. Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch\n\naus dem Bauvorhaben K.\n\n1. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe einen Schadenser-\n\nsatzanspruch auf Zahlung von 32.323,13 DM wegen der mangelhaften Her-\n\nstellung der Carports beim Bauvorhaben K. nicht substantiiert dar-\n\ngelegt. Es könne dahinstehen, ob die Werkleistung erhebliche Mängel aufwei-\n\nse. Es fehle substantiiertes Vorbringen zur Höhe des durch die Mangelhaftig-\n\nkeit der Werkleistung entstandenen Schadens. Die Beklagte mache lediglich\n\ngeltend, die Bauherrin habe von ihr in einem Rechtsstreit Schadensersatz in\n\nHöhe von 53.185,63 DM gefordert. In einem gerichtlichen Vergleich habe sich\n\ndie Beklagte zur Zahlung einer Vergleichssumme von 20.000 DM verpflichtet.\n\nDie Kosten der Nachbesserungsarbeiten hätten die Vergleichssumme über-\n\nstiegen. Darüber hinaus habe sie sich verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits\n\nzu tragen. Diese beziffere sie mit 12.323,13 DM.\n\nDieses Vorbringen sei nicht hinreichend konkret. Den Vergleichsbetrag\n\nkönne die Beklagte nur als Schadensersatz fordern, wenn der von der Bauher-\n\nrin geforderte Schadensbetrag ausschließlich auf eine mangelhafte Werklei-\n\nstung der Klägerin zurückzuführen sei. Hierzu hätte es einer Aufstellung be-\n\ndurft, aus welcher hervorgehe, in welcher Höhe die Bauherrin für den jeweils\n\nvon ihr geltend gemachten Mangel Schadensersatz begehrt habe. Es sei nicht\n\nauszuschließen, daß Schadensersatz auch wegen fehlerhafter Planung, Bera-\n\ntung oder Lieferung der Beklagten verlangt worden sei. Die Beklagte könne\n\nsich auch nicht auf Nachbesserungskosten in Höhe von 20.000 DM berufen,\n\nweil diese nicht entstanden seien.\n\n2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsge-\n\nricht hat den Vortrag der Beklagten nicht richtig erfaßt (a). Es hat zudem über-\n\nhöhte Anforderungen an die Substantiierungslast gestellt (b).\n\na) Die Darstellung des Berufungsgerichts steht nicht im Einklang mit\n\ndem Vortrag der Beklagten.\n\nDiese hat behauptet, die auf Werklohn verklagte Bauherrin habe erheb-\n\nliche Mängel der Carports gerügt. Wegen der Mängel sei sie genötigt gewesen,\n\nin einem Vergleich mit der Bauherrin ihre eigene Werklohnforderung von\n\n53.185,83 DM um 33.185,83 DM zu mindern. Sie habe sich zu dem Vergleich\n\ngezwungen gesehen, da die Nachbesserungsarbeiten wesentlich teurer gewe-\n\nsen wären. Die Beklagte hat weitere Schadenspositionen, Kosten für gelieferte\n\nBleche und Stirnbretter, Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten und Zinsen in\n\nHöhe von zusammen 14.950,00 DM errechnet und einen Gesamtschaden von\n\n48.135,63 DM ermittelt. Sie hat davon die mittlerweile rechtskräftig zuerkannte\n\nWerklohnforderung \n\nvon \n\n15.812,50 DM \n\nfür \n\ndas Bauvorhaben K.\n\nabgezogen und mit dem Restbetrag von 32.323,13 DM die Aufrechnung erklärt.\n\nEntgegen der Darstellung des Berufungsgerichts macht die Beklagte\n\nsomit eine aus verschiedenen Schadenspositionen bestehende Gegenforde-\n\nrung in Höhe von insgesamt 48.135,63 DM geltend. Diese reduziert sich durch\n\ndie Verrechnung mit dem Werklohn für das Bauvorhaben K. auf\n\n32.323,13 DM. In Höhe dieses Betrages wird die Aufrechnung gegen die For-\n\nderungen der Klägerin aus den anderen Bauvorhaben erklärt.\n\nb) Die Forderung von 48.135,63 DM kann nicht deshalb als unsubstan-\n\ntiiert zurückgewiesen werden, weil die Höhe nicht schlüssig dargelegt sei. Der\n\nVortrag der Beklagten geht eindeutig dahin, die von ihr im einzelnen bezeich-\n\nneten Mängel seien ausschließlich von der Klägerin zu verantworten und die\n\nBeklagte sei allein wegen dieser Mängel genötigt gewesen, den Vergleich zu\n\nschließen. Das Berufungsgericht verneint die Schlüssigkeit dieses Vortrags mit\n\nVermutungen, die durch den Parteivortrag nicht veranlaßt sind. Mit dem Ver-\n\ngleich sollten nach der Behauptung der Beklagten die Gewährleistungsansprü-\n\nche aus den von der Bauherrin gerügten, allein von der Klägerin zu verant-\n\nwortenden Mängeln abgegolten werden. Einer Aufstellung, aus welcher her-\n\nvorgeht, in welcher Höhe die Bauherrin für den jeweils von ihr geltend ge-\n\nmachten Mangel Schadensersatz verlangt, bedarf es nicht.\n\nII. Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung\n\naus dem Bauvorhaben A.\n\n1. Das Berufungsgericht präkludiert die im Schriftsatz vom 30. Juli 1999\n\nerklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch \n\nin Höhe von\n\n7.585,87 DM unter Anwendung des § 296 Abs. 2 ZPO. Das entsprechende\n\nVorbringen sei verspätet. Die notwendige Beweisaufnahme würde den Rechts-\n\nstreit verzögern. Die Verspätung beruhe auf grober Nachlässigkeit.\n\n2. Auch insoweit kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.\n\nEs kann dahinstehen, ob die Aufrechnung aus grober Nachlässigkeit\n\nverspätet erklärt worden ist. Es kommt jedenfalls nicht zu einer dadurch veran-\n\nlaßten Verzögerung des Rechtsstreits, weil die Sache wegen der fehlerhaften\n\nBehandlung der Aufrechnung mit dem Anspruch über 48.135,63 DM erneut\n\nvom Berufungsgericht zu verhandeln ist.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil ist aufzuheben, soweit die zur Aufrechnung gestell-\n\nten Forderungen aberkannt worden sind. In diesem Umfang ist die Sache an\n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die notwendigen Feststel-\n\nlungen zur Begründetheit der Forderungen treffen kann. Die Beklagte hat Ge-\n\nlegenheit klar zu stellen, in welcher Reihenfolge die Aufrechnungen jeweils\n\ngegen die verschiedenen Werklohnforderungen erklärt werden (vgl. BGH, Ur-\n\nteil vom 27. Oktober 1999 - VIII ZR 184/98, NJW 2000, 958 = WM 2000, 380).\n\nUllmann Haß Kuffer\n\n Kniffka Wendt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_446-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-25/vii-zr-446-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_446-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_446-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-25/vii-zr-446-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/1999/VII_ZR_446-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:48:54.348122+00:00"}}